hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

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hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von Admin am So März 16, 2008 11:16 pm

alles zur ha straf hier her

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ss

Beitrag von test am So März 16, 2008 11:26 pm

aaaa

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ss 08

Beitrag von admin@ju am Mo März 17, 2008 1:21 am

so viel ich mich erinnere:

problem § 123
erstes eindringen durch notstand gerechtfertigt
vereilen nach genesung ---> hausfriedensbruch durch unterlassen, 123 ein ddauerdelikt?

gefaehrliche KV +

schwerer koeperverletzung?
erfolg negativ
--> versuch: hatte der taeter tatentschluss zur begehung einer schweren kv, hatte er die die vorstellung mit der flasche eine dauerhafte laehmung zu verpassen? ( ich sage eher nein)

das problem der unfallflucht weil der fahrer nachdem er den dachkel ueberfaehrt und sich nicht beim eigentuemer meldet. ansicht
1.des bgh
2. des bvferg

beteiligung an einer schlaegerei?

widerstand gegen vollstreckungsbeamten?
---> durch passiven widerstand?

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von moros am Mo März 17, 2008 2:55 pm

"hatte er die die vorstellung mit der flasche eine dauerhafte laehmung zu verpassen? "

das find ich ein bisschen abwegig, da noch eine versuchte schwere KV reinzulesen.
Versuchter Totschlag wenn überhaupt...aber im SV sind doch keine Hinweise auf eine Lähmung oder Siechtum etc., sondern eben nur auf die Möglichkeit des Todes, doer?!

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ha ss 08

Beitrag von gast am Mo März 17, 2008 4:16 pm

ich stimme dir zu, fuer versuch einer schweren kv ist zu wenig im sachverhalt.
aber ich sehe auch kein versuchten totschlag (hemmschwellen theorie)

aber versuchte gefaehrliche kv = lebens gefaehrdende behandlung.

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von moros am Mo März 17, 2008 10:28 pm

deswegen hab ich geschrieben wenn überhaupt. Da im SV steht ohne Tötungsvorsatz kann mna das durchaus weglassen.
aber §224 geht durch und is nich versucht...die Flasche is ein gefährliches Werkzeug

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ha ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 10:00 am

gaef kv 224:ich gebe dir recht flasche gefaehrl werkzeug: nach art der verwendung geeignet erheblicher verletzung-->ja § 224 I nr. 2
+ versuch nach 224 I nr.5

klingt nur etwas seltsam eine kv nach 224 vollenden und einen versuch begehen? (der versuch nach nr.5 tritt halt zurueck)

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von Gast am Di März 18, 2008 10:49 am

Was fürn Versuch? Bezüglich Nr.5 geht es lediglich im eine objektive generelle geeignetheit... das ganze umschreibt eine abstrackte und nicht konkrete Gefahr.... das heisst: N.r5 ist erfüllt wenn die Handlung abstrackt dazu geeignet is das Opfer in Lebensgefahr zu bringen und genau diese Möglichkeit besteht bei einen wuchtigen Schlag auf den Kopf.. unabhängig davon, ob das Opfer dadurch auch tatsächlich in Lebensgefahr gerät..

Ergo Nr.2 & Nr .5 Plus..

Das gibt es nichts zu versuchen..

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 11:14 am

schlag mit der flasche 224:
du hast da nicht ganz unrecht. der schlag mit der flasche ist zumindest geeignet einer gaef kv nach 224 I nr.5 hervorzurufen.
aber dann sollte man auf den meinungsstreit, ob konkrete oder abstrakte (nach h.m.) gefaehrdung ausreicht.
---> sprich das ergebnis kann dann wie du sagts § 224 I nr.5 + sein.

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 3:05 pm

geht ihr bei den Delikten des H eigentlich auf seine BAK ein??

