Abwandlung 1

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Abwandlung 1

Beitrag von Seraphin am Mo März 31, 2008 7:31 am

Was habt ihr bei Abwandlung 1 geprüft?
985 - Eigentumserwerb auf Grund von § 926 II, da Zubehöreigenschaft zum ZP der Grundbucheintragung, daher greift § 932 I; wieviele Seiten habt ihr für die 1. Abwandlung? Lang ist sie ja nicht

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Re: Abwandlung 1

Beitrag von Me am Mo März 31, 2008 10:36 am

Servus,

wieso Zubehör? Die Statue ist doch nur Scheinbestandteil und diese fallen nicht unter den Zubehörsbegriff laut BGH.

Me
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Beitrag von Seraphin am Mo März 31, 2008 3:00 pm

Servus, wieso, wenn ich es an der Wesentlichkeit scheitern lasse, komme ich auf Zubehöreigenschaft zu sprechen..scheitert im Ausgangsfall an Entwidmung und § 926 II ginge dann..oder sehe ich etwas falsch Question Problematisch dürfte viell.sein, dass B nicht im Besitz der Statue ist..Ginge 926 II dann trotzdem Question

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Re: Abwandlung 1

Beitrag von gast am Mo März 31, 2008 5:06 pm

@seraphin: genau das mit dem besitz ist das problem bei 926 II. hatte der b jemals besitz?
der a mittelt ja der bank den besitz, kann er gleichzeitig dem b den besitz mitteln? kannst ja nebenbesitz mal kurz ansprechen der vierweg schreibt in sein buch darueber ausfuehrlich.

meine persoenliche meinung:
die loesung mit der entwidmung, das kann man so sehen. aber ich denke die 93-97 dienen ja gerade der erhaltung wirtschaftlicher werte und der kaeufer soll auf einen blick erkennen was er kauft. diese grundsaetze wuerde ja man gerade zerstoeren, wenn man so eine kleine willensaenderung beruecksichtigt.
aber ich denke ich prostituiere mich fuer die ha.

das problem ist halt beim ausgangsfall wenn zubehoer + sagt dann wurde ja das im zweifel mitveraeussert 311c.
--> was dann? nach 985 muss b die statue herausgeben und nach 812 kann er sie wieder zurueckverlangen?

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Beitrag von Bachi am Di Apr 01, 2008 12:02 pm

Der Unterschied bei der 1. Abwandlung ist doch der, dass noch vor der Entwidmung am die Eintragung stattfindet!

Dann wird B Eigentümer weil die Zubehöreigenschaft nicht beendet wurde.
ANspruch aus 985
B Eigentümer
wenn nicht die C Eigentum erlangt hat

C Besitzer

oder wie oder was???

Bachi
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Re: Abwandlung 1

Beitrag von Me am Di Apr 01, 2008 9:42 pm

im gegensatz zum ausgangsfall ist in der 1. abwandlung KEINE entwidmung. der eigentumserwerb passiert vor Schließung!

problem: besitz des B? unmittelbarer besitz am grundstück und damit an der statue als zubehör: (zum zeitpunkt der "wegnahme" der statue): (-)
unmittelbarer besitz an der statue selbst (zum zeitpunkt der "wegnahme"): bin ich mir nicht sicher...

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Statue als Zubehör

Beitrag von Gasticus am Mi Apr 02, 2008 7:03 am

Durch Sicherungsübereigung hat A an C Eigentum verloren. Er ist nichtberechtiger.

Anders als zuvor könnte in der ersten Abwandlung kann man davon ausgheeh, dass die Statue zubehör der Galerie ist. Mit Eintragung hat B das Eigentum am Grundstück bekommen.
Da die Statue sicherungsübereignet wurde, bleibt nur die inzidente prüfung: eines gutgläubigen erweb des B von A über eine dem A nicht gehörende Sache.
A hatte wie gesagt wurde zuvor übereignet daher ist er nichtberechtiger.

Mehr als Fraglich erscheint ob B die Statue gutgläubig erwerben konnte.
926 I Satz.2 "Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll".

