hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Sa März 22, 2008 12:18 am

Art.5GG geht aber nicht auf den Sachverhalt, weil sich nicht festnehmen lassen wohl nicht von Art.5 GG gedeckt ist^^
ich würde §113 nicht durchgehen zu lassen. Sich mit den Füßen dagegenstellen oder sich festhalten ist Gewalt iSv §113.
Allerdings ist das ja hier nicht der Fall, sie stemmt nur ihr gewicht dagegen und das ist nichts anderes, als eine schlichte Nichtmithilfe beim "sich-abführen-lassen", was eindeutig nicht von dem Gewaltbegriff gedeckt ist.

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Sa März 22, 2008 1:37 am

na ja die drei umweltschuetzer bei einer demo --> gut das ziehe ich zurueck.
ich stimme mit dir ueberein u wendet keine gewalt an, aber du bist in bayern. selbst das sich auf den boden setzen und so den bullen die muehe machen dich weg zutragen kann gewalt sein

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Sa März 22, 2008 2:26 am

andererseits musst du die massnahme an u im zusammenhang sehen. sprich die bullen wollen
ja straftaten aufklaeren,sprich kv u.s.w.
---> welche pflicht ergibt sich dann fuer verdaechtige an massnahmen der bullen mitzuwirken.
---> muss ich zum revier mitkommen und ist die passive weigerung widerstand im sinne 113
----> auf jeden fall wuerden die das im strafprozess behaupten

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Sa März 22, 2008 8:19 am

hm...gut das bayern-argument ist nicht ohne^^
aber §113 hat nichts mit Hinderung an Aufklärung von Straftaten zu tun., es geht dabei lediglich um eine Vollstreckungshandlung, sprich das mit auf die Wache nehmen, WAS dort passieren soll und WOFÜR ist primär egal (seofern es sich natürlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung auswirkt). Deshalb ist das hier nicht im Zusammenhang zu betrachten, außer eben, dass das Abführen auf Grund der Schlägerei rechtmäßig is, sondern lediglich objektiv, ob das Körpergewicht entgegenstemmen die nötige Intensität erreicht um als Gewalt iSv §113 zu gelten...
(hoff mal ich hab dich richtig verstanden)

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von Gast am Sa März 22, 2008 1:13 pm

Das hats nichts mit Argumentne und Grundrechten zu tun, da man nicht zur Abwägung dieser kommt..
Kurz gesagt:
vollstreckungshandlung + wiederstand - da nicht aktiv mit Gewalt gegen den Beamten vorgegangen wurde. Im Ergebnis 113 - und somit 240 nicht mehr zu prüfen, da 113 240 speert..

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Sa März 22, 2008 4:22 pm

ja, genau so...aber dennoch bin ich der Meinung für Gewalt genügt der Widerstand nicht (auch wenns Bayern is^^)

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Sa März 22, 2008 5:23 pm

wie seht ihr die Beleidigung?
das ist zwar eine allgemeine Formulierung, allerdings richtet sie es direkt an H, der mit dem Auto fährt und propagiert ihre Meinung nicht öffentlich...bin mir nicht sicher ob das nun unter Kollektivbezeichnung fällt oder nicht....

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am So März 23, 2008 8:21 am

"Erfasst werden nur Taten bei Vornahme einer solchen Diensthandlung. Der Beamte muss also eine konkrete Vollstreckungshandlung vornehmen. Dies ist der
Fall, wenn der auf die Regelung eines bestimmten Einzelfalles gerichtete staatliche Wille durch eine dazu berufene Vollstreckungsperson verwirklicht und notfalls mit
staatlichem Zwang durchgesetzt werden soll. Bsp.: Durchsuchung nach §§ 102 ff. StPO, Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO.

"Gewalt ist enger zu verstehen als bei § 240. Sie muss gegen die Vollstreckungsperson gerichtet und von dieser als körperliche Kraftentfaltung
empfunden werden"



sprich wenn der gerichtsvollzieher bei dir vorbei schaut ( weil du die leasing rate fuer deinen porsche nicht zahlen kannst) und der deinen LCD-fernseher mitnehmen will und du dich dann darauf setzt.---->widerstand gegen vollstreckung?

OLG Celle NJW 1997, 2463:bulle will pasant durchsuchen "drogen" der schluckt und bulle fasst ihm an den hals. der wiederrum versucht den arm wegzuschlagen. wiederstand gegen volllstreckung.



beleidigung: ja das problem mit der kolektivbeledigung --- meinungsfreiheit

ach das mit dem auto-wegfahren: kein diebstahl da er es vor der bullerei abstellt.aber 248b+
aber er hat dabei 1,4 promille

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Mo März 24, 2008 11:14 am

wie habt ihr den Platz aufgeteilt?
irgendwie ist keins von den Problemen so richtig groß...à la alic oder ETbI und trotzdem isses ganz schön eng, oder?

