hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
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hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
hier alles zur ha zivil
Admin- Admin
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ha
ich versuche mal zusammenzufassen
ausgangsfall
wir diskutierten darueber ob die statue teil des grundstueckes ist. die mehrheit sagte nein. danach prüften die meisten ansprueche aus verwendung des a gegen den b
abwandlung 1: hier war die frage wie man den ausgangsfall geloest hat. wenn die sache teil des grundstueckes dann muss man hier die frage beantworten ob solch ein tel durch vertrag wieder sonderrechtsfaehig werden kann. ansonsten sehe ich bei abwandlung 1 keine probleme.
abwandlung 2:
anspruch d gegen b auf grundbuchberichtigung
anspruch d gegen a aus gesetzlichenschuldverhaelntiss (urteil bgh den link bringe ich noch)
bitte ergaenzt hier eurer alten beitrage noch um hier schnell wieder auf den ausgangszustand zu kommen.
ausgangsfall
wir diskutierten darueber ob die statue teil des grundstueckes ist. die mehrheit sagte nein. danach prüften die meisten ansprueche aus verwendung des a gegen den b
abwandlung 1: hier war die frage wie man den ausgangsfall geloest hat. wenn die sache teil des grundstueckes dann muss man hier die frage beantworten ob solch ein tel durch vertrag wieder sonderrechtsfaehig werden kann. ansonsten sehe ich bei abwandlung 1 keine probleme.
abwandlung 2:
anspruch d gegen b auf grundbuchberichtigung
anspruch d gegen a aus gesetzlichenschuldverhaelntiss (urteil bgh den link bringe ich noch)
bitte ergaenzt hier eurer alten beitrage noch um hier schnell wieder auf den ausgangszustand zu kommen.
admin@ju- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Also ich habe bei der 2. Abwandlung das mit dem D zu B auf Grundbuchberichtigung gestrichen... danach ist nicht gefragt
bei B zu A habe ich Schadensersatz wegen Sachmangel ... ich habe dort aber Probleme bezüglich des Umfangs... wir hatten erst diskutiert dass 311 vielleicht anwendbar ist... allerdings habe ich im Rolf Schmidt und Müko gefunden das Gewährleistungsrecht vorgeht wenn vorvertragliche Pflichtverletzung auf nach Vertragsschluss bestehenden Mangel bezieht...
bei B zu A habe ich Schadensersatz wegen Sachmangel ... ich habe dort aber Probleme bezüglich des Umfangs... wir hatten erst diskutiert dass 311 vielleicht anwendbar ist... allerdings habe ich im Rolf Schmidt und Müko gefunden das Gewährleistungsrecht vorgeht wenn vorvertragliche Pflichtverletzung auf nach Vertragsschluss bestehenden Mangel bezieht...
Zuletzt von Ichhier am Mi März 19, 2008 5:51 am bearbeitet, insgesamt 3 mal bearbeitet
Ichhier- Anzahl der Beiträge: 10
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ha zivil
servus venera gut das du so schnell hier bist
abwandlung 2:
die frage lautete: " wie ist die rechtslage" das ist am gemeinsten. sprich du musst so ziemlich alles eroertern was wichtig ist. ich denke dazu gehoert auch d-->b auf grundbuchberichtigung
b-->a: schadensersatz nach kaufrecht. ist moeglich das so zu sehen. wenn grunddienstbarkeit eigenschaft der kaufsache, dann geht kaufrecht c.i.c vor. aber wie du sagst beim schadensumfang?
ich denke der ist null. wegen sachverhalt 3 meter abstand nach gesetz normal. also welchen schaden haette der b wenn man hypotetische und reale lage vergleicht: keinen.
was d-->a betrifft aus 280 I,1020 da schau ich noch.
abwandlung 2:
die frage lautete: " wie ist die rechtslage" das ist am gemeinsten. sprich du musst so ziemlich alles eroertern was wichtig ist. ich denke dazu gehoert auch d-->b auf grundbuchberichtigung
b-->a: schadensersatz nach kaufrecht. ist moeglich das so zu sehen. wenn grunddienstbarkeit eigenschaft der kaufsache, dann geht kaufrecht c.i.c vor. aber wie du sagst beim schadensumfang?
ich denke der ist null. wegen sachverhalt 3 meter abstand nach gesetz normal. also welchen schaden haette der b wenn man hypotetische und reale lage vergleicht: keinen.
was d-->a betrifft aus 280 I,1020 da schau ich noch.
