HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

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HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von Steffi am Mo Feb 16, 2009 4:39 pm

Hier mal der Sachverhalt:
[quote]Teil I
Herr A und Frau B schlossen am 10. Januar 2008 miteinander die Ehe, aus welcher der am 30.
Januar 2008 geborene Sohn C hervorging. Frau B hatte in die Ehe die fünfjährige, behinderte
D aus ihrer ersten Ehe mitgebracht.
Vor ihrer Eheschließung schlossen Herr A und Frau B am 08. Januar 2008 einen notariellen
Ehevertrag. Darin verzichteten sie für den Fall der Scheidung gegenseitig auf jegliche
nachehelichen Unterhaltsansprüche. Außerdem verzichteten sie wechselseitig im Falle einer
Scheidung auf Zugewinnausgleich. Weiter enthielt der Vertrag eine Klausel, die bestimmte,
dass die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt bleibe, sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden.
Zum Zeitpunkt des Ehevertrags war Frau B bereits von Herrn A schwanger. Als Frau B Herrn
A gebeten hatte sie zu heiraten, hatte Herr A ihr dies nur unter der Bedingung des
Abschlusses des Ehevertrages zugesagt. Weiter hatte Herr A mit Frau B vereinbart, dass sie
ihre Tätigkeit als Fernsehmoderatorin aufgeben und sich in der Ehe ganz der Kindererziehung
und Haushaltsführung widmen solle. Frau B kam dieser Vereinbarung in der Ehe auch nach.
Als Frau B sich auf den Ehevertrag einließ, war beiden Parteien durchaus bewusst, welche
Konsequenzen der Berufsausstieg für Frau B haben würde. Frau B würde ihre Sendung
„Gesichter heute bei Frau B“ verlieren. Diese würde auf ein anderes Profil zugeschnitten
werden, so dass ein Wiedereinstieg ausgeschlossen sein würde.
Herr A hingegen sollte weiterhin sein Unternehmen betreiben, mit dem er Millionen im Jahr
verdiente. Herr A und Frau B bewohnten eine großzügige Altbauwohnung. Zur Zeit der
Vertragsunterzeichnung war beiden bewusst, dass Frau B sich die Wohnung ohne ihr Gehalt
nicht leisten könnte.
Die Ehe wurde Anfang Februar 2009 rechtskräftig geschieden. Beide Kinder leben seit der
Trennung bei Frau B.

Bearbeitervermerk: Ist der Verzicht wirksam vereinbart worden?

Teil II
In der Nachbarwohnung von Herrn A und Frau B leben Herr N und Frau E, die seit 30 Jahren
miteinander verheiratet sind. Nach ihrem Abitur hatte Frau E ein Medizinstudium begonnen,
dieses aber kurz vor dem Abschluss abgebrochen, da sie mit dem ersten Kind schwanger war.
Man war sich einig, dass Frau E sich nun gänzlich um die Haushaltsführung und das Kind
kümmern sollte. Dem ersten Kind folgten zwei weitere. Mittlerweile sind alle Kinder aus dem
Haus und haben eigene Familien gegründet. Frau E erfuhr durch einen Zufall, dass Herr N
sich während der Ehe mit Frau F und Frau H vergnügt hatte. Frau F hat eine zweijährige
Tochter T, Frau H die einjährigen Zwillinge X und Y aus der Affäre mit Herrn N.
N hat die Vaterschaft anerkannt. Frau E trennte sich daraufhin von Herrn N und zog aus der
gemeinsamen Ehewohnung aus.

Bearbeitervermerk: E, F, H, T, X und Y verlangen nun Unterhalt von N. Zu Recht?
Was ist die Folge, wenn N die etwaigen bestehenden Ansprüche nicht alle befriedigen
könnte?
Hinweis: Auf Unterhalt für die Vergangenheit, sowie eine Mangelfallberechnung ist nicht
einzugehen.


