ZR-AbschlusshA Ackermann

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ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von unbekann am Mo März 24, 2008 5:31 pm

schreibt irgendeiner die zr-abschlussha?

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von MOD am Mo März 24, 2008 6:11 pm

ich schreibe nicht mit, aber mein tipp sachwalterhaftung.
die frage ist wie weit sich der verkaeufer (V) das verschulden des galeristen "G" und des "A" zurechnen lassen muss.

der G gibt im namen des V ja ein garantieversprechen ab.
hat die kaufsache einen mangel? ( das gemaelde soll ja vom maler leibl sein was es nicht ist)

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von xy am Mo März 24, 2008 9:06 pm

Ja! Ja! Ich schreibe! Bin aber noch nicht wirklcih weit. Ich denke am sinnvollsten ist's, mit einem Nacherfüllungsanspruch zu beginnen, oder?
Warum schreibt eigentlich kein Mensch diese verflixte Hausarbeit, wir müssten doch mehr als 2 Leute sein... !!

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Mo März 24, 2008 10:21 pm

nacherfuellung? eher nicht. soll er das bild ausbessern oder anderes bild von diesen maler besorgen?

ich denke da an anfaengliche unmoeglichkeit. denn das bild war ja nie von dem gewuenschten maler.

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ZR-HA Ackermann

Beitrag von einsA am Di März 25, 2008 7:35 am

hey Leute,

bejaht ihr anfechtung wg. arglistiger täuschung nach 123 I alt.1 ?

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Di März 25, 2008 7:58 am

123 anfechtung moeglicherweise? wenn man das wissen des a das er sich privat aneignet dem g zurechnet und somit dem v dann 123+ dann auch c.i.c + aber das problem ist, 1.ob man das private wissen!!! des a ( doktorarbeit) nach 278 dem g und 2.nach 166 dem v zurechnen kann.

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von einsA am Di März 25, 2008 12:02 pm

ich dachte eher an das: G ist zwar stellvertreter von V, jedoch is er
auch eine hilfsperson iSv 278 (?), wenn ja dann muss der V für den
schaden, den der A angerichtet hat, einstehen. denn er muss auch für
den schaden des mittelbaren erfüllungsgehilfen einstehen, wenn er (V)
davon weiss, dass A arbeitet und berät.

kann man die doktorarbeit-problematik nicht in der art umgehen?! oder ist der G kein erfüllungsgehilfe?

einsA
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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Di März 25, 2008 6:41 pm

"kann man die doktorarbeit-problematik nicht in der art umgehen?! oder ist der G kein erfüllungsgehilfe?"

umgehen auf keinen fall!
-->du musst entscheiden ob a bei erfuellung seiner pflichten gehandelt, oder nur "bei gelegenheit" schwieg, als er den k nicht aufgeklaert hatte. das ist der reiz der arbeit.

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Di März 25, 2008 6:55 pm

so sieht das z.b. aus

Nach h.M. muss das Fehlverhalten des Gehilfen im Rahmen der Tätigkeit liegen, die ihm der
Schuldner im Rahmen der Erfüllung seiner Pflichten zugedacht hat. Eine Einstandspflicht des
Geschäftsherrn für ein eigenmächtiges Verhalten des Gehilfen ist somit dann zu verneinen,
wenn die Verfehlung des Gehilfen sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit
entfernt, dass auch der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem
Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht
mehr zu erkennen ist. Da P mit dem Diebstahl eine Handlung vorgenommen hat, die von der
ihr übertragenen Aufgaben völlig losgelöst ist und die grundsätzlich jeder deliktisch
handelnde Dritte hätte vornehmen können, sind die Voraussetzungen der Zurechnung nach
§ 278 nach h.M. nicht gegeben.
Die Gegenauffassung verweist für Fälle wie den vorliegenden darauf, dass aus einem Vertrag
auch die Pflicht folgt, nicht schädigend auf die Rechtsgüter des Gläubigers einzuwirken (vgl.
jetzt § 241 II). Bedient er sich einer Hilfsperson, so ist dieser an den Sachen, die ihr
unmittelbar zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit anvertraut sind, auch die
Schutzpflicht selbst übertragen (vgl. Medicus, Schuldrecht AT, 13. Auflage 2002, Rn. 332 f.).
Hätte H selbst den Ölwechsel durchgeführt und hierbei die CD aus dem Wagen entwendet, so
wäre er dem K nach § 280 zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einschaltung der P in die
Vertragserfüllung darf den K demgegenüber nicht schlechter stellen. Denn die Gelegenheit zu
dem Diebstahl erhielt P gerade dadurch, dass H sie in Erfüllung des Werkvertrags
einschaltete. Daher muss H sich ihr „Wirken“ grundsätzlich zurechnen lassen (a.A.
vertretbar).

---> gehoehrt also das wissen was a sich bei seiner doktorarbeit beschafft zu pflichtenkreis?
beide loesungen moeglich

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von einA am Mi März 26, 2008 7:10 am

nun hab ich endgültig gecheckt (hoff ich zumindest):

a ist der verrichtungsgehilfe von g, der wiederum den V vertritt, d.h. dem g wird das verhalten des a nach 278 zugerechnet, sofern das wissen des a zu pflichtkreis gehört. das hat dann zur folge, dass sich der v das verhalten des g, der das verhalten des a wie eigenes betrachten muss, nach §§ 166, 164 zurechnen lassen muss.

wenn das so stimmen sollte, dann ist doch das vorvertragliche schuldverhältnis zwischen v (vertreten durch g) und k die sonderverbindung iSv 278?! sonderverbindung bezieht sich doch nur zwischen glaübiger und schuldner, oder?

einA
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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Mi März 26, 2008 8:34 pm

denk immer an die aufgabenstellung welche rechte hat der k gegen den v.!!!das verhalten der anderen kommt nur inzident bei der pruefung zum tragen.

