Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
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begründetheit
also ich komm mit dem Anspruchsaufbau immer drauf, dass Art. 21 I entfällt. wie habt ihr denn die begründetheit aufgebaut ? prüft ihr rechtmäßigkeit des ablehnungs VA und dann inzidenter die Satzung oder bekommt ihr es hin im rahmen des anspruchsaufbaus der begründetheit die satzung zu prüfen ? ich komme immer drauf, dass die ablehnung eine gebundene entscheidung war (2003er satzung) und deshalb wegen fehlendem ermessen auch keine ungleichbehandlung darstellen kann ...
I. Passivlegitimation
II. Rechtmäßigkeit der Ablehnung --> inzidenter Satzung 2003 prüfen
III. Rechtsverletzung
...
I. Passivlegitimation
II. Rechtmäßigkeit der Ablehnung --> inzidenter Satzung 2003 prüfen
III. Rechtsverletzung
...
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
passivlegitimiert ist die verwaltungsgemeinschaft (wenn die kompetenz durch wirksamen stadtratsbschluss übertragen wurde)
"Rechtmäßigkeit der Ablehnung --> inzidenter Satzung 2003 prüfen"
wenn du so prüfst, kommst du eventuell zum ergebnis, das die ablehnung rechtswidrig war. das entspricht nicht dem "antragsbegehen" § 88 vwgo. du musst einen schritt weiter gehen und fragen woraus sich ein anspruch auf zulassung ergibt.
I. passivlegi: wer ist der rechtsträger
II. anspruch auf zulassung?
öffentliche einrichtung
anspruch auf zulassung: anspruch aufgrund der satzung?
(der fall (vom lehrstuhl geis) der hier verlinkt wurde gibt dazu hinweise: uploaded.to/?id=tmup5u)
"Rechtmäßigkeit der Ablehnung --> inzidenter Satzung 2003 prüfen"
wenn du so prüfst, kommst du eventuell zum ergebnis, das die ablehnung rechtswidrig war. das entspricht nicht dem "antragsbegehen" § 88 vwgo. du musst einen schritt weiter gehen und fragen woraus sich ein anspruch auf zulassung ergibt.
I. passivlegi: wer ist der rechtsträger
II. anspruch auf zulassung?
öffentliche einrichtung
anspruch auf zulassung: anspruch aufgrund der satzung?
(der fall (vom lehrstuhl geis) der hier verlinkt wurde gibt dazu hinweise: uploaded.to/?id=tmup5u)
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Das ist ja das Problem, ob die Befugnis zum Erlass v. Satzungen wirksam übertragen worden ist. Das hängt mit der Frage zusammen, ob die Übertragung von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Hat es jemand bejaht?
Sonst ist die Übertragung nämlich rw. Damit sind auch die Satzungen rechtswidirg, weil sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden.
Sonst ist die Übertragung nämlich rw. Damit sind auch die Satzungen rechtswidirg, weil sie von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden.
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
laut sachverhalt ist die vereinbarung vom landrat (wirksam?) genehmigt ...
gast- Gast
art. 12 kommzg ?
wenn du art 12 kommz meinst. (gesetz über kommunale zusammenarbeit) dann meine ich art. 12 abs.1- 2.alt. "gemeinschaftlich durchgeführt werden". das muss nur angezeigt werden, was ja laut sachverhalt der fall ist.
der art. 12 II kommzg auf den du dich beziehst, trifft zu wenn eine gebietskörperschaft (= gemeinde) ein mehr an macht von anderen gemeinden erhält.
der art. 12 II kommzg auf den du dich beziehst, trifft zu wenn eine gebietskörperschaft (= gemeinde) ein mehr an macht von anderen gemeinden erhält.
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
die genehmigung der gründung und teilweise der änderung des zweckverbandes verläuft ähnlich wie bei gründung von vereinen. solche zweckverbände entstehen nicht von selbst sondern erst mit staatlicher hilfe wie bei vereinsgründung hier zu teilweisen nachlesen bei ingo schmidt kommunale kooperation, bei googel books auf seite 226 (cookies aktivieren)
http://books.google.de/books?id=eIIeJSSe3HUC&pg=PP1&dq=thorsten+ingo+schmidt+kommunale+kooperation#PPA226,M1
http://books.google.de/books?id=eIIeJSSe3HUC&pg=PP1&dq=thorsten+ingo+schmidt+kommunale+kooperation#PPA226,M1
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge: 36
Anmeldedatum: 17.03.08
12 KommZG
Wenn du von der Übertragung der Aufgaben, die "gemeinschaftlich durchgeführt werden" ausgehst, dann müsstest du eigentlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Satzungsgewalt nach Art. 7 III, 8 III KommZG bei der Gemeinde verbleibt.
