hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Mo Okt 13, 2008 11:45 pm

hab schnell ne bessere abschrift von de wall jus 1993,939 hochgeladen.

uploaded.to/?id=yno7ge

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von help am Di Okt 14, 2008 12:22 am

ist dieser aufbau richtig bei uns bei der zweiten maßnahme
I. allgemeine vollstreckungsvoraussetzungen
1.art. 18
2. art. 19 I
3. art. 29 II

II. besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
1.zuständigkeit nach art 30
2. androhung des zwangsmittels
3.keine erfüllung der...
4.vorliegen der besonders normierten Voraussetzungen..
5. verhältnismäßigkeit

wenn ja wo sind hier die probleme
weil ich seh gar kein problem

danke

help
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Di Okt 14, 2008 3:47 am

aufbau: bins ein wenig anders gewohnt. normal trennt man in formell und materiell. schau dir das skript von de wall zur vollstreckung an.
hli.jura.uni-erlangen.de/vollstreckungIII.doc vorne www punkt!! ansonsten passt der aufbau. beachte nur das wir innerhalb des gestreckten verfahren der zwangsvollstreckung auf der zweiten stufe stehen., 1.androhung und 2.festsetzung ---> "keine erfüllung der pflicht." ist nicht erforderlich!!!

das problem ist, das eventuell ein vollstreckungshindernis vorliegt, das man normal bei den allgemeinen vollstreckungsvoraussetzungen prüft. jenes wäre die fehlende wirksamkeit des VA gegenüber dem M. denn M wurde der VA nicht bekannt gegeben, also ist er ihm gegenüber nicht wirksam.

--->aber wie der vgh-münchen sagt ist das egal, denn erst bei der eigentlichen vollstreckung muss die duldungsverfügung gegenüber M vorliegen.

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Beitrag von Gast am Di Okt 14, 2008 6:34 am

@Gast: Hast du bitte nochmal das genaue Urteil des VGH München da, das besagt, dass es egal ist, ob VA M gegenüber wirksam ist? Ich finde es irgendwie nicht

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Di Okt 14, 2008 7:00 am

bvwerg sagt dasselbe wie vgh: BVerwGE 40, 101, 102 nur vollstreckungshindernis.

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Beitrag von Gast am Di Okt 14, 2008 7:50 am

@Gast: Tausend Dank für die schnelle Antwort

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Beitrag von Fienchen am Di Okt 14, 2008 8:17 am

Doofe Frage: Bei der Androhung, muss da Art. 40 BayVwVfG oder Art.29 III VwZVG bei der Verhältnismäßigkeit beachtet werden?

Fienchen
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von unigast am Di Okt 14, 2008 8:20 am

[quote="gastus"]
hallo gastus, ich würde dich sehr darum bitten, die Festellungsklage des M näher zu beschreiben. Ich versehe es so, dass § 43 I 1 Alt einschlägig ist. Bei der Zulässigkeit-Statthafte Klageart sollte ein Rechtsverhältnis zwischen M und P vorliegen, das kann der Bescheid sein, aber er ist gegenüber M unwirksam, heißt das kein Rechtsverhältnis vorliegt? Oder wie geht es? Was ist dann das Rechtsverhältnis? und was schreibt man bei der Begründetheit?
Vielen Dank


Zuletzt von unigast am Di Okt 14, 2008 8:54 am bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von unigast am Di Okt 14, 2008 8:23 am

Fienchen schrieb:Doofe Frage: Bei der Androhung, muss da Art. 40 BayVwVfG oder Art.29 III VwZVG bei der Verhältnismäßigkeit beachtet werden?

hallo, ich gehe nach den Vorschriften des VwZVG und somit ist Art. 29 III VwZVG einschlägig.

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Beitrag von Gast am Di Okt 14, 2008 10:43 am

Bei 1.Maßnahme: Von Anhörung kann doch abgesehen werden, wegen Gefahr in Verzug, oder?

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von unigast am Di Okt 14, 2008 12:46 pm

Gast schrieb:Bei 1.Maßnahme: Von Anhörung kann doch abgesehen werden, wegen Gefahr in Verzug, oder?