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von Gast am Mo März 24, 2008 1:36 pm

alic ist kein problem dieser hausarbeit..wer das anspricht nimmt sich platz für anderes.. ab 2.5 + reden wir da mal drüber.. aba bei 1.4 will man hören das die 1.1 schwelle zur absoluten fahruntüchtigkeit überschritten wurde..damit 316 greift..

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Mo März 24, 2008 2:30 pm

das is mir doch auch klar...alic hat sich in die reihe der bsp eingefuegt...
war demnach keine antwort auf meine Frage Wink

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 25, 2008 6:42 am

kurze zusammenfassung was ich so sehe:

1. im haus
H:
-hausfriedensbruch
eindringen aber notstand 34 gerechtfertigt
verbleiben-->unterlassen des verlassen

--diebstahl:
schampus trinken

gefaehrl kv. + kv am L
aussetzung + freiheistberaubung

auto: 248b +
aber kein diebstahl (kein enteignungsvorsatz weil vor bullerei abgestellt)
trunkenfahrt

L: fahrflucht? wegen dackel ueberfahren?

2. im ort:
beteiligung an schlaegerei
schwere kv
beleidigung (kollektivbeleidigung?)
widerstand gegen vollstreckungsbeamte?

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von olli am Mi März 26, 2008 3:12 pm

Wie wäre es noch mit einem knackigen Menschenraub. Gewalt ist vorhanden und Aussetzung in hilfloser Lage auch.. hmhm?

Wo sind denn die Diskussionspunkte bei dem Ganzen.
Einmal die Sache mit Eindringen durch Unterlassen, dann die Sache mit
der schweren Verletzung des H und dem Zeitpunkt der
Schlägerreibeteiligung in Bezug dazu und dann wohl noch die Sache mit
der Kollektivbeleidigung.
Sonst noch was?

Prüft man für H einfach KV, Aussetzung und Freiheitsberaubung oder gibts da irgendwelche Susidiaritäten?

olli
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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Mi März 26, 2008 8:56 pm

wenn du meinst, dann faellt mir noch was ein

zur aussetzung, das stellte sich doch der taeter vor, sein opfer koenne sich bald selbst befreien. aber der war dann laenger gefesselt und er litt schwer darunter 221 II nr.2

das problem ist liegt hier ein abweichen vom vorgestellten kausalverlauf vor, wenn ja ---> kein vorsatz (jauchegrubenfall) ich sage abweichung vom kausalverlauf +, denn der reiche sack hat sicher eine putzfrau, security dienst, gaertner u.s.w. (ausserdem schaut ja gerade die steuerfahndung immer wieder bei baenkern vorbei.) deshalb durfte der taeter davon ausgehen, das auch wenn sich das opfer nicht selbst befreihen konnte er bald befreiht worrden waere.

versuchte gefaehrliche kv 224 I nr.5 "schaedlbruch billigend in kauf nehmend"
----> reicht abstrakte gefaehrlickeit aus ( so h.m.) oder muss konkrete gefahr im einzefall vorliegen. (mindermeinung)

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gastomat am Do März 27, 2008 3:30 pm

bei dem komplex "fesselung und zurücklassen des L" prüft man aussetzung, 221 und freiheitsberaubung...
muss ich, nachdem ich die Aussetzung mangels Vorsatz (H glaubt, L werde freikommen") abgelehnt habe, noch KV bzw gef. KV prüfen?

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Do März 27, 2008 10:52 pm

wenn du das meinst: "L ist völlig abgemagert und dehydriert. Erst nach drei Monaten kann er wieder arbeiten."
da muss man wohl auch den vorsatz ablehnen, aber fahrlaessige kv +

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Mo März 31, 2008 11:42 am

allerdings fliegt doch im zweiflsfall bei §221 I raus und kommt somit gar nicht zum II....das Problem kann man auch in den §239 II schieben oder nicht?
Nr.1 benötigt auch vorsatz (außerdem würde ich das Delikt sowieso eher prüfen) und bei Nr.2 genügt Fahrlässigkeit...

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von olga am Di Apr 01, 2008 2:10 pm

Meinste §239 III statt II?

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di Apr 01, 2008 5:23 pm

ah so ja, klar mein ich §239 III Nr.1^^, hier is ja auch vorsatz erforderlich (zum. nach hM) und da wird das Problem des Kausalverlaufs ja auch relevant (ums nochma zu schreiben)

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gerdi am Mi Apr 02, 2008 12:02 pm

Du bringst dort dann keinen Streit oder dergleichen, sondern siehst die Nr. 1 einfach als Quali?

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