hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von ZoSo am Mi März 19, 2008 2:40 pm

bei Krischberger, RNotZ 2008, 32 (34) heißt es
(...) Das besondere Vertrauensverhältnis, dass durch das nachbarschaftliche Verhältnis entsteht verdient besonderen Schutz. Ausprägung dessen ist neben (...) auch die akzessorische Bindung von Vereinbarungen privatrechtlicher Natur im Verhältnis des Rechtsnachfolgers zum Nachbarn. Dies setzt allerdings voraus, dass der Nachbar bzgl. des Verkaufs des Nachbargrundstücks in gutem Glauben war (...). D.h. er darf keine positive Kenntnis vom Verkauf des Grundstücks gehabt haben. (...) Dies ergibt sich schon aus der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dabei kann es dahin stehen ob eine Vereinbarung in einer Duldungsverpflichtung oder in einer Handlungpflicht liegt, die ihrerseits den fiduziarischen Charkter wiederspiegelt. (...) siehe auch Rützel, Ewir 2006 251 (254) mit dem Hinweis der fiduziarischen Wirkung im nachbr. Verhältnis.

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von Anne am Mi März 19, 2008 3:52 pm

Jo ich habs nach geschaut. Stimmt! Danke für den tip und die Quelle, (hät ich etz net gfunden). was denkt du über die 1. Abwandlung? Passt das so wie wir des diskutieren oder net? Question

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von gast am Mi März 19, 2008 5:16 pm

@ ZoSo

Was bedeutet das für unseren Fall?

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von Ichhier am Mi März 19, 2008 5:58 pm

@thor wie kommst du darauf dass erhaltungsinteresse aus 241 II resultiert und das bei dem einzigen schuldverh. was die haben..also gesetzlich...241II überhaupt anwendbar sein kann
jemand eine gute quelle bezüglich abgeschlossenem überbau vor verkauf des GS?

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von MOD am Do März 20, 2008 7:08 am

weil leistungspflichten meistens auf das aquivalenzinteresse und
nebenpflichten (241 II) auf das erhaltungsinterese (staus quo) abzielen.

was wirft d den a vor? das er im schuldverhaeltnis zu ihm nicht ordnungsgemaess geleistet hat?
nee das a den b oder ihn den d nicht informiert hat war eine nebenpflichtverletzung.

warum soll 241 II bei gesetzlichen schuldverhaeltnissen nicht anwendbar sein?

hier noch mal schnell das bgh urteil zum gesetlichen schuldverhaeltnis dienstbarkeit
http://rapidshare.com/files/99260865/grunddienst_schuldverhaeltnis.rtf.html

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997

Beitrag von Gartenzw am Do März 20, 2008 10:22 am

Prüft ihr den 997 irgendwo?

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997

Beitrag von Effe am Do März 20, 2008 3:09 pm

Super das mal einer den den § 997 anspricht. Der spielt im Ganzen eine zentrale Rolle z.B. 1. AB. auch AF zu prüfen. Interssant ist auch die Rolle des Abtrennenden und die des wesentlichen Bestandteils, der hier strittiger Weise total vom § 94 abweicht. Man kann auch auf die Trennung eingehen, da dieser Begriff weit zufassen ist.(Drum prüf sich, was sich ewig bindet, sagt der Schöngeist).
Da wird so einiges vertreten und Lit. gibts auch. Mal bei Zuffe oder Hätschelsrieder nachlesen! Schön gesehen!

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997

Beitrag von Gartenzw am Do März 20, 2008 3:17 pm

@Effe: Der 997 wird ja nur geprüft, wenn §§ 994 ff. nicht greifen..prüfst du den 997 im Rahmen der Glasabdeckung oder der Hochglanzpolitur?

