hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
hurra der sachverhalt ist da
frage 1 a gegen d
duerfte wohl klar vermieterpfandrecht sein. wie die sicherungsubereignung an die bank reinspielt bin ich unschluessig
aber die maschine duerfte sonst klar unter 562 bgb fallen. weil sonst nichts wertvolles da ist duerfte es auch nicht nach 562a erloschen sein.
frage 2
duerfte wohl ein fall fuer 906 bgb sein. wohl aber nach 906 II ortsueblich.
frage 1 a gegen d
duerfte wohl klar vermieterpfandrecht sein. wie die sicherungsubereignung an die bank reinspielt bin ich unschluessig
aber die maschine duerfte sonst klar unter 562 bgb fallen. weil sonst nichts wertvolles da ist duerfte es auch nicht nach 562a erloschen sein.
frage 2
duerfte wohl ein fall fuer 906 bgb sein. wohl aber nach 906 II ortsueblich.
gastus- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
zu frage 2: 823 bgb duerfte hier eine rolle spielen. bezueglich einer "koeperverletzung" = ausloesen der allergie und der beeintraechtigung des eigentums.
aber vielleicht sollte jemand beim mertens nachfragen wegen bearbeitervermerk einerseits und dem text: "N beschließt im Herbst, dass er diesen Zustand im kommenden Frühjahr auf keinen Fall mehr ertragen und sofortige Maßnahmen ergreifen möchte." was auf unterlassung-anspruch hindeutet.
soll beides schadensersatz und unterlassung geprueft werden?
aber vielleicht sollte jemand beim mertens nachfragen wegen bearbeitervermerk einerseits und dem text: "N beschließt im Herbst, dass er diesen Zustand im kommenden Frühjahr auf keinen Fall mehr ertragen und sofortige Maßnahmen ergreifen möchte." was auf unterlassung-anspruch hindeutet.
soll beides schadensersatz und unterlassung geprueft werden?
Admin- Admin
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Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
vermieterpfandrecht schön und gut aber damit kann sie nix vom D verlangen --> herausgabeanspruch aus eigentum gem. § 985.
dabei beim punkt "eigentümer" beweisen, dass vermieter bzw. hier verpächterpfandrecht (landpachtvertrag!) wie eigentum gilt...dann die frage gehört es überhaupt dem F. denn nur was ihm gehört kann gepfändet werden. Das wirft die Frage nach Sicherungsrecht der Bank auf...
dabei beim punkt "eigentümer" beweisen, dass vermieter bzw. hier verpächterpfandrecht (landpachtvertrag!) wie eigentum gilt...dann die frage gehört es überhaupt dem F. denn nur was ihm gehört kann gepfändet werden. Das wirft die Frage nach Sicherungsrecht der Bank auf...
gastchen- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
herausgabeanspruch?
wie waers mit § 562 b BGB?
die frage ist doch ob die maschine sache des mieter ist. aber da anwartschaftsrecht des vorbehaltskaeufer ein wesentsgleiches minus ist, liegt eine sache des mieters vor. da ist auch eine loesung im klausurenkurs mit aehnlichen sachverhalt:
rapidshare.com/files/131831652/zivil.pdf.html
wie waers mit § 562 b BGB?
die frage ist doch ob die maschine sache des mieter ist. aber da anwartschaftsrecht des vorbehaltskaeufer ein wesentsgleiches minus ist, liegt eine sache des mieters vor. da ist auch eine loesung im klausurenkurs mit aehnlichen sachverhalt:
rapidshare.com/files/131831652/zivil.pdf.html
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
gibt es zu dieser lösung auch nen SV...?
gäst- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
sachverhalt:
rapidshare.com/files/131861577/klausur.rtf.html
rapidshare.com/files/131861577/klausur.rtf.html
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
kurze Frage : der F ist schon am 31.01.08 Eigentümer der Maschine geworden, oder ? Ich gehe davon aus, dass er den vollständigen Kaufpreis mit seiner letzen Rate bezahlt hat....
jp- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
"der F ist schon am 31.01.08 Eigentümer der Maschine geworden"
nee den er hat mit der bank vereinbart dass, "Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen übertrage ich, ....dies gilt auch für alle Arbeitsgeräte, die ich erst in Zukunft erwerben werde". dies dürfte formwirksam sein.
nee den er hat mit der bank vereinbart dass, "Zur Sicherung der Ansprüche aus dem Darlehen übertrage ich, ....dies gilt auch für alle Arbeitsgeräte, die ich erst in Zukunft erwerben werde". dies dürfte formwirksam sein.
