ZR-AbschlusshA Ackermann
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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
"Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, das zu allen durch den Sachverhalt aufgeworfenen
Rechtsfragen – ggf. im Wege eines Hilfsgutachtens – Stellung nimmt, ob und welche Rechte
dem K gegenüber V zustehen und welche Gegenrechte V ggf. geltend machen kann!"
--> henge dich eisern an diese fallfrage!!!!!!!
1.wie kann k gegen v vorgehen
2.welche gegenrechte hat v gegen k
prüfungspunkte k gegen v
1. cic (wobei im hilfsgutachen dann das verhalten des a dem g zugerechnet werden muss)
siehe posting oben. im punkt vertreten taucht halt zuerst der g auf und dann inzident der a
2. ruecktritt
3. schadensersatz wegen der lampe
(anfechtung zu pruefen waere falsch)
die rechte des v pruefts du dann inzident, sprich bei den anspruechen k gegen v, auf der zweiten ebene, sprich 1. anspruch entstanden, 2.anspruch erloschen, 3.durchsetzbar
Rechtsfragen – ggf. im Wege eines Hilfsgutachtens – Stellung nimmt, ob und welche Rechte
dem K gegenüber V zustehen und welche Gegenrechte V ggf. geltend machen kann!"
--> henge dich eisern an diese fallfrage!!!!!!!
1.wie kann k gegen v vorgehen
2.welche gegenrechte hat v gegen k
prüfungspunkte k gegen v
1. cic (wobei im hilfsgutachen dann das verhalten des a dem g zugerechnet werden muss)
siehe posting oben. im punkt vertreten taucht halt zuerst der g auf und dann inzident der a
2. ruecktritt
3. schadensersatz wegen der lampe
(anfechtung zu pruefen waere falsch)
die rechte des v pruefts du dann inzident, sprich bei den anspruechen k gegen v, auf der zweiten ebene, sprich 1. anspruch entstanden, 2.anspruch erloschen, 3.durchsetzbar
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
Erläuter doch ma bitte warum man Anfechtung nicht zumindest anprüfen darf!
Und was kann man davon noch anprüfen: Minderung; Schadensersatz nach §§280,241,311;?
Und was kann man davon noch anprüfen: Minderung; Schadensersatz nach §§280,241,311;?
Kanal Te- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
warum keine anfechtung prüfen?
---> weil k die lampe ersetzt haben will. die rechttsfolge einer anfechtung ist, das der vertrag von anfang nicht ist. und alles beschraenkt sich auf 812 ff. ---> nix lampenersatz (kannst es ja pruefen, zumindest solltes du darauf hinweisen das er nicht anfechten sollte, wegen der lampe)
bei ruecktrittserklaerung hat kaeufer mehr rechte, er kann vergebliche aufwendungenr ersetzt haben, ausserdem das haftungsprivileg nach 346.
also mir faellt nur ruecktritt wegen mangel und 311 ein. (ohne gewaehr)
---> weil k die lampe ersetzt haben will. die rechttsfolge einer anfechtung ist, das der vertrag von anfang nicht ist. und alles beschraenkt sich auf 812 ff. ---> nix lampenersatz (kannst es ja pruefen, zumindest solltes du darauf hinweisen das er nicht anfechten sollte, wegen der lampe)
bei ruecktrittserklaerung hat kaeufer mehr rechte, er kann vergebliche aufwendungenr ersetzt haben, ausserdem das haftungsprivileg nach 346.
also mir faellt nur ruecktritt wegen mangel und 311 ein. (ohne gewaehr)
gast- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
wenn man §§ 823 II iVm 253 I stgb prüft, kann ich da überhaupt 278 anwenden bei verschulden?
GAST- Gast
Re: ZR-AbschlusshA Ackermann
ich denke du meinst 263 betrug. 263 ist schutzgesetz
laut 823 II "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt"
--> sprich v muesste selbst nach 263 I beteiligt sein,entweder täter oder teilnehmer sein. dafür sind aber keine anhaltspunkte vorhanden.
laut 823 II "Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt"
--> sprich v muesste selbst nach 263 I beteiligt sein,entweder täter oder teilnehmer sein. dafür sind aber keine anhaltspunkte vorhanden.
gast- Gast
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