(aber kleiner tipp: was a macht koennte man schon fast unter betrug § 263 stgb subsumieren, sprich er taeuscht jemanden auf nachfage durch unterlassen, der erleidet einen irrtum verfuegt ueber sein vermoegen und es entsteht dem k ein schaden. auch der notwendige vorsatz koennte gegeben sein)

"wenn das so stimmen sollte, dann ist doch das vorvertragliche schuldverhältnis zwischen v (vertreten durch g) und k die sonderverbindung iSv 278?! sonderverbindung bezieht sich doch nur zwischen glaübiger und schuldner, oder"

ja das ist eine sonderverbindung + recht leistung zu fordern = schuldverhaeltnis.
sonderverbindung nur zwischen glaeubigern und schuldner? ---> nein denk an sachwalterhaftung 311 III.
aber wie gesagt hier ist nur nach rechte gegen v gefragt.

ausserdem die kosten fuer die lampe ---> 284 bgb pruefen

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Mi März 26, 2008 8:37 pm

"a taeuscht jemanden auf nachfage durch unterlassen"

---> ich korregiere mich er sagt ja das bild sei von dem leibl, sprich taeuschung durch aktives tun.

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Do März 27, 2008 10:12 am

Sagt mal, was macht ihr denn mit der dummen Provision von G ?! Die muss man doch bestimmt irgendwo mit ins Spiel bringen, oder?! Fragt sich nur WO ?! Question

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von unbekann am Fr März 28, 2008 7:14 am

diese provisionsgeschichte ist die sonderverbindung zwischen v und g und kommt bei der frage "a erfüllungsgehilfe von g?" in betracht. so sehe ich das!
eine frage zu dieser sachwalterhaftung: sachwalterhaftung ist doch eine rechtsbeziehung zwischen s und k und diese ist doch nicht zu prüfen. oder muss man § 311 III irgendwo inzident prüfen?

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am So März 30, 2008 9:34 pm

ich sehe zwei schwerpunkte:

1. vorvertragliches schuldverhaeltnis: 311 (c.i.c.)
hat v durch g gegenueber k seine pflicht verletzt?
ich sage nein, den der v hat ja alles richtig gemacht, hat gutachen machen lassen. was haette er noch machen sollen.
die frage ist halt ob man das verhalten des a ihm zurechenen darf. das ist halt die alte geschichte, der angestellte klaut was beim kunden. frage ist der chef fuer seinen angestellten nach 278 verantwortlich?
ich hatte den meinungstreit hier berichtet. ich sage nein, soll g die gedanken des a lesen, wenn der den k nach § 263 betruegt?
--> anspruch k gegen v aus c.i.c kein anspruch.( man kann das auch anders sehen)

2. ruecktritt des k vom kaufvertrages
da v ja eine garantie "das bild ist von....." ist es egal ob ihm ein verschulden trifft.
bei schadensersatz muss dem v ja ein verschulden treffen das ich nicht sehen kann. aber ruecktritt erfordert kein verschulden.
sprich k tritt gegenueber v vom kaufvertrag zurueck. kaufvertrag wird zum rueckabwicklungsverhaeltnis.
dann kommen die probleme des 346 II,III weil ja das bild beschaedigt wurde. kann dann der v den betrag den er k zurueck erstattten muss mindern?

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von :-( am Mo März 31, 2008 2:00 pm

Sagt mal, Leute eine ganz dumme generelle Frage: Wie gliedert ihr denn eure Hausarbeit? Schreibt ihr "I.Ansprüche des V gegen K", "II. Ansprüche des K gegen V" oder prüft ihr bei der ganzen Hausarbeit die Ansprüche ineinander?

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von gast am Di Apr 01, 2008 2:15 pm

ich neige dazu es so
"I.Ansprüche des V gegen K", "II. Ansprüche des K gegen V" zu machen.

sonst wird es zu unübersichtlich nach zu viele inzidentprüfung.

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von Gast am Di Apr 01, 2008 3:19 pm

bringt ihr nicht auch § 812 mit in die hausarbeit rein, hier könnte man dann die provision problematisieren: ob V nun bereichert ist um die 20%.....

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von :-( am Di Apr 01, 2008 5:19 pm

Ja, ich hab schon vor, 812 mit in die Hausarbeit reinzupacken...

Nochmal zu meiner Gliederungsfrage: Wenn ihr prüft, ob K vom Vertrag zurücktreten kann, dann muss der K irgendwann gem. § 349 eine Rücktrittserklärung gegenüber dem V abgeben. Soweit ist mir alles klar. Und nun geht's zu den Rechtsfolgen. Und wie weiter frag ich mich? Einfach nur schreiben, dass nun ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht, und der K von V die 20.500 € zurück fordern kann.
Oder alles gleich viel komplizierter machen und beginnen, zu schreiben, dass aber V dann seinerseits das Gemälde herausverlangen kann, was sich aber durch die Rotweinspritzer verschlechtert hat, wobei widerum das Problem auftritt, ob K für die Verschlechterung von 2000 Wertersatz leisten muss, oder ob diese entfallen sein könnte gem. § 346 III 1 Nr. 3....
KRISE ! confused

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Re: ZR-AbschlusshA Ackermann

Beitrag von Gast am Di Apr 01, 2008 6:10 pm

ja so ungefähr hab ich das bei der Kaufpreisrückzahlung gemacht.....

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