hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
gehts hier auch um kommunalrecht
danke
danke
aaliya- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
kommualrecht spielt hier nur bei der formellen rechtmässigkeit der massnahme eine rolle.
es geht hier nur bei,
1. massnahme darum ob der zustandsstörer voll zahlen muss und
2. massnahme, liegt eine gefahr vor und wer soll ermitteln (begutachen alle 7 jahre) der eigentümer oder die behörde.
es geht hier nur bei,
1. massnahme darum ob der zustandsstörer voll zahlen muss und
2. massnahme, liegt eine gefahr vor und wer soll ermitteln (begutachen alle 7 jahre) der eigentümer oder die behörde.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
oh ok danke
das heisst es geht hier nur um sicherheitsrecht
bei rolf schmidt steht net viel über sicherheitsrecht und bei hemmer net
muss wohl in die bib
danke
das heisst es geht hier nur um sicherheitsrecht
bei rolf schmidt steht net viel über sicherheitsrecht und bei hemmer net
muss wohl in die bib
danke
aaliya- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
was schreibt ihr beim verwaltungsakt
liegt hier ein verwaltungsakt vor oder zwei und wie nennt ihr das danke
liegt hier ein verwaltungsakt vor oder zwei und wie nennt ihr das danke
aaliya- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
also entweder 2 VA
oder 1 va + 1 annex va.
aber ich tendiere eher zu 2 VA
aber keinen plan ... ich weiss auch nicht so recht wie ich das nieder schreiben soll
oder 1 va + 1 annex va.
aber ich tendiere eher zu 2 VA
gast22- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
auf jeden fall hat dieser (ob nun ein oder zwei verwaltungsakte) zwei regelungen fuer den einzelfall.
die akute gefahr beseitgen und
alle 7 jahre zu begutachten.
aber das ist ja kein problem. klar ist das massnahme 2 auf massnahme 1 aufbaut, quasi ohne sie nicht denkbar waere. aber das massnahme 1 rechtens ist daran duerfte kein zweifel sein. nur wer zahlt ist das problem. erst bei massnahme 2 kann man sich gedanken ueber die rechtmaessigkeit machen.
aber wegen der anfechtungsklage wuerde ja gemaess § 113 abs.1 vwgo der verwaltungsakt nur soweit er rechtswidrig ist aufgehoben. sprich wenn nur die zweite regelung, alle 7 jahre zu begutachten rechtswidrig ist wird auch nur diese regelung aufgehoben.
die akute gefahr beseitgen und
alle 7 jahre zu begutachten.
aber das ist ja kein problem. klar ist das massnahme 2 auf massnahme 1 aufbaut, quasi ohne sie nicht denkbar waere. aber das massnahme 1 rechtens ist daran duerfte kein zweifel sein. nur wer zahlt ist das problem. erst bei massnahme 2 kann man sich gedanken ueber die rechtmaessigkeit machen.
aber wegen der anfechtungsklage wuerde ja gemaess § 113 abs.1 vwgo der verwaltungsakt nur soweit er rechtswidrig ist aufgehoben. sprich wenn nur die zweite regelung, alle 7 jahre zu begutachten rechtswidrig ist wird auch nur diese regelung aufgehoben.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
etwas genauer: auch bei massnahme 1 (steine wegraeumen) ist die volle rechtmaessigkeit fraglich.
den bei der verhaeltnissmaessigkeit nach art.8 lstvg taucht die frage auf, ob es rechtens ist
den grundstuecks-eigentuemer voll zahlen zu lassen.
den bei der verhaeltnissmaessigkeit nach art.8 lstvg taucht die frage auf, ob es rechtens ist
den grundstuecks-eigentuemer voll zahlen zu lassen.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
"passt das zu unser ha" ja, wenn du dir faelle anschaust kommt das hin.
es sind sogar 3 verfuegungen. 1.steine wegraeumen + 2.zwangsgeld und 3.begutachtung alle 7 jahre. nur die anordnung des sofortvollzug stellt einen annex (unselbstaendig) dar.
es sind sogar 3 verfuegungen. 1.steine wegraeumen + 2.zwangsgeld und 3.begutachtung alle 7 jahre. nur die anordnung des sofortvollzug stellt einen annex (unselbstaendig) dar.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
VGH München, Urteil vom 03.09.1997 - 24 B 94.1685 -
ich meine ob dieser urteil zu unserem fall passt
ich meine ob dieser urteil zu unserem fall passt
gast 007- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
wenn du das urteil meinst. das passt sehr wohl.
als gast kannst du keine links setzen. du musst http und www weglassen
xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/24B941685.html ( vorne www)
als gast kannst du keine links setzen. du musst http und www weglassen
xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/24B941685.html ( vorne www)
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
oh ok danke schön
und was meinst du mit den drei va und annex
wie baut man das auf
und was meinst du mit den drei va und annex
wie baut man das auf
gast 007- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
html-links sind vom betreiber der server fuer gaeste gesperrt. so dass man halt vorne http oder www weglassen muss.
wie baut man das auf? schau dir unter den link den fall 1 + loesung an. jura.uni-augsburg.de/prof/appel/lehre_studium/11_ws_2007_08/exa_oer_verwpr_weber/downloads/
der va ob nun 3 va's mit einer regelung oder 1 va mit drei regelungen dürfte egal sein. sprich,
1. die beseitigung der gefaehrlichen felsen
2. androhung von zwangsgeld fuer die nichtbefolgung
3. alle 7 jahre begutachen
die anordung des sofortigen vollzuges nach 80 II-4 vwgo ist ein annex der keine sebstaendige bedeutung hat.
