hausarbeit oeffentlich ss 08

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Jutsu777 am Fr März 28, 2008 9:10 pm

die frage ist ja, ob gegen einen noch nicht bestandskräftigen VA eine VK überhaupt erhoben werden kann?

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hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Gast am So März 30, 2008 9:03 pm

- Wieso ist der VA nicht bestandskräftig?
- Nur weil er A gegenüber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben wurde?
- Wie begründest Du eine Verpflichtungsklage, wenn kein ablehnender B ergangen ist?

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von MOD am So März 30, 2008 10:17 pm

so koennte ungefaehr der aufbau sein.

fall1
I.zulaessigkeit
40 vwgo +
statthaftigkeit +
befugnis : aus 4 I nr. od 5 I nr.3
vorverfahren: 15 ag vwgo
first form beteiligungsfaehigkeit...
allgemeines rechtsschutzbeduerfnis: vorher zum zivilgericht?

II.begruendetheit
1.genehmigungsbeduerftigkeit der gaststaette = stehendes gewerbe + keine ausnahme

2.genehmigungsfaehigkeit
vorliegen eines versagensgrundes 4 I nr.3
-->4 I nr.3 drittschuetzend: ja
---> vorliegen von schaedlichen immissione aufgrund der oertlichen lage?
oertliche lage :+
schaedliche immissionen?:
--> auf welche sachlage ist abzustellen, bei erlass de va oder reale sachlage ( wenige und ruhige gaeste )
-->auf reale lage: wenig + ruhige gaeste.
beurteilungsmassstab? biergarten-vo oder einzelfall
---> nach allen massstaeben geht von ruhigen gaeste schaedliche immissionen aus.

----> klage des a unbegruendet

fall2
I.zulaessigkeit
nichts besondes, ausser muss antagsteller vor antrag bei bhoerde stellen.
1.antrag die bisheirige gaststaette zu schliessen unzulaessig. (klage gegen neue baugenehmigung!!)

II. begrundetheit
summarische pruefung der rechtmaessigkeitn des bauvorhabens
1.genehmigungspflichtig
bauvorhaben+
keine ausnahme:+

2.genehmigungsfaehig?
pruefungsmassstab ( 73 baybo, nach alter baybo)
bauliche anlage
beurteilungsmasstab 35 oder 34 baugb
--> 34 aber nach 34 II gebiet ist mischgebiet (6 baunvo)
--> beurteilung nach 34 II + 15 I baunvo + 6 baunvo
--> fuegt sich das bauvorhaben in die umgebung ein? (ergebnisoffen)

das problem das ich hier habe ist, ob man im zuge einer klage gegen die baugenehmigung auch den laerm auf den parkplatz anrechnen kann. bei klage gegen gaststaette jederzeit aber hier?

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Gast am Mi Apr 02, 2008 10:43 am

Wie ich gelesen habe, prüft ihr alle einen Antrag nach § 80a III. Ich komm da aber nicht weiter. Bei einem Antrag nach § 80 wäre doch eine Anfechtungsklage in der Hauptsache zu prüfen. Das würde N doch gar nichts nützen, denn wenn er die Baugenehmigung anficht, ist sie weg und man umgeht das Problem mit den Nebenbestimmungen. Ficht er die Nebenbestimmungen an, sind sie weg und die Baugenehmigung existiert ohne Nebenbestimmungen. Ficht er sie isoliert an, so sind auch sie weg. Was N doch will, ist doch eine Änderung. Demnach wäre ihm doch mit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache besser geholfen. Verpflichtungssituationen prüft man aber im Zusammenhang mit § 123. Ich hätte § 123 mit einem Antrag auf Nutzungsuntersagung geprüft.
Nun wäre es cool, wenn ihr mir sage könntet, warum ihr § 80a prüft und wie ihr das mit der Hauptsacheklage löst? Gibt es dazu irgendwelche Literatur, die mir weiterhelfen könnte? Bin auf eure Hilfe angewiesen...

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gute idee?

Beitrag von Jutsu am Do Apr 03, 2008 9:14 pm

Hallo, macht je-n im 1 Teil Anfechtung der Nebenbestimmung(Öffnungszeit bis 22 Uhr)?????

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Do Apr 03, 2008 10:15 pm

klage des nachbarn gegen gaststaette
schau dir die drittschuetzende norm an, sie sagt dir wie der nachbar klagen kann!!!!.
sie sind das nadeloehr durch das sich der nachbar zwaengen muss.
4 I-nr.3 versagensgruende: sprich nachbar muss gegen die genehmigung im ganzen klagen.
5 I nr. 3 auflagen: der nachbar muss auf leistung der behoerde klagen, verpflichtungsklage.
mach es nicht zu kompliziert.

fall 2
"Das würde N doch gar nichts nützen, denn wenn er die Baugenehmigung anficht, ist sie weg und man umgeht das Problem mit den Nebenbestimmungen. Ficht er die Nebenbestimmungen an, sind sie weg und die Baugenehmigung existiert ohne Nebenbestimmungen." die Rechtmaessigkeit des VA baugenehmigung wird im ganzen = baugeneh. + auflagen beurteilt. wenn er nicht rechtmaessig ist, ist der VA + nebenbestimmung weg.

klage nachbar gegen baugenehmigung
80a ist schon richtig. wenn im sachverhalt steht der klagt gegen die baugenehmigung kannst du das nicht verdrehen. der va insgsamt mit seinen nebenbestimmungen wird auf seine rechtmässigkeit geprueft.

der nachbar als dritter kann nicht isoliert gegen auflagen oder nebenbestimmung klagen!!!!!