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von ichhierr am Do März 20, 2008 3:34 pm

@thor...in jeglicher literatur die ich geölesen habe und in deiner entscheidung ...steht höchstens dass man 280I prüfen könnte...1020ff oder 278... von anderen SE-Paragraphen ist keine Rede.... in Rolf Schmidt z.B. bei Grunddienstbarkeit...gesetzl. schuldv. dass auch ansprüche aus 280 I auslösen kann...palandt müko usw... sprechen 1020ff an ... und ansonsten ist der 278 wegen gehilfen jeweils anwendbar... ich denke 241 II ist schon desweg. nic t möglich weil hier die nebenbpflichten aus 1020 ff resultieren und spezieller sind als in 241 II...ich weiß nicht genau

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von MOD am Do März 20, 2008 5:59 pm

@ichhier
einig sind wir uns ein gesetzliches schuldverhaeltnis besteht, 1020. die sache ist das 1020 die lesitungspflicht regelt. wenn du von schadensersatz neben der leistung nach 280 I redest meinst du verletzung der leistungspflicht nach 1020. sprich wie in dem bgh urteil hat ja der berechtigte das grundstueck des anderen "beschaedigt".(fahrspuren)

wir hier reden davon ob der a den d bescheidt haette sagen sollen. das ist keine leistungspflicht nach 1020.
aber jedes schuldverhaeltnis hat nebenpflichten, auch eines nach 1020. und wie solche nebenpflichten aussehen, richtet sich nach dem erhaltungsinteresse des gegenueber. ich habe dazu bis jetzt auch keine urteile gefunden. ist gewagt, aber nur logisch.

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von ichhierr am Do März 20, 2008 6:09 pm

ich bin mir nur nicht sicher ob das was du sagst wirklich auch auf spezielle gesetzliche schuldverhältnisse greift... 823 ist ja auch ein gesetzl. schuldverhältnis...und da gibts auch keine nebenpflichten in dem sinne...
und das wenn schon in der literatur 280I als möglicher anspruch bei grunddienstb. steht...dass da wenigstens nicht mal kurz 241 II erwähnt wird...hm
hab übrigens in versch. stellen gefunden...einmal 1020 als leistungspfl. einmal als nebenpflichten... für mich sehen die eher wie nebenpflichten aus...wegen schonung und so..klingt eher wie achten auf das fremde interesse ...

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von MOD am Do März 20, 2008 6:27 pm

das mit 823 ist ein argument, da bin fast sprachlos.
aus 823 entsteht lediglich schadensersatzpflicht, sprich geld her
--->und dabei kann man wenig falsch machen und dem intergritaetsinteresse des anderen schaden.

ach ja vieweg hat einen aufsatz zum nachbarschaftsrecht geschrieben: NJW 1993,2570

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von ichhierr am Do März 20, 2008 8:44 pm

das mit dem sprachlos klang ironisch...ich meinte bloß dass bei gesetzlichen sculdverhältnissen wie 823 keine nebenpflichten bestehen... und da ich höööchstens als nebepflichten bei uns eben die 1020ff gefunden habe..falls man die als nebenpflichetn überhaupt qualifiziert weil andere literatur meint diese seien leistungspflicheten... weiß ich nicht ob man da einfach 241 II das eigentlich auf vertraglische schuldverhältnisse angewendet wird..übertragen kann...
steht eben nirgends
dass man 280 I noch anwenden kann...klingt ja nooch einigermaßen logisch

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von MOD am Do März 20, 2008 9:45 pm

na ja ich war echt ueberrascht.
na ja auch 823 ist ein schuldverhaeltnis, sprich rechtliche sonderbeziehung
----> pflicht zur leistungserbringung + nebenpflichten
nur wie sehen die bei 823 aus? (ist eher wohl theoretisch)

nehmen wir an du beschaedigst meine auto. ---> 823 + --->249 ff+
jetzt bist du eins toller automechaniker und willst die beulle beseitigen ( naturalrestitution 249 I)
aber du beschaedigst dabei,
1. einer meiner rechtsgueter die enumerativ nach 823 geschuetzt sind. dann waere diese nebenpflicht sogleich direkt eine unerlaubte handlung nach 823.
2. du beschaedigst bei der reparatur eines nicht durch 823 bgb geschuetzten rechtsguter
---> was dann?
---> dann wird es pervers. denn dann verletzt du eine nebenpflicht aus dem schuldverhaeltnis aus 823 I.
( das kommt aber nur theoretisch vor)

abr wie gesagt 1020 ist nicht die nebenpflicht sondern die leistungspflicht = schonender umgang mit dem gelaende des anderen. hier verschafft a dem d eine unguenstige rechtsstellung (denke ich)

