Verpflichtung, Verfügung
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Verpflichtung, Verfügung
Hoi...
hat eigentlich schon mal jemand dran gedacht, dass ein Kaufvertrag im April geschlossen wurde und die Statue da noch Zubehör war.
Später die Zubehöreigenschaft wegfällt und ein Erwerb dadurch nicht möglich????
hat eigentlich schon mal jemand dran gedacht, dass ein Kaufvertrag im April geschlossen wurde und die Statue da noch Zubehör war.
Später die Zubehöreigenschaft wegfällt und ein Erwerb dadurch nicht möglich????
Bachi- Gast
Re: Verpflichtung, Verfügung
ja das ist ja das problem mit 311b. verpflichtung im zweifel auch ueber zubehoehr. aber wir streiten ja, ob die staute von anfang an zubehoehr war. ( ich sage gekauft wie gesehen) aber aus klausurtaktik koennte man das anders sehen.
gast- Gast
Re: Verpflichtung, Verfügung
@bachi: wenn du das so siehst, dann
--> haette a gegen b keine anspruch auf herausgabe der statue nach 985
--> denn dann haette aber b gegen a einen anspruch auf herausgabe nach 812, oder einfach ein recht zum besitz nach 986.
--> und was ist dann mit den nutzungen?
aber du kannst das dilemma mit 311c " im zweifel ist das zubehoer mitveraeussert" dadurch loesen, indem du den zweifel beseitigst.
(meine persoenliche meinung: die loesung mit der entwidmung, das kann man so sehen. aber ich denke die 93-97 dienen ja gerade der erhaltung wirtschaftlicher werte und der kaeufer soll auf einen blick erkennen was er kauft. diese grundsaetze wuerde ja man gerade zerstoeren, wenn man so eine kleine willensaenderung beruecksichtigt.
aber ich denke ich prostituiere mich fuer die ha.)
--> haette a gegen b keine anspruch auf herausgabe der statue nach 985
--> denn dann haette aber b gegen a einen anspruch auf herausgabe nach 812, oder einfach ein recht zum besitz nach 986.
--> und was ist dann mit den nutzungen?
aber du kannst das dilemma mit 311c " im zweifel ist das zubehoer mitveraeussert" dadurch loesen, indem du den zweifel beseitigst.
(meine persoenliche meinung: die loesung mit der entwidmung, das kann man so sehen. aber ich denke die 93-97 dienen ja gerade der erhaltung wirtschaftlicher werte und der kaeufer soll auf einen blick erkennen was er kauft. diese grundsaetze wuerde ja man gerade zerstoeren, wenn man so eine kleine willensaenderung beruecksichtigt.
aber ich denke ich prostituiere mich fuer die ha.)
gast- Gast
geil...
GEIL...
Mir scheint das Ganze über 311 c irgendwie logischer und einfacher, aber dann braucht man auch erstnal ein Zubehör...hab jetzt zwei Wege und bin immernoch am überlegen...Gefühl vs. Mehrheit!
Prostitution ist scheiße, aber ich WERDS JETZt SO LASSEN...keine Lust mehr!
Mir scheint das Ganze über 311 c irgendwie logischer und einfacher, aber dann braucht man auch erstnal ein Zubehör...hab jetzt zwei Wege und bin immernoch am überlegen...Gefühl vs. Mehrheit!
Prostitution ist scheiße, aber ich WERDS JETZt SO LASSEN...keine Lust mehr!
Bachi- Gast
Re: Verpflichtung, Verfügung
@bachi:
zu abwandlung 1
vergiss aber nicht das a die statue schon vor jahren an die c-bank sicherungsuebereignet hat.
---> eigentumserwerb des b nur nach 926 II möglich.
--->aber wie hatte er besitz ( nebenbesitz kurz andiskutieren aber negativ)
zu abwandlung 1
vergiss aber nicht das a die statue schon vor jahren an die c-bank sicherungsuebereignet hat.
---> eigentumserwerb des b nur nach 926 II möglich.
--->aber wie hatte er besitz ( nebenbesitz kurz andiskutieren aber negativ)
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge: 36
Anmeldedatum: 17.03.08
Re: Verpflichtung, Verfügung
ach ich hab das ding als scheinbestandteil qualif. und da kanns kein zubehör mehr sein... NJW 1982 655 ist der fall ja fast gleich... wegen des hohen wertes der statue muss man die als trennbar ansehen..da kanns schon kein zubehör mehr sein...und entwidmung steuert dazu nur bei
ichhierr- Gast
hoi
ja aber warte mal wenn du das Ding als Scheinbestandteil qualifizierst muss doch erstmal ein wesentlicher Bestandteil vorliegen...???
Bachi- Gast
Re: Verpflichtung, Verfügung
Bachi schrieb:ja aber warte mal wenn du das Ding als Scheinbestandteil qualifizierst muss doch erstmal ein wesentlicher Bestandteil vorliegen...???
§ 95 schliesst §§ 93,94 aus, zitiere " Liegen die Voraussetzungen des § 95 vor, sind Sachen - auch wenn sie mit einer anderen fest verbunden sind oder in ein Gebäude eingefügt wurden - keine wesentlichen Bestandteile im Sinne des Gesetzes. Sie gelten als selbsständige Sachen" ( aus Hütte/Helbron, Sachenrecht 1, Rn.128.)
vandermaide- Anzahl der Beiträge: 2
Anmeldedatum: 28.03.08
hoi
ja...
wesentliche Bestandteile sind die Regel und die Ausnahme ist dann ein nur zu vorübergehender Zweck eingefügter Bestandteil gem 95 dacht ich
wesentliche Bestandteile sind die Regel und die Ausnahme ist dann ein nur zu vorübergehender Zweck eingefügter Bestandteil gem 95 dacht ich
Bachi- Gast
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