hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
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Nach § 985 den § 812?
Prüft ihr im Ausgangsfall nach § 985 noch den § 812 ev.i.Verbindung mit § 951?
Seraphin- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
ist bei euch die Statue Zubehör des Grundstücks?
Meiner Meinung ja nicht, demnach würde der 985 bei der ersten Abwandlung nicht durchgehen, auch nicht mit 926 II.
Oder seh ich da irgendwas ganz falsch?
Meiner Meinung ja nicht, demnach würde der 985 bei der ersten Abwandlung nicht durchgehen, auch nicht mit 926 II.
Oder seh ich da irgendwas ganz falsch?
gast83- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
[Kann jemand den Sachverhalt ins Net stellen ?!
vandermaide- Anzahl der Beiträge: 2
Anmeldedatum: 28.03.08
Verpflichtung, Verfügung
Hoi...
hat eigentlich schon mal jemand dran gedacht, dass ein Kaufvertrag im April geschlossen wurde und die Statue da noch Zubehör war.
Später die Zubehöreigenschaft wegfällt und ein Erwerb dadurch nicht möglich????
hat eigentlich schon mal jemand dran gedacht, dass ein Kaufvertrag im April geschlossen wurde und die Statue da noch Zubehör war.
Später die Zubehöreigenschaft wegfällt und ein Erwerb dadurch nicht möglich????
Bachi- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Servus,
ihr redet hier ziemlich oft davon, in der 2ten abwandlug § 912 analog anzuwenden. Steht das denn explizit irgendwo, dass sich der Überbau nicht bloß auf das wirkliche überbauen auf das nachbarsgrundstück bezieht,m sondern auch auf das überbauen über eine grenze?
Gruß
ihr redet hier ziemlich oft davon, in der 2ten abwandlug § 912 analog anzuwenden. Steht das denn explizit irgendwo, dass sich der Überbau nicht bloß auf das wirkliche überbauen auf das nachbarsgrundstück bezieht,m sondern auch auf das überbauen über eine grenze?
Gruß
Me- Gast
verpflichtung verfuegung
@bachi: unter den topic "verpflichtung verfuegung" habe ich dir geantwortet
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
habt ihr das auch so
ausgangsfall
1. anspruch a gegen wegen statue aus 985
-->anspruch entstanden: +
--> anspruch nicht erloschen: +
--> anspruch durchsetzbar:?
da kommen die verwendungen des b ins spiel ( b ist meiner meinung ist redlich !!!)
abdeckung der statue: nuetzliche verwendung + -->B gegen a auf 1000 euro +
politur = lack ist luxus
---> sprich b kann nach 273 II, 1000 statue zurueckbehalten.
aber a kann eventuell nach 988 BGB die 2000 euro herausverlagen. ich bin mir nicht sicher ob b rechtsgrundlos
oder unentgeldlicher besitzer ist. Wegen ueblichen meinungsstreit
aber dann koennte der a mit dem b sofort aufrechnen seine 2000 euro - 1000 euro-forderung des b
--> a bekommt vom b 1000 euro und kann doch sofort die statue nach 985 herausverlangen.
ausgangsfall
1. anspruch a gegen wegen statue aus 985
-->anspruch entstanden: +
--> anspruch nicht erloschen: +
--> anspruch durchsetzbar:?
da kommen die verwendungen des b ins spiel ( b ist meiner meinung ist redlich !!!)
abdeckung der statue: nuetzliche verwendung + -->B gegen a auf 1000 euro +
politur = lack ist luxus
---> sprich b kann nach 273 II, 1000 statue zurueckbehalten.
