hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
kurz zur ergänzung
1. sache des mieters, die dem pfandrecht unterliegt (nicht z.b. unpfändbare nach 811 zpo)
2. enfernung
3. kein widerspruchsmöglichkeit des vermieters.
4. erlöschen des vermieterpfandrecht durch lastenfreien erwerb dritter prüfen §936 bgb
1. sache des mieters, die dem pfandrecht unterliegt (nicht z.b. unpfändbare nach 811 zpo)
2. enfernung
3. kein widerspruchsmöglichkeit des vermieters.
4. erlöschen des vermieterpfandrecht durch lastenfreien erwerb dritter prüfen §936 bgb
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
oder hier eine hemmer loesung. musst nur darauf verweisen das 562b auch auf nichtwohnraum anwendbar.
hemmerfall seite 6:
hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/23__Uebersichten_Klausur_1318.pdf (vorne www)
hemmerfall seite 6:
hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/23__Uebersichten_Klausur_1318.pdf (vorne www)
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Wie macht ihr das den mit den Anspruchsketten.
Im Moment hab ich: § 562 b II S.1 i.V.m. §§ 1257, 1227, 985 dastehen.
Im Text prüfe ich dann dass ein Landpachtvertrag vorliegt. Der § 592 verweist dann auf die 562ff.
Muss der 592 jetzt auch mit in die Anspruchskette???
Bzw. muss immer wenn ich irgendwas mit "gem. § 562b" schreibe davor die Verweisung des § 592 hin???
Im Moment hab ich: § 562 b II S.1 i.V.m. §§ 1257, 1227, 985 dastehen.
Im Text prüfe ich dann dass ein Landpachtvertrag vorliegt. Der § 592 verweist dann auf die 562ff.
Muss der 592 jetzt auch mit in die Anspruchskette???
Bzw. muss immer wenn ich irgendwas mit "gem. § 562b" schreibe davor die Verweisung des § 592 hin???
gast- Gast
Bezug auf " anderer" und davor " gast"
Die Prüfung läuft unter § 562b - DARIN wird dann § 562 (liegt ein Vermieterpfandrecht vor) bzw. vorliegend nicht dieser sondern § 592 (liegt ein Verpächterpfandrecht vor). In diesr Prüfung werden dann die ganzen Probleme angesprochen. Also grob:
§ 562 b II S.1 i.V.m. §§ 1257, 1227, 985
...
Dazu müsste ein Pfandrecht bestehen...
In Frage komt eins aus § 592
dazu müsste zunächst Vertrag gem. § 585 bestehen
...
...
...
Ist das Pfandrecht erloschen...
...
§ 562 b II S.1 i.V.m. §§ 1257, 1227, 985
...
Dazu müsste ein Pfandrecht bestehen...
In Frage komt eins aus § 592
dazu müsste zunächst Vertrag gem. § 585 bestehen
...
...
...
Ist das Pfandrecht erloschen...
...
gastchen- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
gastchen du hast recht es liegt ein verpächterpfandrecht vor § 592 bgb. "F zur Nutzung des der A gehörenden Grundstückes in E., Feldrain 7, bestehend aus einem Wohnhaus, zwei Ställen, einer Scheune und einem Feld berechtigt war." sprich der mietgegenstand zur fruchtziehung selbst ist vertragsgegenstand = pacht.
aber ansonsten prüfung des 562 b wie gesagt. 1.anspruchsgegner besitzer 2. verpächterpfandrecht entstanden, 3. verpächterpfandrecht nicht erloschen ( wie im hemmer-beispiel)
aber ansonsten prüfung des 562 b wie gesagt. 1.anspruchsgegner besitzer 2. verpächterpfandrecht entstanden, 3. verpächterpfandrecht nicht erloschen ( wie im hemmer-beispiel)
gast- Gast
Gutgläubiger Lastenfreier Erwerb gem. § 936.
Ist der Erwerber von Inventar aus
Miet/Pachträumen grundsätzlich bösgläubig bzgl. der Pfandrechtsbelastung?
Dafür: RG 1907 &
1937; BGH 1965 & 1972; Westermann/Gursky; Palandt; Ermann; MüKo
Dagegen: Cohn in DJZ
1907; Planck; Baur/Stürner; Jauernig; Wieling
Also Rechtsprechung
und tendenziell h.M. in Literatur für Bösgläubigkeit
Problem ist, dass
niemand von denen Argumente bringt. Wenn dann noch die Dagegen-Seite, die
kritisiert, dass Mietern sonst prinzipiell Unredlichkeit unterstellt würde…
Falllösungstechnisch
will ich eigentlich guten Glauben annehmen aber so n bisschen Argumentation wär
ja nicht schlecht…
Was sagt ihr dazu?
Miet/Pachträumen grundsätzlich bösgläubig bzgl. der Pfandrechtsbelastung?
