HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gastl am Di März 31, 2009 8:43 pm

Also soweit ich weiß, kann ein Pflichtteilsberechtigter nie umgangen werden, es sei denn §2333.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Di März 31, 2009 8:58 pm

genau, denn im 2294 wird auf die vorraussetzungen des 2333 verwiesen. rechtsgrundverweisung !! aber da past ja nach 2333 gar nichts. allerhöchstens kann man 2333 nr. 5 einen satz schreiben, sonst steht ja garn nix da.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Di März 31, 2009 9:27 pm

je mehr ich die hausarbeit lese desto verrückter werde ich, denn

m sagt: "Hiermit soll nach meinem Tod zunächst meine Ehefrau mein Haus und das sonstige
Vermögen erben. Nach ihrem Tod soll mein Vermögen ohne weiteres meinem Sohn S
zufallen."

f sagt:dass ihr ganzes Vermögen im Fall ihres Ablebens erst an ihren geliebten Mann M gehen soll, nach dessen Tod an S und unterschreibt diesen Text.

--> das spricht für trennungsprinzip im berliner testament. ausserdem eintrag nach § 51 GBO.

f kann nur ihre verfügung, sprich ihr vermögen dem s zuzuwenden wiederufen, wenn vermögen getrennt ist.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Di März 31, 2009 11:10 pm

wie gesagt je mehr ich lese desto verrückter werde ich

testament wechselbezüglich im sinne von 2270 abs.1 ? sprich wenn anzunehmen ist, das die verfügung des einen nicht ohne die verfügung des anderen getroffen wird.

laut sachverhalt schreibt m zuerst sein testament, dann "Auf sein Anraten hin schreibt F per Hand am selben Tag auf......"
---> ich denke man kann wechselbezüglichkeit bejahen oder verneinen,

nein: denn die verfügungen von m stehen fest und sind eigentlich von f unabhängig und "Auf sein Anraten hin" bedeutet nicht das er seine verfügung unbedingt von der von f abhängig macht (sogenanntes testament reciproca in brox erbrecht s.131)

ja: denn wenn die f das testament nicht aufgesetzt hätte, ist bei lebensnaher auslegung davon auszugehen, dass m seinen teil des ehe-testaments zerissen hätte. denn wenn die alte schlampe ihn und seinen sohn nicht als erbe einsetzen will, soll sie nichts bekommen. denn so eine erbeinsetzung für f, auch als vorerbe mach man nicht um sonst. ausserdem geschieht die sache am selben tag.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gastl am Mi Apr 01, 2009 11:30 am

Also ich denke schon Wechselbezüglichkeit, da S in jedem Falle erben soll. Sei es nach dem Tod des M, als auch nach dem Tod der F. Das mit dem Anraten verstehe ich so, dass es trotzdem ein gemeinschaftliches Testament ist, weil er F Spielraum lässt - sie aber nicht übergeht. Aber wie auch immer. Ist alles ne Sache der Begründung...

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Mi Apr 01, 2009 12:18 pm

"Also ich denke schon Wechselbezüglichkeit, da S in jedem Falle erben
soll. Sei es nach dem Tod des M, als auch nach dem Tod der F" ---> dazu braucht m nicht die verfügung der f, dass kann er alleine bestimmen.

du musst so argumentieren, dass m seine verfügung nicht ohne die der f macht oder wie es das olg hamm ausdrückt und auf das bayoblg verweist: (das urteil erwähnt brox in seinen buch erbrecht)

"Wechselbezüglichkeit ist anzunehmen, wenn die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder
fallen soll (BayObLGZ 1991, 173, 176 = NJW-RR 1991, 1288)"
fundstelle: "we we we punkt" justiz.nrw.de olg hamm 15 w 178/03 15.7.2003 (olg hamm famrz 2004,662)

aber wie du sagst auf die begründung kommt es an.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Mi Apr 01, 2009 12:32 pm

o.k. wechselbezüglich wenn du sagst s soll alles erben, von m und f

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Mi Apr 01, 2009 7:10 pm

also wechselbezüglichkeit ja weil "gemeinsamer wille" und "gemeinsames ziel " erst soll der überlebende ehegattte, dann der s alles erben.

aber: "S und ich haben uns heute gestritten, ich werde kein Wort mehr mit ihm reden. Und dass er
das Haus oder sonst irgendetwas nach meinem Tod bekommt, will ich auch nicht."
-->schädigungsabsicht der f? § 2287 analog?

brox-erbrecht schreibt was auf s.141 und im palandt steht was bei 2271 rn.10 und § 2287
denn die f kann über ihr vermögen zu lebzeiten grundsätzlich verfügen wie sie will, nur erbrechtlich ist sie gebunden. nur bei schädigungsabsicht gibt es ausnahmen.

ausserdem wie ist es wenn das vermögen getrennt ist, ist sie auch dann in ihrer verfügunsfähigkeit zu lebzeiten so unbeschränkt?

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 9:54 pm

Könnte ihr sagen wo das Problem im zweiten Teil ist? Ich blick nicht
durch. Gibt es irgendwelche fundstellen dazu?

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast am Fr Apr 03, 2009 1:58 pm

für mich liegt überhaupt keine Verfehlung nach § 2333 BGB vor...und ich sprech das au net an....warum denn???!!!