MOD- moderator
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Hast Recht, das mit der Rechtslage bei abw. 2... naja werd ich den 894 mit rein nehmen müssen
bei dem b zu a ... das mit der eigenschaft...hab gefunden, dass überbau an sich als mangel gilt...also praktisch auch eigenschaft... dass sich der eigentlich auf die grunddienstbarkeit bezieht ist egal...
ja bei d gegen a ist das nunmal komisch
bei dem b zu a ... das mit der eigenschaft...hab gefunden, dass überbau an sich als mangel gilt...also praktisch auch eigenschaft... dass sich der eigentlich auf die grunddienstbarkeit bezieht ist egal...
ja bei d gegen a ist das nunmal komisch
Zuletzt von Ichhier am Mi März 19, 2008 5:52 am bearbeitet, insgesamt 3 mal bearbeitet
Ichhier- Anzahl der Beiträge: 10
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
@ Venera
Das Problem ist nur, dass es kein Überbau ist wie du vermutest! Überbau bedeutet nach 912, dass über die Grenze gebaut worden sein muss. Das ist aber hier nicht der Fall, schließlich definiert die Grunddienstbarkeit ja nicht eine neue Grundstücksgrenze!
Woraus habt ihr denn einen Anspruch des B gegen D?
Das Problem ist nur, dass es kein Überbau ist wie du vermutest! Überbau bedeutet nach 912, dass über die Grenze gebaut worden sein muss. Das ist aber hier nicht der Fall, schließlich definiert die Grunddienstbarkeit ja nicht eine neue Grundstücksgrenze!
Woraus habt ihr denn einen Anspruch des B gegen D?
tru- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
912 ist bei Grunddienstbarkeiten analog anwendbra...das bedeutet das praktisch der 6m abstand eine grenze im sinne des 912 analog bildet... eine andere frage ist es ob hier nicht trotzdem 912 wegfallen muss weil abweichende vereinbarungen vorliegen... denn in solchen fällen folgt die duldung schon aus 1004 II
trotzdem bleibt der eine meter ein überbau
trotzdem bleibt der eine meter ein überbau
Zuletzt von Ichhier am Mi März 19, 2008 5:55 am bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet
Ichhier- Anzahl der Beiträge: 10
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
warum 912 analog?
laut 916 ist 912 bei dienstbarkeiten entsprechend anwendbar.
laut 916 ist 912 bei dienstbarkeiten entsprechend anwendbar.
Thor als- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Ich würde sagen, dass hier § 912 gar nicht anwendbar ist. Es liegt zwar ein Überbau vor, dieser ist aber rechtmäßig, da der Schuppen fertig gestellt wurde bevor der der b Eigentümer wurde. Zu diesem Zeitpunkt lag eine Zustimmung vor. Weil dieser Überbau auch rechtmäßig war ergibt sich eine Duldungspflicht.
Gast- Gast
IP Adressen
Hallo
verfasst vom muellman ip: 84.57.76.191
verfasst vom muellman ip: 84.57.76.191
Zuletzt von Admin am Do März 20, 2008 8:23 am bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet (Grund : muellman)
derBöseO- Gast
1. Abwandlung
Welche Ergebnisse habt ihr bei der 1. Abwandlung? Wg. 926 II könnte 985 doch durchgehen, was meint ihr?
Gartenzw- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
So hab ichs auch! Sonst macht die Abwandlung auch gar keinen sinn deck mal nach 
Horstl- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Könnten wir ganz kurz mal durchgehen, wie der momentane Stand ist?
