Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Seite 1 von 5 • Austausch •
Seite 1 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5 
Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Hallo zusammen,
weiß jemand schon, wann genau die Hausarbeit vom Lehrstuhl Geis herausgegeben wird und auf welchem Weg (Pforte oder Internet?) man an die Aufgabenstellung kommt?
Thanks und Grüße!
weiß jemand schon, wann genau die Hausarbeit vom Lehrstuhl Geis herausgegeben wird und auf welchem Weg (Pforte oder Internet?) man an die Aufgabenstellung kommt?
Thanks und Grüße!
gästchen- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
schau auf seine seite unter aktuell. ich tippe auf baurecht.
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
hab beitrag verschoben:
"Sachverhalt wird am 16.2 ausgelegt (auch der Sachverhalt der BGB-Arbeit kommt dann raus)"
"Sachverhalt wird am 16.2 ausgelegt (auch der Sachverhalt der BGB-Arbeit kommt dann raus)"
Admin- Admin
- Anzahl der Beiträge: 24
Anmeldedatum: 16.03.08

Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
was den K betrifft mit 0,9 promille.
er war anwesend und stimmberechtigt. nur wenn analog 105 II bgb er in einen geschäftsunfähigen zustand (weit mehr als 0,9) gewesen wäre, dann wäre auch seine abstimmung nichtig. er konnte ja noch auto fahren.
er war anwesend und stimmberechtigt. nur wenn analog 105 II bgb er in einen geschäftsunfähigen zustand (weit mehr als 0,9) gewesen wäre, dann wäre auch seine abstimmung nichtig. er konnte ja noch auto fahren.
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
hat jemand schon einen ansatz?
ich hab keine ahnung wie!
ich hab keine ahnung wie!
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
stehe ehrlich auch auf dem schlauch. aber was fällt mir ein?
muss wohl antrag nach 123 sein.
die entscheidung (klageabweisung!!) nach 47 vwgo bindet nur die parteien.(die klage des Q) ich denke der satz ist eine arbeitserleichterung. das wir dann bei der inzidentprüfung der satzung nicht ausführlich deutsches recht prüfen sollen, sondern nur europarecht.
ich tippe mal auf dienstleistungsfreiheit?
muss wohl antrag nach 123 sein.
die entscheidung (klageabweisung!!) nach 47 vwgo bindet nur die parteien.(die klage des Q) ich denke der satz ist eine arbeitserleichterung. das wir dann bei der inzidentprüfung der satzung nicht ausführlich deutsches recht prüfen sollen, sondern nur europarecht.
ich tippe mal auf dienstleistungsfreiheit?
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
also wird mit 123 angefangen
bei der zulässigkeit ist das problem, ob die halle öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich ist. und weiter?
dann gibt es noch ein problem, ob S klagebefugt ist, oder? hat ja keinen sitz in deutschland.
was meint ihr?
bei der zulässigkeit ist das problem, ob die halle öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich ist. und weiter?
dann gibt es noch ein problem, ob S klagebefugt ist, oder? hat ja keinen sitz in deutschland.
was meint ihr?
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
na der fall ist wohl wie die "zulassung zum volksfest" zu sehen. nur diesmal mit europarecht. wir koennen prof. geis danken, dass er uns einen fall beschert, der uns später in ddr praxis nuetzt.
vorgehen?
I. zulaessigkeit des antrages nach § 123
oeffentich rechtliche streitigkeit?
zwei stufen therorie: das ob ist oeffentlich rechtlich ---> verwaltungsrechtsweg eroeffnet.
II. begruendetheit
1.passivlegi
2. rechtmaessigkeit der rechtsgrundlage fuer die versagung, sprich satzung
2.1.formelle: normale pruefung anhand der go
2.2 materiell:
-nach deutschen recht: hier koennen wir das urteil des vgh heranziehen und sagen das die zulaessigkeit wohl geben ist
-nach europarecht: hier muessen wir grübeln?? dienstleistung?
3. rechtmaessigkeit der einzelnmassnahme
4. subjektive rechtsverletzung
--->ergebniss
vorgehen?
I. zulaessigkeit des antrages nach § 123
oeffentich rechtliche streitigkeit?
zwei stufen therorie: das ob ist oeffentlich rechtlich ---> verwaltungsrechtsweg eroeffnet.