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von ichhierr am Do März 20, 2008 11:29 pm

ich hab jetzt mal schutzpflichten durchgenommen... naja ich denke mal wenn dann...aufklärungs und hinweispflicht verletzt...das blöde ist dass das ja trotzdem mit der grunddienstbarkeit im zusammenhang stehen muss..wir hier dagegen haben ne verletzung im bezug auf die privatschriftl. erklärung... naja, höchstens man geht nicht so sehr ins detail damits nicht falsch klingt Smile)

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von MOD am Fr März 21, 2008 12:48 am

na ja durch die privatschriftliche erklaerung wurde ja die grunddienstbarkeit modifiziert
die eintragung im grundbuch ist ja nur publizitaetsakt. dann waere die modifikation auch gegenueber b wirksam geworden. aber du hast nicht ganz unrecht, das sollte man erwaehnen ob die schriftliche erklaerung a-b teil dieses schuldverhaeltnis ist.

--> ich fasse die eingetragene grundschuld und die schriftliche erklaerung zu einen schuldverhaeltnis zwischen
a<--->d nach 1020 bgb zusammen. und da verletzt a seine nebenpflicht.

wenn dir das probleme bereitet, dann nimm doch die privatschriftliche erklaerung als schuldverhaeltnis, wo a seine nebenpflicht verletzt.

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von Ichhier am Fr März 21, 2008 1:51 am

Naja modofiziert...kann sein aber laut sachverhalt ändert die erklärung die grunddienstbarkeit nicht... das bezieht sich wahrscheinlich nicht nur auf das element der eintragung... das egsetzl. schuldverhältnis wird ja aus grunddienstbarkeit begründet... man könnte höchstens versuuchen zu meinen dass aber die erklärung die grunddienstbarkeit irgendwie schuldrechtlich modifiziert...hab gelesen dass man elemente zur grunddienstbarkeit schuldrechtlich hinzufügen kann... ist aber trotzdem einbisschen mutig das ganze
und schuldverhältnis nur aus erklärung... kann man aus dieser schuldrechtlichen gestattung auch gleich ein schuldverhältnis annehmen?!

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von MOD am Fr März 21, 2008 3:20 am

als wenn der prof schreibt "kann der d gegen a vorgehen" dann will er was hoeren, echoprinzip.

schuldverhaeltnis?
auf jeden fall: schuldverhaeltniss das ist ja kein zoellibat oder magische verbindung. palandt schreib dazu (vor 241 ff) sonderverbindung zwischen zwei personen, kraft deren der eine vom anderen eine leistung fordern kann.
----> passt doch.

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von tru am Fr März 21, 2008 4:33 pm

Also wegen der Geschichte D>A:

Ich glaube ja dieser Anspruch bezieht sich auf Übernahme der Geldrente. D muss ja an B Geldrente zahlen, weil der Schuppen zu dulden ist. Demnach kann der Anspruch von D gegen A ja nur darauf abzielen, diese Rente von A ersetzt zu bekommen, weil er dem B nichts von der Ab,achung erzählt hat!

Frage ist nur, woraus ergibt sich so ein Anspruch, denn immerhin haben jetzt (nach dem Grundstücksverkauf) A und D keinerlei Verhältnis mehr zueinander.

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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08

Beitrag von gast am Fr März 21, 2008 11:54 pm

abwandlung 2
warum redest du von geldrente? fuer die dienstbarkeit ist nichts vereinbart.
(oder hab ich den falschen sachverhalt)
aber die schriftlicher vereinbarung a-d aus freundschaft?
--> hinweis auf vertrag oder gefaelligkeit mit eventuellen nebenpflichten.

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