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von Admin am Di März 18, 2008 6:23 pm

ja, er faehrt ja besoffen ein auto

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 11:23 pm

was die moegliche unfallflucht durch unbemerktes ueberfahren des dackels und sich dann nicht beim eigentuemer melden hatte ich auf die rechtsprechung des bvferg hingewiesen. ein andres mitglied hatte auf dem bgh hingewiesen der das anders sieht

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 11:28 pm

hier das urteil des bvferg zur unfallflucht:

hier jahn seite zur bagatellgrenze:9. Beschluss vom 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 300/06 - Fahrerflucht von Taxifahrer trotz Angabe von Taxinummer = NZV 2007, 535-536 (= NStZ-RR 2008, 56-57)

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 11:30 pm

bvferg:

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Di März 18, 2008 11:36 pm

hoffentlich sieht man jetzt die links (bvferg vom 12.9.2006 = 2 BvR 2273/06 // jahn seite unterpunkt praxis)

bvferg:

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von A. ÜI. am Mi März 19, 2008 3:43 pm

Meint ihr nicht das Badewasser einlassen ist schon Unterschlagung oder Energieraub.

Ich mein so gehts ja wohl nciht dass sagt doch schon die Recthsücung und die Moral dass das so nciht geht

A. ÜI.
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ist wieder der muellman unterwegs

Beitrag von admin ga am Mi März 19, 2008 9:43 pm

der depp gestern der im zivilforum 10 muellbeitraege geschieben hat hatte folgende ip:
84.57.76.191 [ dslb-084-057-076-191.pools.arcor-ip.net ]

der gast: A. ÜI. am Mi 19 März 2008 - 14:43 hat folgende ip:
84.57.85.106 [ dslb-084-057-085-106.pools.arcor-ip.net ]
sieht ziemlich aehnlich aus?
---> wer ist der muellman? der vierweg?

aber man kann kurz darueber nachdenken:
badewasser in der wanne bewegliche sache? ja ist durch wanne abgegrenzt---> bewegliche sache.

fremdheit: uebereignung durch wasserversorger an hauseigentuemer gewollt --> fremdheit +

wegnahme? ( wenn er sie dann ablaesst)
ja indem er sie ablaesst fuehrt er sich wie ein eigentuemer auf. ---> aneignungsabsicht ( fuer einen logischen augenblick)
+ dauernde enteignung des hauseigentuemers durch ablassen.


aber das ganze ist wohl eher scherzhaft zu sehen und der jahn will sicher nichts in der ha davon wissen

admin ga
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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Fr März 21, 2008 10:41 am

Die genannten Ip Adressen 84.57.85.106 u. 84.57.76.191 konnten in Eschborn, Hessen lokalisiert werden.. von daher wäre ein "zumüllen" durch gennante Person auszuschliesen.

Das Wasser nutzen und ablassen scheint ohne Bedeutung zu lein, lediglich ist es ein Platzfüller um das Verweilen zu untermauern..er hätte genausogut im Sofa sitzen können und die Wohnungsluft verbrauchen können.... weil Luft im Zimmer ist ja umgrenbar.. wenn man die Ironie des vorherigen Beitrags auffassen darf Razz

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Fr März 21, 2008 1:54 pm

wie bewertet ihr das Hinsetzen der U um die Polizisten an der Festnahme zu hindern?
§113I und dann dort die Gewaltfrage klären - ich glaub das geht dann bei §113 nicht durch. §240 kann man dann ja aber genau genommen nicht mehr prüfen, da §113 lex spec. ist, soweit die handlung nur auf Verhinderung des Vollstreckungsakts gerichtet ist?!

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Re: hausarbeit strafrecht fortgeschritten ss 08

Beitrag von gast am Fr März 21, 2008 11:52 pm

muellman?
die ip wird ja von acor dynamisch vergeben. wer die ip dann zu diesen zeitpunkt hatte weis nur
arcor (eschborn) aber der hat 12 beitraege ins zivilforum geschrieben, unter anderen die kudlich mail
und seit 18.3 ist hinweis auf vieweg-webseite. ---> ich denke vieweg wars.
das mit dem wasser als sache, da war doch der benzintank ----> bezindiebstahl an der tanke, benzin
im tank bewegliche sache ? (natuerliche ja)
(wer probleme mit der ip-speicherung hat, wie gesagt vidalia bundle = tor + privoxy oder jap-projekt der tu-dresden

hinsetzen der u
--> gewalt durch paasivitaet? und das bei einer demo (demonstration, 5 gg als rechtfertigung)
und widerstand gegen vollstreckungsbeamte ist privilierung gegenueber 240. sprich der ist gesperrt.
der buerger befindet sich wenn er beamten gegenueber steht im stress.

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