II. begruendetheit
1.passivlegi
2. rechtmaessigkeit der rechtsgrundlage fuer die versagung, sprich satzung
2.1.formelle: normale pruefung anhand der go
2.2 materiell:
-nach deutschen recht: hier koennen wir das urteil des vgh heranziehen und sagen das die zulaessigkeit wohl geben ist
-nach europarecht: hier muessen wir grübeln?? dienstleistung?
3. rechtmaessigkeit der einzelnmassnahme
4. subjektive rechtsverletzung
--->ergebniss
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
mein tipp für literaturverzeichnis:
daniel krausnick wissenschaftlicher assistent thema: grundfälle zu art.19 III gg
jus 2008,869
dürfte sicher gern vom korrektor gelesen werden. ich denke auch das krausnick den sachverhalt miterstellt hat. und dort werden auch unsere probleme behandelt.
daniel krausnick wissenschaftlicher assistent thema: grundfälle zu art.19 III gg
jus 2008,869
dürfte sicher gern vom korrektor gelesen werden. ich denke auch das krausnick den sachverhalt miterstellt hat. und dort werden auch unsere probleme behandelt.
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
bei der begründet, wie leitet ihr dann in die prüfung der satzung über?
schreibt ihr es in dem punkt anordnungsanspruch oder anordnungsgrund?
prüft ihr das allgemeine rechtsschutzbedürfnis?
wie baut ihr die begründetheit auf?
schreibt ihr es in dem punkt anordnungsanspruch oder anordnungsgrund?
prüft ihr das allgemeine rechtsschutzbedürfnis?
wie baut ihr die begründetheit auf?
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Also ich würde das anders aufbauen, ob die B Ltd überhapt einen anspruch hat auf benutzung der halle.........
und nicht prüfen, ob die Satzung rechtswidrig is........
und nicht prüfen, ob die Satzung rechtswidrig is........
Gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
so könnte die begründetheit aussehen
anordungsgrund:
ist lediglich die eilbedürftigkeit
anordnungsanspruch
rechtsgrundlage für anspruch auf zulassung? (nur 21 GO)
1. aus 21 I,III,IV go
ltd. kein gemeindeangehöriger und wohl keine niederlassung nach abs.3
2.aus 21 abs.5 go
-öffentliche einrichtung: +
-rechtliche ausformung der "bestehende allgemeine vorschriften" sprich widmung,
zu prüfen
anhand der satzung
anhand der vergabepraxis
3.artikel 21 go + 3 abs.1 gg
gleichbehandlung, problem vergleichsfall
anordungsgrund:
ist lediglich die eilbedürftigkeit
anordnungsanspruch
rechtsgrundlage für anspruch auf zulassung? (nur 21 GO)
1. aus 21 I,III,IV go
ltd. kein gemeindeangehöriger und wohl keine niederlassung nach abs.3
2.aus 21 abs.5 go
-öffentliche einrichtung: +
-rechtliche ausformung der "bestehende allgemeine vorschriften" sprich widmung,
zu prüfen
anhand der satzung
anhand der vergabepraxis
3.artikel 21 go + 3 abs.1 gg
gleichbehandlung, problem vergleichsfall
gast II- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
ich gehe davon aus das der beschluss des gemeinderates vom 19.6.2000 unwirksam ist.(übertragung von befugnissen über sporthalle an vgem) weil zwar vor dem ausschluss von n + m 12 von 21 mitgliedern des gemeinderats da waren. damit war er nach 47 II go beschlussfähig. aber nach ausschluss und vor beschluss !! waren es nur 9 also keine mehrheit nach 47 II go.
somit wurde die verwaltung der sporthalle nicht auf die vgem übertragen.
es kommt also auf die frage an ob: "§ 4. Die Vergabe der Sporthalle für kommerzielle Veranstaltungen ist nur an Personen und Unternehmen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland möglich." gegen die dienstleistungfreiheit verstösst und deshalb anders ausgelegt werden muss. (bei der gemeindeversammlung 15.7.2000 waren auch 4+2+9 = 15 mitglieder anwesend)
somit wurde die verwaltung der sporthalle nicht auf die vgem übertragen.
