Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Di März 24, 2009 10:47 pm

so da ist der fall wieder, habe den fall gerade aus versehen gelöscht:
uploaded.to/?id=tmup5u

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Fr März 27, 2009 11:51 am

Wenn die Verwaltungsgemeinschaftsordung keine rolle spielt warum
verweißt dr. Geis dan auf sie hin?

An welcher Stelle und wo prüft man die Übertragung der Zuständigkeit an

der Verwaltungsgemeinschaft und wird diese Übertragung
nach der Verwaltungsgemeinschaftsordnung geprüft?

Wo findet man gute und passende Aufsätze und Fundstellen

zu diesem Fall. Meine Ausbaute ist sehr dürftig.

Weiß jemand wo der Schwerpunkt der Hausarbeit liegt?

Vielen Dank für eurer Hilfe?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Sa März 28, 2009 6:52 am

schau mal im bayvbl nach
zustaendigkeit bei zustaendigkeit fuer satzung pruefen

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Mo März 30, 2009 9:29 am

sitzung am 20.6.2000:
genügend vorbereitungszeit? 3 tage sind genug (siehe becker heckmann oeff recht bayern s. 141)
beschlussfähigkeit: mehrheit anwesend? (iststärke entscheident!!) soll - ausgeschlossene = iststärke: 21 -2 mitglieder ausgeschlossen = 19 (iststärke) 19 : 2 = 9.5 (mehrheit) --> damit sind 10 mitgleider genug --> gemeiderat war beschlussfähig.

--> damit wurde die kompetenz auf verwaltungsgemeinschaft übertragen.


abstimmung am 21.3.2003:
die stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. wenn wie hier uneinheitlich, dann stimmabgabe ungültig (siehe auch: thorsten ingo schmidt kommunale kooperation s.437,438,454 zu sehen auch als vorschau bei google books)

-->was ist wenn satzung der vgem (21.3.2003) nicht wirksam? muss dann zulassungsanspruch an der alten satzung gemessen werden?

aufsatz zu den thema: schroeder dv 2001,205
Wozu noch Zweckverbände?
Rechtliche Probleme der Verlagerung kommunaler Aufgaben auf Zweckverbände,
Die Verwaltung (DV) 2001, S. 205 - 233.

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Vertretungsverbot Art. 50

Beitrag von Gast am Mi Apr 01, 2009 2:30 pm

Hallo Leute,

ich schreib auch grad an der Hausarbeit und geb mal meinen Senf dazu. Ich hab bisher einen (unzulässigen) Antrag auf Regelungsanordnung. Ich flieg bei der Vertretungsbefugnis R raus. Alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Bei der Begründetheit hab ich allerdings so ein paar Zweifel:

Der ASt kann sich ja direkt auf die Inländergrundrechte berufen. Müsste sich die B-Ltd. aber nicht vorrangig auf die Grundfreiheiten der EG direkt berufen ? Anwendungsvorang ? Oder sind hier die Grundrechte des GG eher europarechtskonform auszulegen ?

Grüße

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vertungsverbot 50 Bay.GO

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 11:22 am

"S beauftragt und bevollmächtigt daher R, der Rechtsanwalt sowie Mitglied des Gemeinderats von
Langenbocksbach und Mitglied der Gemeinschaftsversammlung ist
, seine Rechte zu wahren."
das meinst mit art.50 baygo. ist natürlich doof vom rechtsanwalt. der hat sicherlich in der uni immer geschlafen.
--->hilfsgutachten?

"Eine Klage auf Zulassung zur Sporthalle erhebt R jedoch vorerst nicht" sollte man aber sonst kann das rechtsschutzbedürfnis verneint werden. aber das vg kann die satzung sehr wohl prüfen. nur die feststellung der rechtswidrigkeit der satzung hätte das vg gebunden.

berufung der ltd. auf grundrechte:krausnick schreibt in seinen aufsatz in der jus 2008,872 das die grundrechtsfähigkeit aus der fähigkeit kommt, träger von rechten und pflichten zu sein. sprich die ltd. ist unabhängig von dem vertreter grundrechtsfähig. ausserdem wäre das vorenthalten dieser grundrechte eine diskriminierung die nach art.12 egv verboten wäre.

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vertretungsverbot 50 BayGO

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 11:32 am

aber kann landesrecht, hier art.50 BayGO bestimmen wer für mich nach vwgo, sprich bundesrecht vor gericht vertritt?