Dafür: RG 1907 &
1937; BGH 1965 & 1972; Westermann/Gursky; Palandt; Ermann; MüKo
Dagegen: Cohn in DJZ
1907; Planck; Baur/Stürner; Jauernig; Wieling
Also Rechtsprechung
und tendenziell h.M. in Literatur für Bösgläubigkeit
Problem ist, dass
niemand von denen Argumente bringt. Wenn dann noch die Dagegen-Seite, die
kritisiert, dass Mietern sonst prinzipiell Unredlichkeit unterstellt würde…
Falllösungstechnisch
will ich eigentlich guten Glauben annehmen aber so n bisschen Argumentation wär
ja nicht schlecht…
Was sagt ihr dazu?
gäst- Gast
Landpachtvertrag ?
Kurze Frage :
gemäß §581 II BGB steht:
Auf den Pachtvertrag "mit Ausnahme des Landpachtvertrags" sind,......, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Es handelt sich doch um einen Landpachtvertrag, oder ?
Somit können ja die Vorschriften über den Mietvertrag nicht angewendet werden, oder ? Sehe ich das vielleicht falsch ?
gemäß §581 II BGB steht:
Auf den Pachtvertrag "mit Ausnahme des Landpachtvertrags" sind,......, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Es handelt sich doch um einen Landpachtvertrag, oder ?
Somit können ja die Vorschriften über den Mietvertrag nicht angewendet werden, oder ? Sehe ich das vielleicht falsch ?
Bernd- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
@ Bernd: das ist mir auch schon aufgefallen, allerdings gibt es da ja die nachfolgenden §§ ;-) z.B. § 592, wo im endeffekt ja dasselbe drinsteht wie im § 562.
Allerdings bin ich mir immernoch nicht sicher, ob das mit dem landpachtvertrag wirklich so notwendig ist. ich mein im SV ist immer nur die rede von "gemietet" und "zur Nutzung berechtigt".... das deutet alles find ich nicht so unbedingt auf ne Pacht hin, auch wenn es von den umständen her vllt so ist.
im grunde gehts ja auch immer nur um die scheune und nie um das feld oder sonstwas, worauf so ein landpachtvertrag ja eher abzielt ("überwiegend zur Landwirtschaft")...
außerdem könnte man die ganze schöne literatur zum § 562 ja immer nur analog anwenden, weil man ja auf § 592 abstellen muss und ob das dann so richtig ist...??
Allerdings bin ich mir immernoch nicht sicher, ob das mit dem landpachtvertrag wirklich so notwendig ist. ich mein im SV ist immer nur die rede von "gemietet" und "zur Nutzung berechtigt".... das deutet alles find ich nicht so unbedingt auf ne Pacht hin, auch wenn es von den umständen her vllt so ist.
im grunde gehts ja auch immer nur um die scheune und nie um das feld oder sonstwas, worauf so ein landpachtvertrag ja eher abzielt ("überwiegend zur Landwirtschaft")...
außerdem könnte man die ganze schöne literatur zum § 562 ja immer nur analog anwenden, weil man ja auf § 592 abstellen muss und ob das dann so richtig ist...??
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
@gäst: ansatzpunkt ist der gute glauben
1. hier kann er nur aufgrund grober fahrlässigkeit nicht gegeben sein. dies z.b. dann der fall wenn anhaltspunkte da sind, die weiteren nachforschung aufdrängen. wie wenn jemand den kfz-brief nicht hat. du hast auch stellen im palandt erwähnt dort sind zwei urteile genannt, das eine sagt man muss mit vermieterpfand rechnen (njw 72,43) das andere sagt nein (njw 93,1791)
2.beweislast: der anspruchssteller (hier der vermieter der die sache haben will) muss die bösgläubigkeit des erwerbers beweisen. also wenn du zu keinen eindeutigen ergebnis kommst löse es damit.
1. hier kann er nur aufgrund grober fahrlässigkeit nicht gegeben sein. dies z.b. dann der fall wenn anhaltspunkte da sind, die weiteren nachforschung aufdrängen. wie wenn jemand den kfz-brief nicht hat. du hast auch stellen im palandt erwähnt dort sind zwei urteile genannt, das eine sagt man muss mit vermieterpfand rechnen (njw 72,43) das andere sagt nein (njw 93,1791)
2.beweislast: der anspruchssteller (hier der vermieter der die sache haben will) muss die bösgläubigkeit des erwerbers beweisen. also wenn du zu keinen eindeutigen ergebnis kommst löse es damit.
gastus- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
selbst wenn das ein landpachtvertrag wäre verweist der § 592 s.4 von sich aus auf 562 a-c. sprich die brückennorm wäre dann nicht 581 bgb sonden 592 s.4.
gastus- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
@ gastus: § 592 hab ich doch auch gerade schon vorgeschlagen, wobei der ja eben nicht auf 562 verweist, weil er ja selbst die pfandrechtsregelung enthält.
und was meinst du dann mit "selbst wenn es ein landpachtvertrag wäre"... heißt dass du nimmst auch einfach nur nen mietvertrag an?
und was meinst du dann mit "selbst wenn es ein landpachtvertrag wäre"... heißt dass du nimmst auch einfach nur nen mietvertrag an?
