HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Seite 3 von 3 • Austausch •
Seite 3 von 3 •
1, 2, 3
Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
hi beim Drittten Teil geht es doch um
einen berliner testament? soll man darauf
eingehen und warum muss man 2271 prüfen und
nicht 985? Kann jemand was zum zweiten teil
sagen, wo da die probleme sind?
danke
einen berliner testament? soll man darauf
eingehen und warum muss man 2271 prüfen und
nicht 985? Kann jemand was zum zweiten teil
sagen, wo da die probleme sind?
danke
gast- Gast
Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
das problem leigt nicht bei 2271, sprich widerruf der wechselverfügung. den die f ist nur in ihrer testierfreiheit beschränkt. was sie zu lebzeiten verfügt ist eine andere sache.
wenn alle vermögensmassen nach dem tot des ehemann voll an die f geht, sprich einheitlösung (die ja vom gesetz vermutet wird) dann ist f vollerbin und kann zu lebzeiten über das gesamte vermögen voll verfügen. es gibt dann für S an sich nur den mageren schutz gegen absichtliche schädigung ( siehe den brief an z) und auch nur wenn es verschenkt wird.
geht man aber von vermögenstrennung aus, sprich f ist nur vorerbin und der s nacherbe, dann sind ihre verfügungen nach 2113 eventuell unwirksam.
wenn alle vermögensmassen nach dem tot des ehemann voll an die f geht, sprich einheitlösung (die ja vom gesetz vermutet wird) dann ist f vollerbin und kann zu lebzeiten über das gesamte vermögen voll verfügen. es gibt dann für S an sich nur den mageren schutz gegen absichtliche schädigung ( siehe den brief an z) und auch nur wenn es verschenkt wird.
geht man aber von vermögenstrennung aus, sprich f ist nur vorerbin und der s nacherbe, dann sind ihre verfügungen nach 2113 eventuell unwirksam.
gast- Gast
Seite 3 von 3 •
1, 2, 3
Forenbefugnisse:
Sie können in diesem Forum antworten




