ZR-AbschlusshA Ackermann
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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
hey leute,
kann mir jemand nen tipp zu der provision-problematik geben?! weshalb is der v um 20 % bereichert? der g hat doch die 20 % erhalten! oder sehe ich was falsch?
die gliederung habe ich auch so gemacht!
kann mir jemand nen tipp zu der provision-problematik geben?! weshalb is der v um 20 % bereichert? der g hat doch die 20 % erhalten! oder sehe ich was falsch?
die gliederung habe ich auch so gemacht!
einA- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
ich kann dir den tipp geben:
"Als K, wie er es abends oft zu tun pflegt, mit einer gefüllten Karaffe Rotwein sein Wohnzimmer betritt, stolpert er, obwohl er sich so aufmerksam wie auch sonst verhält, aufgrund leichter Unachtsamkeit über die Hinterbeine seines an ungewohnter Stelle schlummernden Rauhaardackels Rudi und lässt die Karaffe fallen"
--> das deutet auf 346 III satz 1 nr.3 hin: "wenn im falle eines gesetzlichen ruecktrittrechtes..."
--> der k muss fuer die verschlechterung des bildes kein wertersatz leisten. " sorgfalt in eigenen angelegenheiten"
"Als K, wie er es abends oft zu tun pflegt, mit einer gefüllten Karaffe Rotwein sein Wohnzimmer betritt, stolpert er, obwohl er sich so aufmerksam wie auch sonst verhält, aufgrund leichter Unachtsamkeit über die Hinterbeine seines an ungewohnter Stelle schlummernden Rauhaardackels Rudi und lässt die Karaffe fallen"
--> das deutet auf 346 III satz 1 nr.3 hin: "wenn im falle eines gesetzlichen ruecktrittrechtes..."
--> der k muss fuer die verschlechterung des bildes kein wertersatz leisten. " sorgfalt in eigenen angelegenheiten"
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
ne ich meinte die provision von 20 %! weshalb ist der v um 20 % bereichert, wenn ihr 812 prüft? das verstehe ich irgendwie nicht ganz, denn v hat das gemälde für 20.500 € verkauft und von dem kaufpreis hat er 20 % an den g als provision gegeben, d.h. v hat lediglich 80 % von dem geld. und wenn alles rückabgewickelt wird, dann muss v, auch wenn er nur 80 % hat, den gesamten kaufpreis zurückgeben! denmnach wäre der g um 20 % bereichert und nicht v! der v muss dann die 20 % vom g verlangen, damit er keinen verlust macht. aba die beziehung zwischen v und g müssen wir nicht erörtern!
als wenn mir einer zu dieser problematik, die oben erwähnt wurde, einweihen könnte, wäre ich sehr dankbar!
als wenn mir einer zu dieser problematik, die oben erwähnt wurde, einweihen könnte, wäre ich sehr dankbar!
einsA- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
meinst du das:
"bringt ihr nicht auch § 812 mit in die hausarbeit rein, hier könnte man dann die provision problematisieren: ob V nun bereichert ist um die 20%....."
er meint damit, ob v um die 20% die er den g gezahlt noch bereichert ist, oder entreichert ist. er, der v ist natuerlich um 80% und eventuell um die 20% provision selbst bereichert.
(---> ich denke er ist voll bereichert, denn er hat ja eine gegenleistung fuer die provision, den verkauf erhalten, ohne gewaehr)
"bringt ihr nicht auch § 812 mit in die hausarbeit rein, hier könnte man dann die provision problematisieren: ob V nun bereichert ist um die 20%....."
er meint damit, ob v um die 20% die er den g gezahlt noch bereichert ist, oder entreichert ist. er, der v ist natuerlich um 80% und eventuell um die 20% provision selbst bereichert.
(---> ich denke er ist voll bereichert, denn er hat ja eine gegenleistung fuer die provision, den verkauf erhalten, ohne gewaehr)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
danke, wenn ich es dann richtig verstanden habe, braucht der v nur die 80 % zurückzugeben, vorausgesetzt g hat seine arbeit (bilder zu verkaufen) nicht gesetzeswidrig verrichtet? prüft ihr dies unter "etwas erlangt" ? und gibts dazu vll nen meinungsstreit oda is es reine argumentationssache?
einsA- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
schau mal im palant 818 rn.27 ff oder im rolf schmidt schuldrecht besonderert teil s.194.
es geht um die frage des faktischen synallagma, sprich das auch bei 812 ff ehemalige vertraege in einen synallagma stehen. sprich kann der v die provision die er an g gezahlt hat als abzugsposten gelten machen und nur 80% an k zurueckzahlen?
insbesonderen da ja g meineserachtes keine pflichtverletzung begannen hat und sich v nicht an g halten kann.