Grundfall:
985 +
sämtliche Nutzungen -
1. abwandlung:
1007 II +
2. Abwandlung:
b>a aus 1004 - wegen 912
stimmt das soweit???
Grundfall:
985 +
sämtliche Nutzungen -
1. abwandlung:
1007 II +
2. Abwandlung:
b>a aus 1004 - wegen 912
stimmt das soweit???
tru- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
bei abw. 2 wie gesagt 912 nur anzuprüfen..
Zuletzt von Ichhier am Mi März 19, 2008 5:57 am bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet
Ichhier- Anzahl der Beiträge: 10
Anmeldedatum: 17.03.08
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Naja ich lös das auch mit der akzessorischen Billigung. Canaris hat das schön in der AcP zusammengefasst. Der Verkauf zieht die Billigung quasi mit. Das musst du aber bei 912 prüfen.
Eddie- Gast
muellman unterweges
gestern hat uns ein arsch zugemuellt
war deutsche ip (vierweg schlaegt zu?)
jula und Ichhier sind jetzt moderatoren, ihr muesstet muell loeschen koennen.
war deutsche ip (vierweg schlaegt zu?)
jula und Ichhier sind jetzt moderatoren, ihr muesstet muell loeschen koennen.
Admin- Admin
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Ausgangsfall
Noch eine kurze Frage zum Ausgangsfall: Nachdem 985 durchgeht, ist 812 doch nicht mehr anwendbar, oder prüft ihr den an dieser Stelle irgendwie? Geht man von Gutgläubigkeit aus: Sprecht ihr die GoA an?
Gartenzw- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
bei abwandlung 2 sind meines erachtens 3 ansprueche zu pruefen:
1.anspruch b ---> d auf abriss nach 1004 wenn nicht etwa durch akzessorischen Billigung der d die veraenderung der grunddienstbarkeit gebilligt hat.
2. anspruch d-->a aus 280 I, 241 II
hier hat a gegenueber d pflichten verletzt die keine leistungspflichten des gesetzlichen schuldverhaeltnis sind. und es ist das erhaltungsinteresse am haus des d betroffen. --->pflicht nach § 241 II verletzt.
3.anspruch b--->a in sachverhalt steht der b will am kaufvertrag festhalten (nur zu pruefen wenn anspruch gegen d nicht gegeben)
----> schadensersatz neben der leistung + dienstbarkeit wahrscheinlich eigenschaft der kaufsache
----> minderung des kaufpreises. welche beschaffenheit hatte die sache bei gefahrenuebergang am 30.9 ?
1.anspruch b ---> d auf abriss nach 1004 wenn nicht etwa durch akzessorischen Billigung der d die veraenderung der grunddienstbarkeit gebilligt hat.
2. anspruch d-->a aus 280 I, 241 II
hier hat a gegenueber d pflichten verletzt die keine leistungspflichten des gesetzlichen schuldverhaeltnis sind. und es ist das erhaltungsinteresse am haus des d betroffen. --->pflicht nach § 241 II verletzt.
3.anspruch b--->a in sachverhalt steht der b will am kaufvertrag festhalten (nur zu pruefen wenn anspruch gegen d nicht gegeben)
----> schadensersatz neben der leistung + dienstbarkeit wahrscheinlich eigenschaft der kaufsache
----> minderung des kaufpreises. welche beschaffenheit hatte die sache bei gefahrenuebergang am 30.9 ?
MOD- moderator
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Anmeldedatum: 17.03.08
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
Die akzessorische Billigung mit ihrer antizipierten Variante im Vorfeld des Grundstückskaufs ist schon ein Insider. Da hab ich auch was von Larenz gefunden. Da kannst du neben Canaris also die ganz Großen zitieren.
Der BGH hat das noch gar nicht entschieden, so wie ich das sehe.
Der BGH hat das noch gar nicht entschieden, so wie ich das sehe.
Luke- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil ss 08
könnte jmd vielleicht eine grobe gliederung zusammenfassen?
thx
thx
bellissi- Gast
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