Teil III
Kurz darauf heiratet Frau F Herrn M. Herr M hat einen Sohn S aus erster Ehe, der am
17.3.1988 geboren wurde und wie die Tochter T mit F und M in einer Wohnung lebt.
Herr M leidet unter einer schweren Erkrankung und setzt daher nach Konsultation einiger
Internetratgeber handschriftlich das folgende Testament auf:
„Unser gemeinsamer letzter Wille.
Hiermit soll nach meinem Tod zunächst meine Ehefrau mein Haus und das sonstige
Vermögen erben. Nach ihrem Tod soll mein Vermögen ohne weiteres meinem Sohn S
zufallen.
Erlangen, 23. 9. 2008
Unterschrift M“
Auf sein Anraten hin schreibt F per Hand am selben Tag auf, dass ihr ganzes Vermögen im
Fall ihres Ablebens erst an ihren geliebten Mann M gehen soll, nach dessen Tod an S und
unterschreibt diesen Text.
Am 12. 11. 2008 stirbt M.
Im Dezember 2008 schreibt F nach einem Streit mit S an ihre Freundin Z handschriftlich
einen Brief mit folgendem Inhalt:
„Erlangen, 18. 12 .2008
Liebe Z,
S und ich haben uns heute gestritten, ich werde kein Wort mehr mit ihm reden. Und dass er
das Haus oder sonst irgendetwas nach meinem Tod bekommt, will ich auch nicht. Nach
meinem Tod soll einmal meine Tochter T alles bekommen, was ich habe.
Deine F“
Anfang 2009 verkauft und übereignet F das Grundstück an L und gibt das Geld für mehrere
Kreuzfahrten und Luxusreisen aus. L wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Kurz darauf verstirbt auch F.
In der Wohnung findet S nach dem Tod der F in einem verschlossenen Umschlag eine Kopie
der Verfügungen vom 23. 9. 2008, dagegen sind die Originaldokumente nicht auffindbar. Es
kann nicht geklärt werden, wann und wie die Dokumente verschwunden sind.
S geht davon aus, dass er aufgrund des Testaments vom 23.9.2008 Erbe geworden ist. Dass
das Original nicht auffindbar ist, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen, schließlich sei das
erkennbar der Wille seines Vaters gewesen.
Z ist der Ansicht, dass F ihrer Tochter T alles vermachen wollte. Den Brief habe F in vollem
Bewusstsein nach dem Tod des M geschrieben und der Wille des M könne seine Frau ja nicht
über den Tod hinaus binden. Außerdem sei T ja als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden
und schon allein deswegen Erbin.

Bearbeitervermerk: S verlangt von L das Grundstück heraus. Zu Recht?
Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass der Vermerk gemäß § 51 GBO im Grundbuch
eingetragen wurde.
Die Heirat von Frau F in Teil 3 bleibt für die Unterhaltsansprüche in Teil 2 außer Betracht.

Hinweise:

Ausgabe: 16.02.2009
Rückgabe: 22.04.2009, Abgabe in der Übung

Steffi
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von MOD am Mo Feb 16, 2009 5:16 pm

hier ein urteil zum nachlesen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20010206_1bvr001292.html

ab rn.29 labbert das bvferg dinge, die ich als mann absolut nicht billigen kann. zumal die alte den typ in die ehe durch nötigung (240 stgb) gezwungen hat. die alte hatte ja mit 26 schon eine ehe mit kind hinter sich!! und der sohn aus ehe bekam ja den gesetzlichen unterhalt!!!
nach bvferg hat das gericht inhaltskontrolle unter den gesichtspunkt des 3 II gg vorzunehmen!!
"geschützt ist deshalb eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen"

---> die einzige ungleichheit die ich sehe ist, dass der mann durch die alte in die ehe gezwungen wurde um dann abkassiert zu werden. ( die beiden hatten ja ausgemacht keine kinder zu bekommen) (in fall vom bvferg)

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast am Di Feb 17, 2009 8:01 am

hier eine gute dissertation zum 1.teil: "Sittenwidrigkeit ehevertraglicher Unterhaltsverzichte in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung"

opus-bayern.de/uni-wuerzburg/volltexte/2004/1002/

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teil III ehegattentestament

Beitrag von gast am Di Feb 24, 2009 12:36 am

zu teil 3
das gemeinschaftliche testament 2265 bgb dürfte wohl wirksam sein. denn 2267 bgb ist ja nur eine erleichterung. sprich beide können auf getrennten urkunden formwirksam ihre notwendigen erklärungen, die hier wechselseitig sind wirksam erklären.

sprich die frau kann nach dem tot des mannes das ehegatten-testament das sie durch testament zu wiederrufen versucht nicht wirksam widerrufen.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von Gast am Sa März 07, 2009 11:24 am

Ich hätte ne frage?????was prüft ihr im ersten teil ???? § 1408 oder § 1585c?????????denn unter verzicht weiß ich einfach nicht was gemeint ist!!!!!!!

