Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von MOD am Di Apr 14, 2009 4:09 pm

richtig, aber wenn vertreter einer gemeinde unterschiedlich abstimmen, sind die stimmen ungültig:



http://books.google.de/books?id=eIIeJSSe3HUC&pg=PP1&dq=thorsten+ingo+schmidt+kommunale+kooperation#PPA438,M1

auf seite 438

was das buch Einheimischenprivilegierungen und EG-Recht von Andrea Roeßing betrifft habe ich hier das inhaltsverzeichnis gestellt:

http://www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=7&page=1

die satzung ist ja nach deutschen recht in ordnung. es kommt also darauf an ob 28 II GG mit der dienstleistungsfreiheit überhaupt oder wie weit vereinbar ist.


Zuletzt von thor am Di Apr 14, 2009 5:11 pm bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Di Apr 14, 2009 4:27 pm

wie kommt ihr ueberhaupt da drauf, dass VGem ein Zweckverband ist?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Di Apr 14, 2009 5:47 pm

da nach 2 III kommzg zweckverbände körperschaften öff. rechtes. deshalb sind nach 1 II vemg verwaltungsgemeinschaften eine form des zweckverband.

ich denke krausnick und andrea roeßing kennen sich. (die mit dem buch zum einheimischen privileg und 28 II GG) denn beide habe bücher mit ähnlichen thema beim gleichen verlag geschrieben.

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Beteiligungsfähigkeit

Beitrag von gast am Di Apr 14, 2009 5:58 pm

Ist C als Gemeinschaftsvorsitzender beteiligtenfähig ?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Mi Apr 15, 2009 2:15 pm

Bezüglich der ersten satzung. da bekommt man doch nur einen anspruch auf ermessensfehlerfreie neubescheidung. §3 Wie leitet ihr da einen Anspruch direkt auf die zulassung her ?

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Prüfung Anspruch

Beitrag von gast am Mi Apr 15, 2009 3:27 pm

kann jmd vlt ein stark vereinfachtes schema angeben wie die begründetheit aufzubauen ist. ich häng bei der zweiten satzung fest. da ist ja dieser §3,4 der alten satzung wie prüfe ich da ob sich ein anspruch ergibt ? muss ich einen verstoß gegen die gleichbehandlung im rahmen der materiellen rechtmäßigkeit der satzung prüfen oder im rahmen der ermessensausübung im konkreten einzelfall ?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von MOD am Mi Apr 15, 2009 8:32 pm

der aufbau könnte so wie in dem fall vom lehrstuhl geis aussehen:

http://www.juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=8



da ja vom vgh im normenkontrollverfahren entschieden wurde, dass die satzung nach deutschen recht rechtmässig ist, muss auch die abstimmung der verwaltungsgemeinschaft rechtsfehlerfrei erfolgt sein. ein anspruch auf zulassung der ltd. kann sich daher als nicht-gemeindemitglied nur aus dem gleichbehandlungsgebot ergeben, etwa 3 abs.1 GG i.v.m. art.49 egv (so wie in der lösung)

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Do Apr 16, 2009 4:48 pm

also ich verstehe eins nicht, wenn der RA vorest die Klage auf Zulassung gar nicht erhebt, nur einen einstweiligen Rechtschutz gegen die Versagung der Zuteilung beantragt, müsste man eigentlich nicht den anspruch gegen die versagung der zuteilung prüfen anstatt antrag auf zulassung???

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast II am Do Apr 16, 2009 5:49 pm

ok. der R ist ein schlechter anwalt. der hätte besser formuliert werden müssen, ist aber nach § 88 vwgo auslegungsfähig. und der bearbeitervermerk ist auch eindeutig.

sein antrag: im Namen der B Ltd. vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung der Zuteilung beantragt...laut R müsse die B Ltd. schon wegen der grundgesetzlichen Berufsfreiheit und aus europarechtlichen Gründen zugelassen werden.