JA

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Beitrag von Gast am Di Okt 14, 2008 12:55 pm

Noch ne Frage zur 1.Maßnahme: Seht ihr sie jetzt als verhältnismäßig? Ich nicht, daTouristengebiet, ergo verdient Gemeinde an Touristen, somit an F; auf ökonom.Nutzen sollte nicht abgestellt werden, da er doch wieder im Gewinn endet; letztendlich ist es nicht verhältnismäßig, Maßnahme F allein ausführen zu lassen..Was meint ihr?

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von sos am Di Okt 14, 2008 4:21 pm

ja ich versteh die 2. maßnahme auch nicht

ich weiss gar nicht wie ich das aufbauen soll

das problem mit der zustandshaftung bei maßnahmerichtung oder verhältnismäßigkeit ansprechen

kann jmd ein aufbau schreiben bitte

danke

sos
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gastus am Di Okt 14, 2008 4:23 pm

@unigast: rechtsverhältnis zwischen M und der gemeinde P, ob der VA ihm gegenüber wirksam ist. mehr kann er nicht feststellen lassen. so habe ich es gelesen.

1.massnahme verhältnismässig? na ja es fehlen angaben zum grundstückswert, aber 40.000 dürfte nicht über den verkehrswert sein. das argument es ist ein touristengebiet und die gemeinde verdient gut ist die falsche argumentationsrichtung.

-->die verantwortlichkeit des zustandstörers ergibt sich aus seiner beziehung zur sache, hier das eigentum. diese verantwortung ende da wo ihm dieses recht vollständig entzogen wird. sprich wenn sanierung mehr kostet als das grundstück wert ist.

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Di Okt 14, 2008 4:38 pm

"sos": stell dich halt nicht so an.
bei der ersten massnahme sprichst du die zustandsverantwortlichkeit bei der massnahmenrichtung an 9 lstvg.
2.massnahme zwangsgeld: schau dir das skript von de wall an ist hier schon verlinkt worden.
(wenn du diese hausarbeit nicht schaffst, fangt bei den nächsten früher an)

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von unigast am Di Okt 14, 2008 4:45 pm

[quote="gastus"]@unigast:

Danke für die Rückmeldung
Also die Klage ist zulässig.
Prüfst du die Begründetheit ausführlich, oder kann man nach die Anfechtungsklage des M verweisen und sagen, dass der Bescheid der P gegenüber M unwirksam ist. Das Rectsverhältnis besteht daher nicht. Ergebnis: Klage zulässig und begründet?
Erlich blicke irgendwie nicht durch.
Danke für die Hilfe

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von sos am Di Okt 14, 2008 5:38 pm

sorry ich hab mich falsch ausgedrückt

ich meinte die massnahme 1

wie genau ihr das prüft
bei maßnahmerichtung die zustandsverantwortlichkeit ansprechen u bejahen

aber wo soll ich den ganzen streit reinbringen es heisst dcoch dass man das in der rechtsfolge prüfen soll

sos
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gastus am Di Okt 14, 2008 5:53 pm

@unigast: ich meinte mit rechtsverhältnis ganz allein, ob der VA gegenüber M wirksam bekannt gegeben wurde. nicht ob er rechtswidrig ist. -->keine verweisung zu der klage der F.
wenn ich im kopp-vwgo zu 43 II lese frage ich mich ob da nicht die subsitiartät greift?

@sos:
1.festellen das F zustandsverantwortlicher ist bei massnahmenrichtigung 9 lstvg
2.haftungsbegrenzung des zustandsstörers bei der verhältnismässigkeit. (siehe urteil bvferg)

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Beitrag von Gast am Di Okt 14, 2008 6:01 pm

@gastus: Das was du ansprichst, ist die Theorie von der Opfergrenze; es sprechen aber gute Argumente dafür, sie abzulehnen, da Art.14 GG Vermögen als solches nicht schützt...aber 40.000,-€ Kosten können doch nicht verhältnismäßig sein.. das Argument, dass es sich nur um ein Wochenendgrundstück handelt, würde ich auch nicht gelten lassen, da Nutzen doch wieder in Wert umgewandelt wird..hm, mir fehlt das tragende Argument, um eine Verhältnismäßigkeit zu verneinen, das ist mein Problem

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von sos am Di Okt 14, 2008 7:25 pm

@gastus vielen dank
genau das wollte ich noch vergewissert haben

denn ich hab bei der maßnahmerichtung zustandsverantwortlichkeit bejaht und dann bei der verhältnißmäßigkeit die haftung besprochen
danke

sos
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