alf- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
jo, stimmt! ist mir jetzt auch aufgefallen.....
jp- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
seht ihr § 562b als Anspruchsgrundlage und nehm diesen in die Kette §§ 1227, 1257, 985 mit auf oder nicht...das ist soweit ich weiß ein meinungsstreit.
gastchen- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
anspruch auf herausgabe zur verwertung nach 562 b i.v.m. 1257,1227, 985 ist schon korrekt (verweisungsnorm auf rechtsgeschaeftliche pfandrechte und auf rechte nach 985)
dann die ueblichen probleme
pfandrecht nach 562b entstandenß
sache des mieters? eventuell durch anwartschaftrecht an der maschine
pfandrecht erloschen:
durch entfernung der sache.
durch gutglaeubigen erwerb nach 936 bgb.
dann die ueblichen probleme
pfandrecht nach 562b entstandenß
sache des mieters? eventuell durch anwartschaftrecht an der maschine
pfandrecht erloschen:
durch entfernung der sache.
durch gutglaeubigen erwerb nach 936 bgb.
alf- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
gibt es außer der kette §§ 562b ivm 1257, 1227, 985 noch andere anspruchsgrundlagen für part 1 ?
was ist mit bereicherungsrecht?
oder 985 solo (dabei müsste dann zwar eigentum bei A abgelehnt werden, aber evtl. könnte das pfandrecht sowas wie ein eigentumsähnliches Recht sein... habe aber dazu noch nix konkretes gefunden und bin mir auch überhaupt nicht sicher)
was ist mit bereicherungsrecht?
oder 985 solo (dabei müsste dann zwar eigentum bei A abgelehnt werden, aber evtl. könnte das pfandrecht sowas wie ein eigentumsähnliches Recht sein... habe aber dazu noch nix konkretes gefunden und bin mir auch überhaupt nicht sicher)
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
bearbeitervermerk:Kann A von D die Herausgabe der Maschine verlangen?
dann kann doch nur 985 und 812-nichtleistung in frage kommen.
812 abs.1 satz 1. 2.alternative (nichtleistungs) geht doch wegen dem leistungsverhaeltnis f-d nicht?
"könnte das pfandrecht sowas wie ein eigentumsähnliches Recht sein..." so stehts im § 1227 bgb.
dann kann doch nur 985 und 812-nichtleistung in frage kommen.
812 abs.1 satz 1. 2.alternative (nichtleistungs) geht doch wegen dem leistungsverhaeltnis f-d nicht?
"könnte das pfandrecht sowas wie ein eigentumsähnliches Recht sein..." so stehts im § 1227 bgb.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
hab mal ne frage zum 562 b: laut palandt (rn 10) kann der vermieter hier nicht die herausgabe an sich verlangen (zumindest solange der mieter nicht ausgezogen ist) sondern nur zum zwecke der zurückschaffung auf das grundstück. klar kann (und ist das wohl auch) vom bearbeitervermerk mitumfasst sein aber führt das dann nicht zu nem problem wenn mans in die kette mit 1227, 1257 und 985 mit rein nimmt? weil die rechtsfolge von 985 ist ja die herausgabe an sich... würde sich das dann nicht widersprechen? kann man die nicht getrennt prüfen? also zuerst nur auf 562 b alleine und danach erst 1257, 1227, 985?
hmpf- Gast
562 b
was § 562 b angeht, könntest du recht haben:
was den reinen herausgabeanspruch betrifft regelt der 562b ja alles vollständig.
sprich pfandsache zurück auf's grundstück. (dann kann sie vermieter als pfand verwerten) da brauchst du die kette 562b, 1227, 1257 ja nicht wenn es um den herausgabe anspruch geht.
kann man daneben 1257, 1227, 985 prüfen?
wenn dann müsste es 562 ! (und nicht 562b) 1257,1227,985 heissen. einen widerspruch sehe ich nicht, denn nach 1227 finden auf beeinträchtigungen des pfandrechtes die eigentums-ansprüche entsprechend anwendung, sprich nicht absolut gleich.
aber ich frage mich wenn 562b als spezialgesetz den herausgabeansprch abschliessend regelt, ob da noch anwendungsmöglichkeit für diese §-kette besteht, was den reinen herausgabeanspruch betrifft.
was den reinen herausgabeanspruch betrifft regelt der 562b ja alles vollständig.