gast- Gast
lex specialis derogat legi generali
was die übertragung der befugnis betrifft ist nach art.4 III vgemo zu regeln. was die genehmigung der übertragung betrifft ist nach art. 12 kommzg zu gehen, denn da regelt das vgemo nichts.
aber dein einwand hat mich überrascht. da sieht man was man alles übersieht.
aber dein einwand hat mich überrascht. da sieht man was man alles übersieht.
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
wieso prüft ihr eigentlich die berufung des B ltd, wenn es im BV ja steht, dass man die erfolgsaussichten des Antrags des S prüfen soll???
gaast- Gast
Antragsbefugnis
Hallo,
was schreibt ihr denn in der Antragsbefugnis ? Behandelt ihr das kurz ?
was schreibt ihr denn in der Antragsbefugnis ? Behandelt ihr das kurz ?
Nadine- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
natürlich handelt eine juristische person durch ihren gesetzlichen vertreter, hier S. (das weis jeder oder geht hier wieder der vieweg um?)
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Antragsbefugnis würde ich nur ganz kurz den anordnungsanspruch und -grund ansprechen. Das kommt ja in der begründetheit noch genauer. Die möglichkit darfnur nicht von vorneherein fehlen.
gastTRON- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
verneint eignentlich noch jemand von euch die genehmigung?
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
hallo, könnt ihr den aufsatz von krausnik nicht besser
verlinken, ich kann ihn nicht herunterladen, weil ich das programm nicht habe.
also bitte den aufsatz von jus 2008 hier bringen. ausserdem wo kann ich nachlesen
ob das gerich würzburg nicht mehr zuständig ist für den antrag? soll man den Antrag von
s sagen oder der Gmbh.s kann sich doch weder auf die satzung von2000 noch von 2003 berufen
da nach beiden keine zulassung besteht.
verlinken, ich kann ihn nicht herunterladen, weil ich das programm nicht habe.
also bitte den aufsatz von jus 2008 hier bringen. ausserdem wo kann ich nachlesen
ob das gerich würzburg nicht mehr zuständig ist für den antrag? soll man den Antrag von
s sagen oder der Gmbh.s kann sich doch weder auf die satzung von2000 noch von 2003 berufen
da nach beiden keine zulassung besteht.
GASST- Gast
Frohe Ostern
Mann Mann Mann 18 Seiten sind schon fast ein bisschen knapp, was denkt ihr ? Frohe Ostern allen.
gastRONO- Gast
krausnick jus 2008,869 grundfälle zu art. 19 III GG
o.k. hier ist der aufsatz vom krausnick voll im netz (da dieses forum nur 10 mb speicher hat habe ich es im ersatz forum gepostet)
http://www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=7&page=1
http://www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=7&page=1
MOD- moderator
- Anzahl der Beiträge: 36
Anmeldedatum: 17.03.08
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
kennt das jemand?
"Burgi, § 16 Rn. 22; nach Roeßing, Einheimischenprivilegierung und EG-Recht, 2008, S. 461 ff. stellt die kommunale Selbstverwaltung einen anzuerkennenden zwingenden Grund dar"
"Burgi, § 16 Rn. 22; nach Roeßing, Einheimischenprivilegierung und EG-Recht, 2008, S. 461 ff. stellt die kommunale Selbstverwaltung einen anzuerkennenden zwingenden Grund dar"
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
das müsste es sein:
"Einheimischenprivilegierungen und EG-Recht / von Andrea Roeßing. - . - Berlin : Duncker &
Humblot, 2008"
"Einheimischenprivilegierungen und EG-Recht / von Andrea Roeßing. - . - Berlin : Duncker &
Humblot, 2008"
gast- Gast
Stimmen in der Gemeinschaftsversammlung
Wo steht eigentlich dass die Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können? Die Weisung ist doch nicht zwingend, Art. 33 II KommZG. Wie kommt ihr denn auf die Rechtswidrigkeit der Satzung?
gast- Gast
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