grundrechtsschutz nach 12 GG ist ja wegen vgh-urteil weg. europarechtlich wie gesagt art.49 egv (dienstleistung) und art.12 egv (nichtdiskriminierung)

wir dürfen uns für dieses hausarbeitsthema bedanken, da es ein aktuelles europarechtliches problem aufzeigt, wie im "fall hinte". dabei haben sich deutsche gemeinden in verwaltungsgemeinschaften zusammengeschlossen, um die wasserversorgung zu gewährleisten. das passte der eg-kommission nicht, sie sah darin ein verstoss gegen vergaberecht und wollte deutschland vor dem eugh verklagen.(sie hat es aber nicht gemacht, da momentan europa nicht in mode ist)damit hätte man die garantie des 28 II GG zu nichte gemacht.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Do Apr 16, 2009 8:38 pm

Ich hänge bei der Verbandskompetenz fest

und bei der formellen und materiellen rechtmäßigkeit der

Satzungen 2000, 2003. Bei der Übertragung der Satzungsrecht

läuft das Verfahren nach der Go oder KommZG, also verbandsversammlung

oder gemeideratsversammlung? Aufabau

die Satzung wurden von der Verwaltungsgemeinschaft beschlossen?

C hat doch schon mit der Verwaltungsgemeinschaft eine Zweckvereinbarung getroffen.

Landratsamt wusste bescheid. Konklundende Genehmigung?

Warum darf OVG Würzberg nicht gegenstand prüfen?

hast du das geschrieben klaus (vieweg)?

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konkludente genehmigung (+)

Beitrag von gast am Fr Apr 17, 2009 6:05 pm

...

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von ?gast? am So Apr 19, 2009 8:11 pm

wie kommt ihr denn darauf dass Art. 12 GG rausfliegt wegen VGH??

?gast?
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keine direkter, noch schwer indirekter eingriff in 12 GG

Beitrag von gast am So Apr 19, 2009 8:43 pm

natürlich musst du jedes argument im sachverhalt aufgreifen, echo-prinzip.

aber für 12 gg fehlt es an einen direkten eingriff in 12 gg. und es ist auch kein indirekter schwerer eingriff in 12 gg zu sehen, so das der schutzbereich des 12 gg nicht eröffnet wäre. aber wegen vgh-beschluss bezüglich normenkontrollantrag kann man sagen, dass die satzung 2003 nach deutschen recht ordnungsgemässig ist, also auch nicht gegen 12 gg verstösst.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Mo Apr 20, 2009 2:17 pm

Hallo,

§ 121 VwGO verlangt jedoch, dass ein Rechtsstreit identisch ist.

Also die Sachlage bei Q war anders. Es kann daher wohl angenommen werden,
dass das Gericht nicht gebuden ist.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Mo Apr 20, 2009 4:06 pm

nimmt der korrektor es eigentlich nicht übel, wenn man den antrag von bltd prüft und nicht den antrag des s?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Mo Apr 20, 2009 5:02 pm

normal binden urteile nur inter paris. ausnahme normenkontrollantrag, inter omnis. der abgewiesene normenkontrollantrag bewirkt, so im kopp/schenke § 47 rn.146 das wenn materiell rechtliche gründe ausschlaggebend waren ( wie bei uns) die norm als gültig anzusehen ist.



natürlich beantragt s im namen der b-ltd.

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Mo Apr 20, 2009 5:50 pm

aber der RA beantragt im namen der bltd, nicht der s in namen der bltd...ich verstehe das irgendwie gar nicht mehr

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von gast am Di Apr 21, 2009 8:35 am

wieviele leute müssten eigentlich bei der erlassen von der ersten satzung anwesend sein? das ist doch eine VGem versammlung,ne?

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Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09

Beitrag von Gast am Di Apr 21, 2009 1:46 pm

An zwei punkten hänge ich fest.

Erstens die Antragsbefugnis liegt doch unproblematisch

vor, warum also die Grunderechtsträgerschaft der B Ltd thematisieren?

Zweitens, das gültige Urteil, dass besagt die Satzung von 2003 sei rechtmäßig.

Dann darf man doch nicht hergehen und sagen die Satzung rechtswidrig, siehe Bindung
an VGH?

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Satzungen

Beitrag von gast am Di Apr 21, 2009 5:19 pm

sagt mal wenn ihr bei der 2003 rausfliegt, prüft ihr dann bei der 2000 grundrechte und dann auch vertoss (+)??

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