sprich pfandsache zurück auf's grundstück. (dann kann sie vermieter als pfand verwerten) da brauchst du die kette 562b, 1227, 1257 ja nicht wenn es um den herausgabe anspruch geht.
kann man daneben 1257, 1227, 985 prüfen?
wenn dann müsste es 562 ! (und nicht 562b) 1257,1227,985 heissen. einen widerspruch sehe ich nicht, denn nach 1227 finden auf beeinträchtigungen des pfandrechtes die eigentums-ansprüche entsprechend anwendung, sprich nicht absolut gleich.
aber ich frage mich wenn 562b als spezialgesetz den herausgabeansprch abschliessend regelt, ob da noch anwendungsmöglichkeit für diese §-kette besteht, was den reinen herausgabeanspruch betrifft.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Hallo Leute,
hat jemand eine Idee wo die Schwerpunkte
liegen. Bin unsicher. Hab auch Probleme beim Aufbau.
vielen Dank für einen guten Tipp.
hat jemand eine Idee wo die Schwerpunkte
liegen. Bin unsicher. Hab auch Probleme beim Aufbau.
vielen Dank für einen guten Tipp.
Gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
zumindest was frage 1 betrifft, Kann A von D die Herausgabe der Maschine verlangen kann ich dir den aufbautipp geben
wenn du § 562 b prüfst wirst du wohl inzident die gegenrechte des d prüfen.
sprich bei der prüfung von § 562 b werden die gegenrechte verschachtelt geprüft. z.b. liegt eine sache des mieters vor? der hatte aber nie eigentum, ....
--->sprich § 562b gibt den aufbau vor.
wenn du § 562 b prüfst wirst du wohl inzident die gegenrechte des d prüfen.
sprich bei der prüfung von § 562 b werden die gegenrechte verschachtelt geprüft. z.b. liegt eine sache des mieters vor? der hatte aber nie eigentum, ....
--->sprich § 562b gibt den aufbau vor.
gast- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
Bist du dir da sicher? Weil 562 b II regelt ja nur den herausgabeanspruch, insofern gibt der natürlich den rahmen vor. aber das ganze inzidente, also kollision vermieterpfandrecht und sicherungsübereignung usw. würde ich eher beim 562 prüfen, also bei der frage ob das vermietepfandrecht der A überhaupt entstanden ist (hier kommt man auch zu der juristischen sekunde, in der f doch für einen moment eigentümer gewesen sein muss, sonst wäre das vermieterpfandrecht nicht entstanden
) die gegenrechte des D würde ich dann auch eher ans ende setzen, also bei der frage ob der anspruch der A untergegangen ist, weil D vllt gutgläubig erworben hat...
mal noch ne andre frage, wie macht ihr das mit dem zeitlichen aufbau? haltet ihr euch an das durcheinander vom SV oder prüft ihr es in der richtigen zeitlichen reihenfolge oder schreibt ihr die daten nur so rein wie ihr sie braucht und nehmt in die überschriften gar nix mit der zeit? bin da noch unschlüssig...
mal noch ne andre frage, wie macht ihr das mit dem zeitlichen aufbau? haltet ihr euch an das durcheinander vom SV oder prüft ihr es in der richtigen zeitlichen reihenfolge oder schreibt ihr die daten nur so rein wie ihr sie braucht und nehmt in die überschriften gar nix mit der zeit? bin da noch unschlüssig...
anderer- Gast
Re: hausarbeit fortgeschritten zivil mertens ws 08/09
wenn du 562 b prüfst (sprich den reinen herausgabeanspruch), dann
1. stellst du fest, ob eine sache des mieter vorliegt (und hier liegt der schwerpunkt ob eine sache des mieters vorliegt, hatte er eigentum oder zumindest anwartschaft was schon genug ist. dann später verlust durch übereignung..)
2. entfernung der sache ohne wissen oder gegen den willen: +
3. kein erlöschen des pfandrechtes nach 562 a (es sind ja keine werthaltigen sachn auf dem grundstück
--->herausgabeanspruch +/-
1. stellst du fest, ob eine sache des mieter vorliegt (und hier liegt der schwerpunkt ob eine sache des mieters vorliegt, hatte er eigentum oder zumindest anwartschaft was schon genug ist. dann später verlust durch übereignung..)
2. entfernung der sache ohne wissen oder gegen den willen: +
3. kein erlöschen des pfandrechtes nach 562 a (es sind ja keine werthaltigen sachn auf dem grundstück
--->herausgabeanspruch +/-
gast- Gast
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