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Fr Apr 04, 2008 10:41 am

wie sieht es denn mit den Bestimmungen in den Auflagen aus? Gehen die anderen Vorschriften wie BImSchV vor?

in den Auflagen steht ja,dass man nach der TA Lärm beurteilen soll, aber eigentlich ist ja die 18. BImSchV anzuwenden!

Und wo bringt man des rein,dass S gegen die Auflagen verstoßen hat?

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Gast am Fr Apr 04, 2008 10:42 am

Prüft ihr in Teil 2 auch eine Nutzungsuntersagung? oder prüft ihr ganz normal die Baugenehmigung in der Begründetheit? Wie bringt ihr im Aufbau dann die Nebenbestimmungen/Auflagen unter?

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von Gast am Mo Apr 07, 2008 10:29 am

ALso wie schauts aus, prüft jm Nutzungsuntersagung im 2. Teil?

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Mi Apr 09, 2008 4:54 pm

geht ihr nach alter oder neuer baybo?

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von guest am Mi Apr 09, 2008 10:38 pm

also ich würd definitiv nach der neuen gehen.
vom Inhalt hat sich ja kaum was getan und die Rechtsprechung kann man weiterhin heranziehen.
könnten höchstens mal ne Übersicht posten was für alte Art den neuen entsprechen.

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Klageart im 2ten fall

Beitrag von stress am Do Apr 10, 2008 1:37 pm

hallo
was ist es denn im 2ten fall für eine klageart?
gruß

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Do Apr 10, 2008 1:58 pm

fall 2 ist keine klage, sondern antrag nach 80a vwgo
das wort "klage" kommt nur bei der summarischen pruefung der erfolgsaussichten in der hauptsache vor.

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BayBO

Beitrag von Der am Do Apr 10, 2008 4:49 pm

Es ist die alte BayBO anzuwenden -> Art.83 I neue BayBO, da das Baugenehmigungsverfahren noch 2007 eingeleitet wurde...

Der
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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Fr Apr 11, 2008 9:02 am

"Es ist die alte BayBO anzuwenden -> Art.83 I neue BayBO, da das Baugenehmigungsverfahren noch 2007 eingeleitet wurde..."
da hast du recht denn die genehmigung ist ja ein abgeschlossener akt in der vergangenheit.

zum teil 2
wegen der aussetzung des vollzuges der baugenehmigung nach 80a I Nr.2 habe ich keine probleme.
aber die sperrung des parkplatzes unter 80a I nr.2 2.alternative " einstweilige massnahmen zu subsumieren ist schwierig.
denn die möglichkeiten des gerichtes sind durch das hauptsacheverfahren (= anfechtungsklage der baugenehmigung) begrenzt.
---> sprich wenn ein nachbar gegen die baugenehmigung des nachbar klagt, passt der lärm, verursacht durch das haus des gastes nicht so rein.

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Di Apr 15, 2008 10:40 am

die erste auflage:
"Das Haus des Gastes ist so zu betreiben, dass von ihm bzw. durch seine Nutzung, einschließlich
der der Nutzung zurechenbaren Geräusche, keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbar-
grundstücke ausgehen können."

koennte diese auflage ein hinweis auf § 22 I bimschg sein?:
"Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden..."

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Di Apr 15, 2008 1:36 pm

habt ihr in teil 2 innen oder außenbereich angenommen? Bin mir irgendwie noch immer so unschlüssig...

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Di Apr 15, 2008 2:18 pm

innen oder aussenßereich?
nimm innen, 34 baugb. diskutiere aber kurz die aussenbereichsinsel (die zwei baeche)

"In der Nähe befinden sich mehrere fünfstöckige Büro- und Einzelhandelsgebäude mit einer Grundfläche
von bis zu 570 qm."
---> hinweise auf § 6 II nr.8 baunvo?
--->was ist das "haus des gastes" verguegungsstaette nach 4a III-2 baunvo?
--> aber der gesetzgeber waegt ja nach 6 I baunvo ab, sprich wohnen hat grundsaetzlich vorrang.

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Re: hausarbeit oeffentlich ss 08

Beitrag von gast am Di Apr 15, 2008 6:22 pm

eine andere frage, ist das haus des gastes ein sonderbau?
nach art.2 IV satz 2 nr. 6 wegen mehr als 100 gäste?
dann kann man die bimschg im genehmigungsverfahren unterbringen.

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Unterschiede neue und alte BayBO

Beitrag von gast am Mi Apr 16, 2008 4:01 pm

hallo leute,
hab noch ein paar abschließende fragen:

zu teil 1: habt ihr baurecht geprüft, und wenn ja wie ausführlich?
oder habt Ihr nur das baugebiet angesprochen?

zu teil 2: wenn ich meine prüfung (die normen) von der neuen auf die alte BayBo umstelle würde, ändert sich
dadurch die prüfung ? z.B. bezgl. anlage, nutzungsänderung, umfang der zu prüfenden normen.

bin für hilfe sehr dankbar. confused

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