aber a kann eventuell nach 988 BGB die 2000 euro herausverlagen. ich bin mir nicht sicher ob b rechtsgrundlos
oder unentgeldlicher besitzer ist. Wegen ueblichen meinungsstreit
aber dann koennte der a mit dem b sofort aufrechnen seine 2000 euro - 1000 euro-forderung des b
--> a bekommt vom b 1000 euro und kann doch sofort die statue nach 985 herausverlangen.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Also aus rein wirtschaftlicher Sicht kann A meiner Meinung nach unmöglich die 2000 Euro herausverlangen. Laut Sachverhalt steigerte sich zwar der Umsatz des B um 2000 Euro, aber der Umsatz ist nicht gleich Gewinn. Umsatz bedeutet nur, dass Waren im Wert von 2000 Euro (mehr) Verkauft wurden. Allerdings hatte B sicherlich auch Kosten für die Dinge die er verkauft hat (Anschaffung, Produktionskosten, evtl. Personalkosten, usw.). Bejaht man nun einen Anspruch des A auf die Nutzungen, können diese sich nur auf den tatsächlichen Gewinn, nicht aber auf den Umsatz beziehen. Wäre dem so, hätte B ja alles was er in dem einen Monat verkauft hat quasi verschenkt.
Gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
1. anspruch a gegen wegen statue aus 985
-->anspruch entstanden: +
--> anspruch nicht erloschen: +
--> anspruch durchsetzbar:?
Doofe Frage mal am Rande... ist das nicht die Prüfung zu 812???? Bei 985 habe ich bisher immer nur geprüft, ob der Fordernde tatsächlich der Eigentümer ist. Wenn ja dann 985+ und ggf. 986...
Gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
2000 euro mehr umsatz = gewinn?
du hast ja recht. aber vieweg ist jurist, fuer den sind 2000 euro mehr umsatz gleich gewinn, obwohl das falsch ist.
aufbauscheema
nee auch bei 985 gilt das scheema: entstanden, erloschen, durchsetzbar. (sollte man aber wissen)
muss aber gestehen, das bis jetzt mich niemand nach einreden beim anspruch aus 985 gefragt hat.
aber du solltest 1000, 273 II auch beim recht zum besitz nach 986 ansprechen und ablehnen.
du hast ja recht. aber vieweg ist jurist, fuer den sind 2000 euro mehr umsatz gleich gewinn, obwohl das falsch ist.
aufbauscheema
nee auch bei 985 gilt das scheema: entstanden, erloschen, durchsetzbar. (sollte man aber wissen)
muss aber gestehen, das bis jetzt mich niemand nach einreden beim anspruch aus 985 gefragt hat.
aber du solltest 1000, 273 II auch beim recht zum besitz nach 986 ansprechen und ablehnen.
gastriti- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
"Prüft ihr im Ausgangsfall nach § 985 noch den § 812 ev.i.Verbindung mit § 951?"
wegen der statue selbst ja (duerfte klar sein)
wegen 812 + 951: ja wegen dem lack = politur, denn sie ist luxus --> abtrennungsrecht. aber abtrennung nicht moeglich deshalb 951 I, aber 818 III aufgedraengte bereicherung "a kann mit der politur nichts anfangen"
wegen der statue selbst ja (duerfte klar sein)
wegen 812 + 951: ja wegen dem lack = politur, denn sie ist luxus --> abtrennungsrecht. aber abtrennung nicht moeglich deshalb 951 I, aber 818 III aufgedraengte bereicherung "a kann mit der politur nichts anfangen"
gastriti- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Mal so nebenbei... wenn ich mir eure Kommentare zum Ausgangsfall durchlese, frage ich mich gerade, wie ihr eigentlich den Eigentumserwerb der Statue ablehnt. Meiner Ansicht nach hat A durch die Übereignung des Grundstücks auch das Eigentum an der Statue verloren. Sicher man kann sich darüber streiten, ob die Statue wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist oder nicht. Aber darauf kommt es doch eigentlich noch nicht mal an.
Ist die Statue wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, ist das Eigentum sowieso übergegangen und das sogar unabhängig von dem Willen der Beteiligten -> Eigentum der Statue ist an B übergegangen.
Ist die Statue nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, dann geht das Eigentum an ihr über, wenn die Parteien nicht ausdrücklich den Eigentumsübergang ausschließen. Laut Sachverhalt haben A und B über die Statue überhaupt nicht geredet und damit auch den Eigentumsübergang nicht ausgeschlossen -> Eigentum der Statue ist an B übergegangen.