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
@gast: ich gehe von einen pachtvertrag aus ( ob land oder normal ist egal)
anspruchgrundlage für den herausgabeanspruch ist § 562 b BGB.
denn 592 der das pfandrecht bildet verweist in satz 4 aber auf 562 a-c!!!! (auf 562 zu verweisen ist ja unsinnig wie du selbst sagst)
anspruchgrundlage für den herausgabeanspruch ist § 562 b BGB.
denn 592 der das pfandrecht bildet verweist in satz 4 aber auf 562 a-c!!!! (auf 562 zu verweisen ist ja unsinnig wie du selbst sagst)
gastus- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Ich hab das alles hier nun gelesen und Frage mich immer noch was.
Wozu muss der § 985 in der Kette mit "§ 562 b II S.1 i.V.m. §§ 1257, 1227, 985" stehen? Als Anspruchsgrundlage dient doch schon 562b II S.1. Wieso macht man hierzu nicht eine Prüfung und eine zweite mit §§ 985, 1257, 1227?
Man würde dann in der ersten Prüfung des 562b II fragen ob ein Pfandrecht bestand, also die Sache mit dem Pachtvertrag bringen und die Kollision mit der Sicherungsübereignung.
§ 985 läuft dann recht zügig ab, da man in weiten Teilen nach oben verweisen können müsste.
Seh ich da irgendwas grundsätzlich falsch?
Wozu muss der § 985 in der Kette mit "§ 562 b II S.1 i.V.m. §§ 1257, 1227, 985" stehen? Als Anspruchsgrundlage dient doch schon 562b II S.1. Wieso macht man hierzu nicht eine Prüfung und eine zweite mit §§ 985, 1257, 1227?
Man würde dann in der ersten Prüfung des 562b II fragen ob ein Pfandrecht bestand, also die Sache mit dem Pachtvertrag bringen und die Kollision mit der Sicherungsübereignung.
§ 985 läuft dann recht zügig ab, da man in weiten Teilen nach oben verweisen können müsste.
Seh ich da irgendwas grundsätzlich falsch?
olli- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
@olli: das kommt darauf an wie du die fallfrage interpretierst. wenn nur zurückverschaffung auf das grundstück gefragt dann reicht 562 b. wenn der vermieter das auch verwerten will, muss zu 562 b auch der allgemein pfandrechtliche herausgabeanspruch herangezogen werden (1227,985) damit der vermieter unmittelbaren besitz erlangt um die sache zu verwerten zu können.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
ich muss da noch was präzisieren: ich denke hier kommt nur 562 b II s.1 + 1227,1257,985 in betracht.
denn F hat ja D wirksam das eigentum an der maschine verschafft. (ob lastenfrei ist die preisfrage, auf die es hoffentlich mindestens 4 punkte gibt) sprich F kann die sache rechtlich nicht mehr an sich nehmen. deshalb muss A die sache nicht nur auf das grundstück zum besitz von f zurückverlangen, sondern durch den allgemein-pfandrechtlichen herausgabeanspruch (1227,985) selbst in besitz nehmen.
denn F hat ja D wirksam das eigentum an der maschine verschafft. (ob lastenfrei ist die preisfrage, auf die es hoffentlich mindestens 4 punkte gibt) sprich F kann die sache rechtlich nicht mehr an sich nehmen. deshalb muss A die sache nicht nur auf das grundstück zum besitz von f zurückverlangen, sondern durch den allgemein-pfandrechtlichen herausgabeanspruch (1227,985) selbst in besitz nehmen.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
mal ne zwischenfrage: wieviel denkt ihr macht der zweite Teil der HA inhaltsmäßig aus? konnte bisher nicht wirklich viel dazu finden
Jenny- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
hallo
hat hier einer vielleicht ein zwei drei literaturtipps für mich. ich
tue mir mit dem einstieg in die recherchen momentan etwas schwer.
wäre echt voll super.
danke
hat hier einer vielleicht ein zwei drei literaturtipps für mich. ich
tue mir mit dem einstieg in die recherchen momentan etwas schwer.
wäre echt voll super.
danke
gerda- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
auf der seite stehen ein paar literaturtipps
uni-potsdam.de/u/lsassmann/ss07/rep_sar/material.html vorne www !!!
uni-potsdam.de/u/lsassmann/ss07/rep_sar/material.html vorne www !!!
Gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Weiß hier jemand wo es den Meinungsstreit
gibt und wo die Probleme und Knackpunkte sind.
Sachenrecht ist echt net meins. Verzweifele gerade.
gibt und wo die Probleme und Knackpunkte sind.
Sachenrecht ist echt net meins. Verzweifele gerade.
Gast- Gast
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