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von Gast am Fr Apr 03, 2009 7:44 pm

hast recht geht nur um verfuegung unter lebenden und nacherbe

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gasti am Sa Apr 04, 2009 12:06 pm

Also ist es ein gemeinschaftliches Testament, mit Wechselbezüglichen Verfügungen, aber mit Trennungsabsicht?? Ist es dann ein Widerruf, aber nur bezüglich des Eigenvermögens der F? S bekäme ein Anwartschaftsrecht am Grundstück??

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gastchen am So Apr 05, 2009 2:01 pm

kann mir jmd sagen wie man das mit den herausgabeansprüchen macht? Question Welcher Anspruch geht durch? Komm nicht weiter... Bitte HILFE

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Mo Apr 06, 2009 1:11 am

@gasti: ja so sehe ich das auch, wechselverfügung mit vermögenstrennung. sprich f wird vorerbe und s dann nacherbe. und die verfügung der f ist nach 2113 beim nacherbenfall nichtig.

nach § 2269 abs.1 wird ja einheitliches vermögen vermutet. sprich f würde dann vollerbe und könnte zu lebezeiten über die gesamte erbschaft wirksam verfügen. sie wäre bei wechselbezug nur in testierfreiheit beschränkt.

da aber m sich über internetrageber !! beraten hatte, ist dessen wille nach 133 genau zu erforschen, mit dem ergebnis das f nur vorerbe ist und der verkauf und übereignung des hauses nach 2113 ab nacherbenfall unwirksam ist.

herausgabeansprüche: du musst erst 2018, 2030, dann 985 prüfen. die ersten beiden scheiden einfach aus, da hier unter lenenden verfügt wurde somit der käufer nichts aus der erbschaft erhielt. bei 985 kommen dann die ganzen probleme.

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problem teil II 1609 BGB

Beitrag von MOD am Di Apr 07, 2009 2:18 pm

problem bei teil II ? 1609, 1603 BGB
hier zum teilweise nachlesen bei google books:(becker/jungburth das neue unterhaltstrecht) sprich die unehelichen kinder kommen zu erst dran und der unterhaltspflichtige ist in einen höheren mass verpflichtet unterhalt zu leisten. (cookies aktivieren, sonst funktioniert nicht richtig)

http://books.google.de/books?id=hczXfQAM5wIC&pg=PA54&dq=unterhalt+ehe+bgb&lr=&as_brr=3#PPA34,M1

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ergebnisse aufbau

Beitrag von the gues am Di Apr 07, 2009 11:56 pm

hi leute

also ich bin jetzt mit dem ersten teil fast fertig

trotzdem würde mich mal interessieren wie ihr das vom aufbau hergemacht habt ??

habt ihr die unterhaltansprüche und den zugewinnausgleich zusammen geprüft ??

und wann habt ihr den (streit) gebracht ob teilnichtigkeit oder nicht vorliegt ??

weil wenn dann müsste man den ja schon bringen nachdem man bloß den betreuungsunterhalt geprüft hat weil dann ja der ausschluss des alters und krankenunterhalt ja dann auch sittenwidrigwäre und natürlich der zugewinnausgleich

aber würde es sehr komisch finden wenn das der fall wäre weil man dann gar nicht mehr zu der prüfung kommen würde bzw. nur noch hilfsgutachterlich dies prüfen könnte


wie seht ihr das ?? und wie habt ihr das aufgebaut bzw. was sind eure ergebnisse ???

the gues
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast2 am Mi Apr 08, 2009 1:32 pm

Also ich würde schon erst mal alle KLauseln durchprüfen, bevor ich zum Problem Teilnichtigkeit komme. Mein problem ist allerdings, ob man die Ausübungsk. noch macht, da der Vertrag ja schon sittenwidrig nach § 138 zu sein scheint und fraglich ist auch,ob der ganze Vertrag nichtig sein muss um eine Ausübungsk zu machen oder ob Teilnichtigk. genügt. Was habt ihr da?

Ich weiß auch nicht so recht ob man den Versorgungsausgleich einfach weglassen darf. WEnn er nicht ausgeschlossen wurde, lässt das den Vertrag in einem ganz andeern Licht erscheinen

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast am Mi Apr 08, 2009 4:14 pm


  1. hier ein paar wichtige aufsätze aus njw: braming njw 2007,865 teil oder gesamtnichtiger ehevertrag.
und rechtsanwältin "rakete-dombak" aus njw 2004

ul.to/6zs0cc

http://uploaded.to/file/6zs0cc (so funktioniert der link besser, thor)

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138 BGB

Beitrag von gast II am Mi Apr 08, 2009 9:19 pm

ich denke man muss auch auf allgemeine grundsätze des § 138 bgb zurückgreifen. (was die sind weis ich auch noch nicht so genau.)

entscheidend ist doch die lastenverteilung im ehevertrag. sprich was gibt die alte auf und was der reiche typ. (so wie sich das der spengler vorstellt)

1. sie gibt den "beruf" vor der kammera labbern und gut aussehen auf und bekommt ein kind und muss es gross ziehen. sie ist nun auch arm und kann sich die wohnung nicht mehr leisten.
---> was bekommt sie für den verzicht?

2. er ist reich und wird es bleiben

--> wir haben eine ungleichverteilung

aber gerade in unseren fall stellt sich doch die frage, ob eheverträge immer gesamtnichtig sein müssen. denn wenn er millionen im jahr verdient, sprich auch in dem jahr wo sie verheiratet waren, was hat sie damit zu tun?
sie hat nur in die kammera gelabbert?

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast am Do Apr 09, 2009 3:51 am

hier ein fall wie man 1.teil aufbauen kann

uploaded.to/file/ht7n5c

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