-->schutzwuerdigkeit des v
( ich gehe davon aus das man g das verhalten des a nicht zurechnen kann. habe ja gepostet warum)
es geht um die frage des faktischen synallagma, sprich das auch bei 812 ff ehemalige vertraege in einen synallagma stehen. sprich kann der v die provision die er an g gezahlt hat als abzugsposten gelten machen und nur 80% an k zurueckzahlen?
insbesonderen da ja g meineserachtes keine pflichtverletzung begannen hat und sich v nicht an g halten kann.
-->schutzwuerdigkeit des v
( ich gehe davon aus das man g das verhalten des a nicht zurechnen kann. habe ja gepostet warum)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
eine kleine frage:
wie macht ihr das mit dem a, ist er verrichtungsgehilfe von v oder g?
wie macht ihr das mit dem a, ist er verrichtungsgehilfe von v oder g?
unbekann- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
hier noch ein guter aufsatz zu den vergeblichen verwendungen ( die lampe fuers gemaelde)
uploaded.to/?id=3gmiyv ( vorne die drei www + punkt nicht vegessen)
a ist verrichtungsgehilfe von g, relativitaet der schuldverhaeltnisse.
aber die frage ist halt, ob man das verhalten des a, was ein betrug nach 263 stgb zum nachteil des k darstellt dem g zurechnen kann und somit ueber dem g auch dem v zurechnen kann.
uploaded.to/?id=3gmiyv ( vorne die drei www + punkt nicht vegessen)
a ist verrichtungsgehilfe von g, relativitaet der schuldverhaeltnisse.
aber die frage ist halt, ob man das verhalten des a, was ein betrug nach 263 stgb zum nachteil des k darstellt dem g zurechnen kann und somit ueber dem g auch dem v zurechnen kann.
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
danke für den aufsatz!
welche §§ prüft ihr bei v gg. k?
also ich prüfe: § 122, § 812, § 985
welche §§ prüft ihr bei v gg. k?
also ich prüfe: § 122, § 812, § 985
einsA- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
Noch mal zur Bereicherung......V muss den kompletten Kaufpreises zurückgeben, oder?????
Gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
warum bringt ihr cic rein, wie macht ihr das????und worauf gestützt??????

Gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
wenn du das problem mit dem vorrang von gewaehrleistung im kaufvertragsrecht vor c.i.c meinst hast du grundsaetzlich recht. aber wenn wie hier der a luegt, ( und wenn du es dem g zurechnest) dann liegt eine arglistige taeuschung vor, und dann gilt dieser vorrang nicht mehr.
weil (wenn du das verhalten des a dem g zurechnest) der v durch g sein vorvertragliche aufklaerungspflicht verletzt hat. " der a hat ihm ins gesicht gelogen"
hier noch ein wichtiger aufsatz:
Müller-Katzenburg: Erste Erfahrungen des Kunsthandels mit der Schuldrechtsreform (NJW 2006,553)
"Entgegen einer gerade in Kunstkreisen nach wie vor weit verbreiteten Meinung sind die vom Gesetzgeber neu ins vorheriger TrefferBGBnächster Treffer aufgenommenen speziellen Regeln für den so genannten "Verbrauchsgüterkauf" nämlich auch bei Kunstgeschäften grundsätzlich anwendbar, auch wenn sich das natürliche Sprachgefühl dagegen sperren mag"
weil (wenn du das verhalten des a dem g zurechnest) der v durch g sein vorvertragliche aufklaerungspflicht verletzt hat. " der a hat ihm ins gesicht gelogen"
hier noch ein wichtiger aufsatz:
Müller-Katzenburg: Erste Erfahrungen des Kunsthandels mit der Schuldrechtsreform (NJW 2006,553)
"Entgegen einer gerade in Kunstkreisen nach wie vor weit verbreiteten Meinung sind die vom Gesetzgeber neu ins vorheriger TrefferBGBnächster Treffer aufgenommenen speziellen Regeln für den so genannten "Verbrauchsgüterkauf" nämlich auch bei Kunstgeschäften grundsätzlich anwendbar, auch wenn sich das natürliche Sprachgefühl dagegen sperren mag"
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
hier noch schnell der aufsatz von mueller-katzenburg zum lesen
uploaded.to/?id=0sks9e ( vorne halt die drei w's oder http)
uploaded.to/?id=0sks9e ( vorne halt die drei w's oder http)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
Ich versteh das alles mit c.i.c überhaupt nicht. Also nochmal ganz von Vorne.
Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?
Oder ist das falsch?
Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?
Oder ist das falsch?
Verzweif- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
"Kann ich denn prüfen, ob K gegen V einen Anspruch aus §§ 280 I, 240 II, 311 II Nr. 1 hat?"
---> ja
du musst aber auf 2 punkte achten
1. anwendbarkeit von cic neben kaufrecht, normal nicht aber hier werden ja keine gewaehrleistungsfristen tangiert. ausserdem bei bewussten falschauskünfte cic trotzdem anwendbar.
2.vertragsverhaeltnis nach 311 II-1: +
3.pflichteverletzung: +
4.vertreten muessen: ?
normal nach 278 ja, aber hier hat ja der a den k nach § 263 betrogen ---> v muss ueber g das verhalten des a nicht vertreten
--> anspruch k gegen v aus 311 II-1: negativ
---> ja
du musst aber auf 2 punkte achten
1. anwendbarkeit von cic neben kaufrecht, normal nicht aber hier werden ja keine gewaehrleistungsfristen tangiert. ausserdem bei bewussten falschauskünfte cic trotzdem anwendbar.
2.vertragsverhaeltnis nach 311 II-1: +
3.pflichteverletzung: +
4.vertreten muessen: ?
normal nach 278 ja, aber hier hat ja der a den k nach § 263 betrogen ---> v muss ueber g das verhalten des a nicht vertreten
--> anspruch k gegen v aus 311 II-1: negativ
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
eine frage: was spricht denn dagegen dass a der erfüllungsgehilfe von v ist? wenn man davon ausgeht (wie oben ) dass man das verhalten des a nur über g dem V zurechnen könnte, dann muss doch der erfüllungsgehilfe in erfüllung eines schuldverhältnisses des geschäftsherrn gehandelt haben: is dann das schuldverhältnis zwischen v und k anzunehmen oder das zwischen g und v?
über eine antwort werd ich mich freuen!
über eine antwort werd ich mich freuen!
naisjd- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
"eine frage: was spricht denn dagegen dass a der erfüllungsgehilfe von v ist?"
---> weil schuldverhaeltnisse nur "inter paris" zwischen den vertragsparteien wirken
im gegensatz zu absoluten rechten, wie im sachrecht die wirken "inter omnis" und benötigen einen puplizitaetstraeger
(aber macht nichts den v wird der g zugerechnet und a wird eventuell dem g zugerechnet)
"Welche Rechte des V prüft ihr denn?" auf jeden fall nicht anfechtung, sonst vertrag weg und der k haette nur 812 pur. er will aber die lampe ersetzt haben.
--> ruecktritt prüfen und auf das haftungsprivileg bei 346 achten!!
---> weil schuldverhaeltnisse nur "inter paris" zwischen den vertragsparteien wirken
im gegensatz zu absoluten rechten, wie im sachrecht die wirken "inter omnis" und benötigen einen puplizitaetstraeger
(aber macht nichts den v wird der g zugerechnet und a wird eventuell dem g zugerechnet)
"Welche Rechte des V prüft ihr denn?" auf jeden fall nicht anfechtung, sonst vertrag weg und der k haette nur 812 pur. er will aber die lampe ersetzt haben.
--> ruecktritt prüfen und auf das haftungsprivileg bei 346 achten!!
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
ok thx, wenn ich dann prüfe ob der a als erfüllungsgehilfe aufgetreten ist, wer is dann der schuldner und gläubiger? etwa v und k? oder g und v?
wenn ich annehme, dass g schuldner und v gläubiger sind, dann klappt der prüfungspunkt "in erfüllung einer verbindlichkeit" nicht, oder übersehe ich etwas??????? ahhhh!
danke schon mal
wenn ich annehme, dass g schuldner und v gläubiger sind, dann klappt der prüfungspunkt "in erfüllung einer verbindlichkeit" nicht, oder übersehe ich etwas??????? ahhhh!
danke schon mal
naisjd- Gast
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