wie baut man das auf? schau dir unter den link den fall 1 + loesung an. jura.uni-augsburg.de/prof/appel/lehre_studium/11_ws_2007_08/exa_oer_verwpr_weber/downloads/
der va ob nun 3 va's mit einer regelung oder 1 va mit drei regelungen dürfte egal sein. sprich,
1. die beseitigung der gefaehrlichen felsen
2. androhung von zwangsgeld fuer die nichtbefolgung
3. alle 7 jahre begutachen
die anordung des sofortigen vollzuges nach 80 II-4 vwgo ist ein annex der keine sebstaendige bedeutung hat.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
das ist doch totaler mist. wie macht ihr das?
die eine ansicht meint, der störer sollte komplett haften, die andre, der störer müsse dulden, eine andere, der störer solle es machen, aber könne das geld bekommen etc.
sprecht ihr das in der verhältnismäßigkeit an und für was entscheidet ihr euch?
Gruß
die eine ansicht meint, der störer sollte komplett haften, die andre, der störer müsse dulden, eine andere, der störer solle es machen, aber könne das geld bekommen etc.
sprecht ihr das in der verhältnismäßigkeit an und für was entscheidet ihr euch?
Gruß
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
urspruengliche sachverhalt war ja auf einen antrag nach 80 vwgo ausgerichtet. ich gehe davon aus, das auch hier nur eine anfechtungsklage 42 vwgo zu pruefen ist.
den meinungsstreit, den du da erwaehnst passt unter artikel 8 LStVG, verhaeltnissmaessigkeit.
sprich ist es verhaeltissmaessig das der eigentumer voll haftet?
dies ist umstritten,
1. meinung
2. meinung
-->streitentscheid
so wuerde ich das machen.
den meinungsstreit, den du da erwaehnst passt unter artikel 8 LStVG, verhaeltnissmaessigkeit.
sprich ist es verhaeltissmaessig das der eigentumer voll haftet?
dies ist umstritten,
1. meinung
2. meinung
-->streitentscheid
so wuerde ich das machen.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hmm ja...passt schon in die verhältnismäßigkeit, aber ist doch eigentlich schon bei den störern zu erwähnen, weil man ja überhaupt über diese hauftungsdiskussion bei den einzelnen störern dazu kommt, sich festzulegen, was F/M für ein störer ist...
klar, es passt eigentlich in die verhältnismäßigkeit. aber wie gesagt: um konkretisieren zu können, was es für ein störer ist, muss man schon die haftung der jeweiligen störer (handlungsstörer etc.) mit einbeziehen...
klar, es passt eigentlich in die verhältnismäßigkeit. aber wie gesagt: um konkretisieren zu können, was es für ein störer ist, muss man schon die haftung der jeweiligen störer (handlungsstörer etc.) mit einbeziehen...
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
natuerlich hat die einordnung als verantwortlicher (ob als handlungs oder zustandsstoerer) gegenueber den nichtstoerer schon vorwirkungen auf das was den va-adressaten zugemutet werden kann.
die eigentuemer sind zustandsstoerer.
aber das wichtige ist unter der verhaeltnissmaesigkeit zu pruefen. schau dir die urteile an. wie die gesamtschuldnerschaft von gemeinde (strassenbaulast) und eigentuemer.
die eigentuemer sind zustandsstoerer.
aber das wichtige ist unter der verhaeltnissmaesigkeit zu pruefen. schau dir die urteile an. wie die gesamtschuldnerschaft von gemeinde (strassenbaulast) und eigentuemer.
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
sie sind sowohl zustandsstörer als AUCH handlungsstörer.
gesamtschuldnerschaft nehme ich nicht an.
gruß
gesamtschuldnerschaft nehme ich nicht an.
gruß
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
"sie sind sowohl zustandsstörer als AUCH handlungsstörer"
ist vertretbar, da steinabgaenge schon anfang 2008 und april 2008---> wissen der eigentuemer um gefahr --->garantenstellung--->handlung durch unterlassen.
ist vertretbar.
"gesamtschuldnerschaft nehme ich nicht an"
wuerde ich schon annehmen, sonst verschenkst du klausurpunkte.
echo-prinzip, der sachverhalt sagt was, du antwortest. wenn da was von strassenbaulast (bay.strassen-wege gesetz) der gemeinde steht, dann solltest du was dazu sagen. und das kann man eigentlich nur, wenn man gesamtschuldnerschaft annimmt. sprich wer zahlt die kosten fuer die beseitigung der steine. die antwort kannst du dann wie der vgh-muechen geben, der sagt die verpflichtung der gemeinde ist nachrangig
(urteil-link steht hier im forum)
ist vertretbar, da steinabgaenge schon anfang 2008 und april 2008---> wissen der eigentuemer um gefahr --->garantenstellung--->handlung durch unterlassen.
ist vertretbar.
"gesamtschuldnerschaft nehme ich nicht an"
wuerde ich schon annehmen, sonst verschenkst du klausurpunkte.
echo-prinzip, der sachverhalt sagt was, du antwortest. wenn da was von strassenbaulast (bay.strassen-wege gesetz) der gemeinde steht, dann solltest du was dazu sagen. und das kann man eigentlich nur, wenn man gesamtschuldnerschaft annimmt. sprich wer zahlt die kosten fuer die beseitigung der steine. die antwort kannst du dann wie der vgh-muechen geben, der sagt die verpflichtung der gemeinde ist nachrangig
(urteil-link steht hier im forum)
gast- Gast
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