hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von aaliya am Sa Aug 02, 2008 8:45 pm

gehts hier auch um kommunalrecht
danke

aaliya
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gastus am So Aug 03, 2008 10:57 am

kommualrecht spielt hier nur bei der formellen rechtmässigkeit der massnahme eine rolle.
es geht hier nur bei,
1. massnahme darum ob der zustandsstörer voll zahlen muss und
2. massnahme, liegt eine gefahr vor und wer soll ermitteln (begutachen alle 7 jahre) der eigentümer oder die behörde.

gastus
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von aaliya am So Aug 03, 2008 3:27 pm

oh ok danke

das heisst es geht hier nur um sicherheitsrecht
bei rolf schmidt steht net viel über sicherheitsrecht und bei hemmer net
muss wohl in die bib

danke

aaliya
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von aaliya am So Aug 03, 2008 3:41 pm

was schreibt ihr beim verwaltungsakt

liegt hier ein verwaltungsakt vor oder zwei und wie nennt ihr das danke

aaliya
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast22 am Di Aug 05, 2008 10:34 am

also entweder 2 VA

oder 1 va + 1 annex va.

aber ich tendiere eher zu 2 VA Question aber keinen plan ... ich weiss auch nicht so recht wie ich das nieder schreiben soll

gast22
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von alf am Di Aug 05, 2008 11:02 am

auf jeden fall hat dieser (ob nun ein oder zwei verwaltungsakte) zwei regelungen fuer den einzelfall.
die akute gefahr beseitgen und
alle 7 jahre zu begutachten.

aber das ist ja kein problem. klar ist das massnahme 2 auf massnahme 1 aufbaut, quasi ohne sie nicht denkbar waere. aber das massnahme 1 rechtens ist daran duerfte kein zweifel sein. nur wer zahlt ist das problem. erst bei massnahme 2 kann man sich gedanken ueber die rechtmaessigkeit machen.

aber wegen der anfechtungsklage wuerde ja gemaess § 113 abs.1 vwgo der verwaltungsakt nur soweit er rechtswidrig ist aufgehoben. sprich wenn nur die zweite regelung, alle 7 jahre zu begutachten rechtswidrig ist wird auch nur diese regelung aufgehoben.

alf
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von alf am Di Aug 05, 2008 2:50 pm

etwas genauer: auch bei massnahme 1 (steine wegraeumen) ist die volle rechtmaessigkeit fraglich.
den bei der verhaeltnissmaessigkeit nach art.8 lstvg taucht die frage auf, ob es rechtens ist
den grundstuecks-eigentuemer voll zahlen zu lassen.

alf
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast 007 am Di Aug 05, 2008 5:05 pm



passt das zu unserer ha

gast 007
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von alf am Di Aug 05, 2008 5:42 pm

"passt das zu unser ha" ja, wenn du dir faelle anschaust kommt das hin.

es sind sogar 3 verfuegungen. 1.steine wegraeumen + 2.zwangsgeld und 3.begutachtung alle 7 jahre. nur die anordnung des sofortvollzug stellt einen annex (unselbstaendig) dar.

alf
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast 007 am Di Aug 05, 2008 6:34 pm


gast 007
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast 007 am Di Aug 05, 2008 6:43 pm

VGH München, Urteil vom 03.09.1997 - 24 B 94.1685 -
ich meine ob dieser urteil zu unserem fall passt

gast 007
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von alf am Di Aug 05, 2008 7:44 pm

wenn du das urteil meinst. das passt sehr wohl.
als gast kannst du keine links setzen. du musst http und www weglassen

xfaweb.baden-wuerttemberg.de/bofaweb/berichte/urteilsdatenbank/24B941685.html ( vorne www)

alf
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast 007 am Di Aug 05, 2008 8:47 pm

oh ok danke schön
und was meinst du mit den drei va und annex

wie baut man das auf

gast 007
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von alf am Mi Aug 06, 2008 7:38 am

html-links sind vom betreiber der server fuer gaeste gesperrt. so dass man halt vorne http oder www weglassen muss.