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vertretungsverbot 50 BayGO

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 11:51 am

laut hemmer-rep: Vertretung (§ 67 II VwGO) durch mittlerweile zum Stadtrat gewählten RA, kommunales Vertretungsverbot nach Art. 50 GO; nach h.M. Prozesshandlungen wirksam bis zur Zurückweisung durch Gericht.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 2:13 pm

50 ja aber was bis zur zurückweisung erledigt ist nicht rechtswidrig... deswegen würd ich nicht auf unzulässigkeit schließen

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Vertretungsverbot 50

Beitrag von Gast am Do Apr 02, 2009 3:20 pm

Ja gut die Verfahrenshandlungen sind aber von Amts wegen zurückzuweisen. Im SV findet sich keine Hinweis auf eine Zurückweisung des Antrags auf Grund 50. Ist in diesem Fall der Sachverhalt so auszulegen, dass der Antrag von Amts wegen auch in Ansehung der Erwiderung des C zurückgewiesen wird bevor dieser wirksam wird ? Ich würde sagen dass die Verfahrenshandlung Antragstellung des R bereits als unzulässig zurückzuweisen wäre.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 3:46 pm

also wenn dann würde das gericht den R frühestens dann zurückweisen wenn C das argument dazu anbringt und diese zurückweisung ist nicht rückwirkend wirksam ...rechtsfolgen des 50.. hieße das was bis zum zeitpunkt der zurückweisung erledift wurde bleibt wirksam...

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 3:48 pm

...der antrag des R war bei der erwiderung des C schon fertig...siehe "der antrag müsse schon deswegen abgebügelt werden"

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Do Apr 02, 2009 4:41 pm

Achso der Antrag ist quasi schon rechtswirksam dadurch, dass der AGegner erst danach das Gegenargument bringt. Jetzt versteh ich glaub ich. Eine spätere Klageerhebung durch R würde aber durch das VG Würzburg von Amt wegen analog §67 VwGO zurückgewiesen werden, auf Grund mangelhafter Vertretung Art. 50 BayGO. Sehe ich das richtig so ?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 4:58 pm

die änderung des § 67 vwgo und aller anderen prozessordungen hängt mit der abschaffung des rechtsberatungs und neuschaffung des rechtsdienstleistungsgesetz zusammen. hier ist der referentenentwurf des bundesjustizministrium. habe gleich ein paar dokumentrestriktionen rausgehauen.

uploaded.to/?id=whodcu

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art. 50 = interessenkonflikt

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 5:55 pm

was ich nicht verstehe, wenn §67 II vwgo regelt, das sich jemand durch anwalt vertreten kann, bundesrecht, dann kann landesrecht hier 50 GO das nicht verbieten.
art.49 und 50 GO sind doch nur vorschriften die interessenkonflikte wie bei 181 bgb vermeinden soll. wenn r keine prozesshandlungen vornehmen kann, dann doch nur nach art. 50 GO analog weil er für einen interessenkonflikt steht.

art.50 GO kann nur im verwaltungsverfahren das sich in bayern nach bayvwvfg richtet die vertretung ausschliessen?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 8:15 pm

auf seite 84 ff. im skript kommunalrecht von prof seewald (uni passau) wird das problem von 50 GO beschrieben.

jura.uni-passau.de/fileadmin/dateien/fakultaeten/jura/lehrstuehle/seewald/skript_kommunalrecht_06_seewald.pdf

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Do Apr 02, 2009 10:00 pm

Kann das Satzungsrecht überhaupt auf die
Verwaltungsgemeinschaft übertragen werden.

Wo gibtes den Meinungsstreit und bitte zeig den Aufsatz von
Krausinik. Was ist mit Europa recht? Ich blick bei den ganzen
Beschlüsse nicht durch. Es kommt doch nur auf den Beschluss von
2003 an oder? Wie prüft man dass der eine Beschluss aufgehoben wurde.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 02, 2009 11:59 pm

"Deshalb schloss er im Jahr 2000 mit der VGem eine entsprechende Vereinbarung. Darin sollte u. a. die Ermächtigung zum Erlass von Benutzungssatzungen für
die Halle auf die VGem übertragen werden"
--> das geht nach artikel 4 abs.3 vgemo.

der aufsatz vom krausnick: "we we we punkt" uploaded.to/?id=7ay5rz (der webhoster wo man normal kinofilme herunterläd) jus 2008,869

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Fr Apr 03, 2009 1:52 pm

Wer ist den richtiger Beklagter die
Verwaltungsgemeinschaft oder die Stadt

in der sich die Sporthalle befindet. Vorliegend
liegt ja ein Fall des eigenen Wirkungskreis i. S.
v. 57 Go. Wer ist passiv legitimiert?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Fr Apr 03, 2009 8:05 pm

Hat jemand irgendeine gute Idee für den Aufbau der Begründetheit ? Weiß nicht so recht wie ich in die Prüfung einsteigen soll.

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