Beim Gutgläubigenerwerb vom nichtberechtigten ist ist 926 I Satz 2. gespeert um die Eigentumsverhältnisse zu schützen.. also könnte man drüber nachdenken 926 II auspacken der auf 932 verweist...wo man infolge dessen aber bei der fehlenden einigung zwischen B und A über die KONKTRETE Statue als ZUBEHÖR rausfällt. und somit die Statue nicht als Zubehör mit dem Grundstück an B überging...

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Re: Abwandlung 1

Beitrag von gast am Mi Apr 02, 2008 2:31 pm

"A .....ist er nichtberechtiger." da stimme ich dir zu

"Beim Gutgläubigenerwerb vom nichtberechtigten ist ist 926 I Satz 2. gespeert um die Eigentumsverhältnisse zu schützen" warum soll 926 I beim gutglaubenserwerb gesperrt sein? woher hat du das.
gut-glaubenserwerb ueberwindet doch nur die fehlende berechtigung des veraeussers. warum soll dann eine gutglaubensvorschrift 926 I sperren, die legt den vertrag aus, sie schafft rechtsklarheit.

es kann doch nur im einzelfall darum gehen, wer ist schutzwuerdiger. der schutz des eigentuemer oder das vertrauen auf den rechtsscheintraeger grundbuch, was ist wichtiger.

aber ich denke man muss den erwerb beim besitz nach 926 II scheitern lassen. ich denke der vieweg will was von einen besitzmittelungsverhaeltnis hoeren. sprich die machen gefahrenubergang am 30.9 sprich -->bmv +
--->nebenbesitz moeglich? ---->nein -->926 II nix

abwandlung 2: mangel der kaufsache, sprich nachbargebaeude nicht 6 sondern 5 meter abstand?
mangel koennte man so sehen. aber 442 I oder II. sprich der b wusste das d dort baut. zumindest ist es grob fahrlaessig wenn man sieht da baut einer und nicht nachzufragen was da mit der grunddienstbarkeit los ist.

-->mangel eventuell ja aber recht nicht ausuebbar.

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Re: Abwandlung 1

Beitrag von Gasticus am Mi Apr 02, 2008 10:37 pm

Die von dir genannte "Rechtsklarheitsschaffung" lässt fremdes Eigentum rechtswidrig veräußern. Im übrigens heilt die Gutgläubigkeit lediglich den Eigentumsmangel beim nichtberechtigten.. nicht aba die fehlende Einigung über das konktrete Zubehör..

Gasticus
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hoi

Beitrag von Bachi am Do Apr 03, 2008 10:39 pm

Stop mal kurz...

eine fehlende Einigung bzgl. des Zubehörs...häääää???

Das Zubehör geht wenn es denn Zubehör ist von gesetzeswegen in das Eigentum des Erwerbers über. pale

Bachi
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Re: Abwandlung 1

Beitrag von Gast am Fr Apr 04, 2008 2:56 pm

nicht beim gutgläubigen erwerb vom nichtberechtigten.. weil hier die sache , anders als das Grundstück selbst, nicht dem veräußerer gehört und er nicht verfügungsberechtigt ist..

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Re: Abwandlung 1

Beitrag von honk am So Apr 06, 2008 12:37 pm

glaub gast hat es nur unverstädnlich ausgedrückt..

generell geht Zubehör im Zweifel schon über..so wies im 926I eben drinne dreht.... das problem in unserm fall ist folgendes: Das eigentum an der Statue ging auf die Bank über..(926 II lesen..) deshalb müssten die vorraussetzungen des 932 vorliegen .. und die sind mangels einigung nicht gegeben..
926 ist deshalb gespeert..weil nicht unterstellt werden kann das unser Kaufmann B etwas als Zubehör bekommt was eiglt jemand anders gehört.. obwohl er sich nichmal mit dem vermeintlichen rechtsinhaber drüber geeignet hat..
Es wäre blöd..wenn das gesetz einen solchen fall fördern würde... da bei uns z.b Kaufmann B einfach so..ohne nötige einigung, ne statue im wert von 20tausend zum grdunstück dazu geschenkt bekommen würde.. ..

honk
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hoi

Beitrag von Bachi am So Apr 06, 2008 6:32 pm

also watt den nu...

mangels Besitzerlangung oder mangels Einigung. Bei mir scheiterts an der Besitzerlangung des B.

Bachi
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