wie baut man das auf? schau dir unter den link den fall 1 + loesung an. jura.uni-augsburg.de/prof/appel/lehre_studium/11_ws_2007_08/exa_oer_verwpr_weber/downloads/

der va ob nun 3 va's mit einer regelung oder 1 va mit drei regelungen dürfte egal sein. sprich,
1. die beseitigung der gefaehrlichen felsen
2. androhung von zwangsgeld fuer die nichtbefolgung
3. alle 7 jahre begutachen

die anordung des sofortigen vollzuges nach 80 II-4 vwgo ist ein annex der keine sebstaendige bedeutung hat.

alf
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von Gast am So Aug 10, 2008 3:53 pm

das ist doch totaler mist. wie macht ihr das?
die eine ansicht meint, der störer sollte komplett haften, die andre, der störer müsse dulden, eine andere, der störer solle es machen, aber könne das geld bekommen etc.
sprecht ihr das in der verhältnismäßigkeit an und für was entscheidet ihr euch?
Gruß

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von alf am Mo Aug 11, 2008 12:16 pm

urspruengliche sachverhalt war ja auf einen antrag nach 80 vwgo ausgerichtet. ich gehe davon aus, das auch hier nur eine anfechtungsklage 42 vwgo zu pruefen ist.

den meinungsstreit, den du da erwaehnst passt unter artikel 8 LStVG, verhaeltnissmaessigkeit.
sprich ist es verhaeltissmaessig das der eigentumer voll haftet?
dies ist umstritten,
1. meinung
2. meinung

-->streitentscheid

so wuerde ich das machen.

alf
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von Gast am Di Aug 12, 2008 5:47 pm

hmm ja...passt schon in die verhältnismäßigkeit, aber ist doch eigentlich schon bei den störern zu erwähnen, weil man ja überhaupt über diese hauftungsdiskussion bei den einzelnen störern dazu kommt, sich festzulegen, was F/M für ein störer ist...

klar, es passt eigentlich in die verhältnismäßigkeit. aber wie gesagt: um konkretisieren zu können, was es für ein störer ist, muss man schon die haftung der jeweiligen störer (handlungsstörer etc.) mit einbeziehen...

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Mi Aug 13, 2008 12:31 am

natuerlich hat die einordnung als verantwortlicher (ob als handlungs oder zustandsstoerer) gegenueber den nichtstoerer schon vorwirkungen auf das was den va-adressaten zugemutet werden kann.

die eigentuemer sind zustandsstoerer.

aber das wichtige ist unter der verhaeltnissmaesigkeit zu pruefen. schau dir die urteile an. wie die gesamtschuldnerschaft von gemeinde (strassenbaulast) und eigentuemer.

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von Gast am Mi Aug 13, 2008 11:16 am

sie sind sowohl zustandsstörer als AUCH handlungsstörer.

gesamtschuldnerschaft nehme ich nicht an.

gruß

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Mi Aug 13, 2008 11:39 am

"sie sind sowohl zustandsstörer als AUCH handlungsstörer"

ist vertretbar, da steinabgaenge schon anfang 2008 und april 2008---> wissen der eigentuemer um gefahr --->garantenstellung--->handlung durch unterlassen.
ist vertretbar.


"gesamtschuldnerschaft nehme ich nicht an"

wuerde ich schon annehmen, sonst verschenkst du klausurpunkte.
echo-prinzip, der sachverhalt sagt was, du antwortest. wenn da was von strassenbaulast (bay.strassen-wege gesetz) der gemeinde steht, dann solltest du was dazu sagen. und das kann man eigentlich nur, wenn man gesamtschuldnerschaft annimmt. sprich wer zahlt die kosten fuer die beseitigung der steine. die antwort kannst du dann wie der vgh-muechen geben, der sagt die verpflichtung der gemeinde ist nachrangig
(urteil-link steht hier im forum)

gast
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