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von alfons am So März 08, 2009 11:45 am

zum ersten teil prüfung sowohl nach 1410 (zugewinn) als auch nach 1585c.

1.die erklärung auf verzicht auf zugewinnausgleich dürfte wohl die vereinbahrung von gütertrennung anzusehen sein. denn der zugewinn ist der wesentliche unterschied zur gütertrennung. auch bei der zugewinnehe bleibt eigentum bei dem der es hatte, nur der zugewinn wird am ende geteil. diese vereinbahrung dürfte bestehen.

2. der unterhaltsverzicht.
da muss ein anlass für die inhaltskontrolle gegeben sein, wie hier eventuelle einseitige lastenverteilung.
dann eine kontrolle nach 138 bgb.
wobei das bvferg und bgh auch hierso nee stufentheorie eintwickelte.
1.stufe: kernbereich (ist nicht abdingbar) wie betreuungsunterhalt 1570
2. stufe krankheit und alter 1572,1573
3. stufe erwerbslosigkeit 1573

da die tv-tussie nur kurz mit dem typ verheiratet war, kann sie ja nicht so viel erwarten, nur für das kind aber nix fürs alter und so weiter.

alfons
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von Olaf am Fr März 20, 2009 7:04 pm

Hi Leute..

Ich checks irgendwie nicht.
Wo sind denn die Probleme in Teil 1 und 2?

Teil 1 wie schon gesagt 1585c.. Wirksamkeitskontrolle -> Sittenwidrig +

Teil 2: 1601, 1609 und 1615l...

und nun?

Olaf
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von alfons am Di März 24, 2009 7:44 am

"Teil 1 wie schon gesagt 1585c.. Wirksamkeitskontrolle -> Sittenwidrig +"

ich denke es geht um teil- oder gesamtnichtigkeit. der verzicht auf zugewinnausgleich wäre für sich nicht sittenwidrig. die waren ja nur 1 jahr verheiratet.

früher entschied der bgh so
Der BGH hat mit Urteil vom 11.2.2004 (Az.: XII ZR 265/02) entschieden, dass eine nichtige Regelung in einem Ehevertrag dessen Wirksamkeit ganz oder teilweise erfassen kann.

BGH 17.5.2006, XII ZB 250/03
Sittenwidrigkeit einer Unterhaltsregelung führt zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags
(im fall kommen genau solche salvatorische klauseln vor. beide urteile auf der bgh-seite)

alfons
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von Gast am Di März 24, 2009 4:42 pm

BGH XII ZR 6/07 vom 9.7.2008 da wurde ein erfolgreicher Jurist von einer Kindergärtnerin abgezogen. Auch der einzeln betrachtet, rechtmässige Ausschluss des Zugewinnausgleich war in der Gesamtschau sittenwidrig und somit der gesamte Ehevertrag.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von normal am Di März 24, 2009 11:22 pm

zu teil 3
normal dürfte der eintrag nach 51 GBO für bösgläubigkeit beim erwerber des grundstückes sorgen. bewirkt der eintrag aber gleichzeitig das die testamentkopie für echt zu erachten ist?

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von normal am Di März 24, 2009 11:57 pm

der fall dürfte im 3. teil für klarheit sorgen

jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/schiemann/mitarbeiter/mueller/materialien/klausuren/ss_05_06_11.prn.pdf

normal
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gasti am Fr März 27, 2009 3:14 pm

Kann mir jemand sagen, wie man Teil III am besten gliedert?? Idea Find irgenwie keinen Einstieg...

gasti
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von Gast am So März 29, 2009 12:34 pm

Wenn ich schon bei Teil III wäre, wär ich ja froh! ;-) Bin erst bei Teil I und versteh irgendwie recht wenig, bin wohl selbst schuld, da ich mich bisher sehr wenig mit Familenrecht beschäfigt habt. Sad Deswegen mal eine ganz dumme Frage: Muss ich bei Teil I auch auf den Versorgungsausgleich, der ja nicht ausgeschlossen wurde, eingehen? confused

Außerdem hab ich grad bei wikipedia gelesen:

Es kann auch - bei grundsätzlicher Beibehaltung der
Zugewinngemeinschaft - der Güterstand der Zugewinngemeinschaft
modifiziert werden. Besonders häufig ist die Vereinbarung einer
modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der als einzige Ausnahme
festgelegt wird, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung
nicht durchgeführt wird. Auch kann vereinbart werden, dass bestimmte
Vermögensgegenstände nicht dem Zugewinnausgleich unterfallen.
Das heißt doch, dass hier A und B keine Gütertrennung - wie im obigen Beitrag behauptet - vereinbart haben? Oder seh ich alles falsch?!
Bitte HILFE !!! affraid

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am So März 29, 2009 10:30 pm

zumindest zu teil 3 kann ich was sagen

man muss halt die anspruchsgrundlagen 2018,2030,985,861,1007 durchprüfen.

