Verpflichtung, Verfügung

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Verpflichtung, Verfügung

Beitrag von Bachi am Fr März 28, 2008 11:34 am

Hoi...
hat eigentlich schon mal jemand dran gedacht, dass ein Kaufvertrag im April geschlossen wurde und die Statue da noch Zubehör war.
Später die Zubehöreigenschaft wegfällt und ein Erwerb dadurch nicht möglich????

Bachi
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Re: Verpflichtung, Verfügung

Beitrag von gast am Fr März 28, 2008 7:23 pm

ja das ist ja das problem mit 311b. verpflichtung im zweifel auch ueber zubehoehr. aber wir streiten ja, ob die staute von anfang an zubehoehr war. ( ich sage gekauft wie gesehen) aber aus klausurtaktik koennte man das anders sehen.

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Re: Verpflichtung, Verfügung

Beitrag von gast am Mo März 31, 2008 5:18 pm

@bachi: wenn du das so siehst, dann
--> haette a gegen b keine anspruch auf herausgabe der statue nach 985
--> denn dann haette aber b gegen a einen anspruch auf herausgabe nach 812, oder einfach ein recht zum besitz nach 986.
--> und was ist dann mit den nutzungen?

aber du kannst das dilemma mit 311c " im zweifel ist das zubehoer mitveraeussert" dadurch loesen, indem du den zweifel beseitigst.

(meine persoenliche meinung: die loesung mit der entwidmung, das kann man so sehen. aber ich denke die 93-97 dienen ja gerade der erhaltung wirtschaftlicher werte und der kaeufer soll auf einen blick erkennen was er kauft. diese grundsaetze wuerde ja man gerade zerstoeren, wenn man so eine kleine willensaenderung beruecksichtigt.
aber ich denke ich prostituiere mich fuer die ha.)

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geil...

Beitrag von Bachi am Di Apr 01, 2008 11:53 am

GEIL...

Mir scheint das Ganze über 311 c irgendwie logischer und einfacher, aber dann braucht man auch erstnal ein Zubehör...hab jetzt zwei Wege und bin immernoch am überlegen...Gefühl vs. Mehrheit!

Prostitution ist scheiße, aber ich WERDS JETZt SO LASSEN...keine Lust mehr!

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Nutzungen

Beitrag von Bachi am Di Apr 01, 2008 11:56 am

die Nutzungen würden dann wegfallen.

Bachi
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Re: Verpflichtung, Verfügung

Beitrag von MOD am Di Apr 01, 2008 1:05 pm

@bachi:
zu abwandlung 1
vergiss aber nicht das a die statue schon vor jahren an die c-bank sicherungsuebereignet hat.
---> eigentumserwerb des b nur nach 926 II möglich.
--->aber wie hatte er besitz ( nebenbesitz kurz andiskutieren aber negativ)

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Re: Verpflichtung, Verfügung

Beitrag von ichhierr am Do Apr 03, 2008 7:20 pm

ach ich hab das ding als scheinbestandteil qualif. und da kanns kein zubehör mehr sein... NJW 1982 655 ist der fall ja fast gleich... wegen des hohen wertes der statue muss man die als trennbar ansehen..da kanns schon kein zubehör mehr sein...und entwidmung steuert dazu nur bei

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hoi

Beitrag von Bachi am Do Apr 03, 2008 10:30 pm

ja aber warte mal wenn du das Ding als Scheinbestandteil qualifizierst muss doch erstmal ein wesentlicher Bestandteil vorliegen...???

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Re: Verpflichtung, Verfügung

Beitrag von vandermaide am Fr Apr 04, 2008 7:15 pm

Bachi schrieb:ja aber warte mal wenn du das Ding als Scheinbestandteil qualifizierst muss doch erstmal ein wesentlicher Bestandteil vorliegen...???


§ 95 schliesst §§ 93,94 aus, zitiere " Liegen die Voraussetzungen des § 95 vor, sind Sachen - auch wenn sie mit einer anderen fest verbunden sind oder in ein Gebäude eingefügt wurden - keine wesentlichen Bestandteile im Sinne des Gesetzes. Sie gelten als selbsständige Sachen" ( aus Hütte/Helbron, Sachenrecht 1, Rn.128.)

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hoi

Beitrag von Bachi am Sa Apr 05, 2008 10:46 pm

ja...
wesentliche Bestandteile sind die Regel und die Ausnahme ist dann ein nur zu vorübergehender Zweck eingefügter Bestandteil gem 95 dacht ich

Bachi
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