So steht es zumindest in dem Sachrechtlehrbuch vom Vieweg. Problematisch hierbei ist natürlich, wie man am besten die Fragestellungen zu den Verwendungen in die Arbeit rein bringt. Ist ja so eigentlich gar nicht mehr nötig...
Ist die Statue wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, ist das Eigentum sowieso übergegangen und das sogar unabhängig von dem Willen der Beteiligten -> Eigentum der Statue ist an B übergegangen.
Ist die Statue nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, dann geht das Eigentum an ihr über, wenn die Parteien nicht ausdrücklich den Eigentumsübergang ausschließen. Laut Sachverhalt haben A und B über die Statue überhaupt nicht geredet und damit auch den Eigentumsübergang nicht ausgeschlossen -> Eigentum der Statue ist an B übergegangen.
So steht es zumindest in dem Sachrechtlehrbuch vom Vieweg. Problematisch hierbei ist natürlich, wie man am besten die Fragestellungen zu den Verwendungen in die Arbeit rein bringt. Ist ja so eigentlich gar nicht mehr nötig...
gast- Gast
neben §985 auch 812 1 S.1 2 Alt. BGB? (Ausgangsfall)
Prüft Ihr neben den §985 BGB auch den §812 1 S.1 2 Alt. BGB (Zuwendungskondiktion) oder wird dieser gesperrt ?
John R.- Gast
Sorry, meinte Herausgabe der Statue!!!
J. R.- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
@J.R.: Kommt doch darauf an, was für ein Ergebnis du bei deiner Prüfung von 985 raus bekommst....
gast- Gast
Anspruchskonkurrenz (Eingriffskondiktion )
§985 BGB geht bei mir durch.... Eingriffskondiktion bzgl. d. Statue möglich ? oder wird die gesperrt.... Wo steht sowas... Mein Lehrbuch sagt nix darüber...(Wieling) Beckonline erzählt scheiße! Nicht verständlich genug... 
§985 BGB- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
"Kommt doch darauf an, was für ein Ergebnis du bei deiner Prüfung von 985 raus bekommst"
bezueglich des reinen herausgabeansruches ist das egal. die regeln des 985 ff stellen ja nur eine priviligierung des unverklagten oder redlichenbesitzers, bezueglich der verwendungen und nutzungen da.
sprich es kommt ja wenn du 812 auf herausgabe der statue pruefts nicht mehr heraus als bei 985.
ob nun nach 812 nicht-bzw. leistungskondiktion vorliegt ist und wann nichtleisung gesperrt ist haengt alleine nach 812 ab.
ich sage a leistet bewusst an b, in dem er ihm den besitz am grundstueck und damit an der statue verschafft.
---> es ist bei herausgabe der statue, neben 985 auch 812 I erste alternative zu pruefen.
bezueglich des reinen herausgabeansruches ist das egal. die regeln des 985 ff stellen ja nur eine priviligierung des unverklagten oder redlichenbesitzers, bezueglich der verwendungen und nutzungen da.
sprich es kommt ja wenn du 812 auf herausgabe der statue pruefts nicht mehr heraus als bei 985.
ob nun nach 812 nicht-bzw. leistungskondiktion vorliegt ist und wann nichtleisung gesperrt ist haengt alleine nach 812 ab.
ich sage a leistet bewusst an b, in dem er ihm den besitz am grundstueck und damit an der statue verschafft.
---> es ist bei herausgabe der statue, neben 985 auch 812 I erste alternative zu pruefen.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
hat noch jemand den rapidshare link zum sachverhalt?
Greetz
Greetz
gast²- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
nee hab ich nicht mehr aber dafuer neen russen-server:
uploadshare.ru/download.php?id=3395F6341 (vorne halt das http oder www)
uploadshare.ru/download.php?id=3395F6341 (vorne halt das http oder www)
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
funzt die datei net, oder warum kommt beim entpacken ein Crc Fehler oO
Greetz
Greetz
gast²- Gast
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