2018: nix da nur ein gegenstand erworben wurde.ebenso scheitert 2030.

985 da wirds interessant: erwerb nach 873,925: berechtigung? bindung durch altes testament das nur noch in kopie vorliegt: ja, wechsebezug der verfügung und kein wirksamer widerruf (siehe auch den hier verlinkten fall)
folge keine berechtigung.

erwerb des grundstückes nach guten glauben? aber eintragung im grundbuch -->kein guter glaube kein erwerb
--->herausgabe nach 985

gast II
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von ratlos am Mo März 30, 2009 12:33 am

@ Gast: Zitat "Muss ich bei Teil I auch auf den Versorgungsausgleich, der ja nicht ausgeschlossen wurde, eingehen?"

Also ich verstehe eigentlich die Fallfrage so, dass nur die Wirksamkeit des Verzichts auf nacheheliche Unterhaltsansprüche zu prüfen ist. Daher habe ich bisher hier den Versorgungsausgleich überhaupt nicht angesprochen..Wenn ich die Fallfrage völlig falsch verstanden haben sollte, wäre ich für andere Meinungen dazu sehr dankbar scratch confused

ratlos
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von GAST am Mo März 30, 2009 10:20 am

@ratlos:
"Der Versorgungsausgleich tritt neben den Unterhaltsanspruch und den güterrechtlichen
Ausgleichsanspruch als weiteres familienrechtliches Institut zur Regelung der wirtschaftli-
chen Verhältnisse der Ehegatten bei Scheidung" (siehe wikipedia-artikel "versorgungsausgleich" weblink "abschlussbericht" seite 7 des abschlussberichtes)

der versorgungsausgleich, sprich ausgleich der rentenansprüche ist nicht unser thema. sprich er hat nichts mit gütertrennung zu tun. die zugewinngemeinschaft ist fast schon gütertrennung, nur das mit ende der ehe ein ausgleich des güterrechtlichen zugewinns erfolgt. ich denke es geht in der fallfrage darum, ob teil- oder gesamtnichtigkeit des ehevertrages vorliegt. wie bereits auf änderung der bgh-rechtsprechung hingewiesen wurde.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gastl am Di März 31, 2009 3:13 pm

Zu Teil 3. Bei wechselbezüglichen Verfügungen ist ein Widerruf ja sowieso ausgeschlossen nach §2271. Der Widerruf kommt ja nur durch den Brief an Z in Betracht - reicht es wenn man den als Indiz des Widerrufs ansieht (den aber wg 2271 sowieso verneint) oder sollte man in Frage stellen ob er evtl. ein Testament der F ist?? Was aber wiederrum sowieso zu verneinen wäre oder?

gastl
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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Di März 31, 2009 5:55 pm

nach § 2254 erfolgt der widerruf durch testament. der brief an die freundin ist als testament anzusehen. ist zwar doof testamente in der gegend herum zuschicken, aber alle formerfordernisse sind erfüllt. "deine F" oder so ist als unterschrift nach § 2247 abs.3 satz 2 ausreichend.

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gastl am Di März 31, 2009 7:21 pm

Ah ok. Danke! Aber selbst wenn der Brief ein Testament ist, gibt es keinen Widerruf wg. wechselbezüglichkeit der Verfügungen oder?

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Re: HA Spengler SS09 - Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Beitrag von gast II am Di März 31, 2009 8:17 pm

jo, der normale widerruf ist nicht mehr möglich.
aber § 2271 abs.2 satz musst du beachten. (--> 2294 + 2336) denn die hatten streit und reden kein wort mehr --->2294 rücktritt wegen verfehlungen? aber nach 2336 II,III kann man das abbügeln

ausserdem macht mir 2079 kopfzerbrechen. t wurde als pflichtteilberechtigte übergangen? aber ich denke man kann das mit 2079 satz 2 abbügeln.

gast II
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