es kommt also auf die frage an ob: "§ 4. Die Vergabe der Sporthalle für kommerzielle Veranstaltungen ist nur an Personen und Unternehmen mit Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland möglich." gegen die dienstleistungfreiheit verstösst und deshalb anders ausgelegt werden muss. (bei der gemeindeversammlung 15.7.2000 waren auch 4+2+9 = 15 mitglieder anwesend)
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
wie habt ihr das mit der antragsbefugnis gemacht? geht ihr vom S oder von der Ltd aus?
und was meint er mit "hilfsgutachtlich"? fliegt ihr da irgendwo raus?
und was meint er mit "hilfsgutachtlich"? fliegt ihr da irgendwo raus?
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
schau dir den aufsatz vom krausnick aus der jus an koennte aber aus 2007,869 sein
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Welcher Beschluss soll denn geprüft werden?
Wo sind denn die Probleme? Ratlos.
Wo sind denn die Probleme? Ratlos.
Gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
Soll der Beschluss denn nicht nach der Verwaltungsgemeinschaftsordnung
oder nach GO geprüft werden?
oder nach GO geprüft werden?
Gast.- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
die verwaltungsgemeinschaftsordnung dürfte hier keine rolle spielen. sie sagt ja nur das sich gemeinden zwecks finanzieller stärkung zusammenschliesen können, was hier möglich wäre.
frag immer danach woraus sich ein zulassungsanspruch der ltd ergeben könnte?
1.aus der satzung vom 15.7.2000?
formelle rechtmässigkeit der satzung
zuständigkeit noch bei der gemeinde?
wurde die befugnis nicht am 19.6.2000 durch beschluss an verwaltungsgemeinschaft übertragen?
wenn ja ende der prüfung
--> wirksamkeit des beschlusses vom 19.6.2000?
problem: mehrheit anwesend und beschlussfähig, würde sagen nein.
2.anspruch der ltd auf zulassung aus satzung vom 21.3.2003
formelle rechtmässigkeit der satzung
zuständigkeit der verwaltungsgemeinschaft: ja, wenn kompetenz auf verwaltungsgemeinschaft übertagen worden ist.
verfahren: das beschlussverfahren vom 21.3.2003 bestimmt sich nach art.33 KommZG. besonders 33 abs.4 kommzg.
3. sonstige anspruchsgrundlagen
hier ist der aufsatz vom krausnick aus der jus 2008,869
uploaded.to/?id=7ay5rz
frag immer danach woraus sich ein zulassungsanspruch der ltd ergeben könnte?
1.aus der satzung vom 15.7.2000?
formelle rechtmässigkeit der satzung
zuständigkeit noch bei der gemeinde?
wurde die befugnis nicht am 19.6.2000 durch beschluss an verwaltungsgemeinschaft übertragen?
wenn ja ende der prüfung
--> wirksamkeit des beschlusses vom 19.6.2000?
problem: mehrheit anwesend und beschlussfähig, würde sagen nein.
2.anspruch der ltd auf zulassung aus satzung vom 21.3.2003
formelle rechtmässigkeit der satzung
zuständigkeit der verwaltungsgemeinschaft: ja, wenn kompetenz auf verwaltungsgemeinschaft übertagen worden ist.
verfahren: das beschlussverfahren vom 21.3.2003 bestimmt sich nach art.33 KommZG. besonders 33 abs.4 kommzg.
3. sonstige anspruchsgrundlagen
hier ist der aufsatz vom krausnick aus der jus 2008,869
uploaded.to/?id=7ay5rz
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
wie leitet ihr von dem anordnungsanspruch oder grund in der begründetheit auf die satzung über? ich finde auch keine fälle, wo ich mir das mal genauer anschauen könnte.
habt ihr einen tipp?
habt ihr einen tipp?
gast- Gast
Re: Hausarbeit großer Schein ÖRecht SS 09
o.k. hier ist ein fall der etwas weiterhelfen könnte. löst aber die europarechtlichen fragen nicht
uploaded.to/?id=jivth8
uploaded.to/?id=jivth8
gast- Gast
Seite 1 von 5 • 1, 2, 3, 4, 5 
Forenbefugnisse:
Sie können in diesem Forum antworten




