hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hab schnell ne bessere abschrift von de wall jus 1993,939 hochgeladen.
uploaded.to/?id=yno7ge
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gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
ist dieser aufbau richtig bei uns bei der zweiten maßnahme
I. allgemeine vollstreckungsvoraussetzungen
1.art. 18
2. art. 19 I
3. art. 29 II
II. besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
1.zuständigkeit nach art 30
2. androhung des zwangsmittels
3.keine erfüllung der...
4.vorliegen der besonders normierten Voraussetzungen..
5. verhältnismäßigkeit
wenn ja wo sind hier die probleme
weil ich seh gar kein problem
danke
I. allgemeine vollstreckungsvoraussetzungen
1.art. 18
2. art. 19 I
3. art. 29 II
II. besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
1.zuständigkeit nach art 30
2. androhung des zwangsmittels
3.keine erfüllung der...
4.vorliegen der besonders normierten Voraussetzungen..
5. verhältnismäßigkeit
wenn ja wo sind hier die probleme
weil ich seh gar kein problem
danke
help- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
aufbau: bins ein wenig anders gewohnt. normal trennt man in formell und materiell. schau dir das skript von de wall zur vollstreckung an.
hli.jura.uni-erlangen.de/vollstreckungIII.doc vorne www punkt!! ansonsten passt der aufbau. beachte nur das wir innerhalb des gestreckten verfahren der zwangsvollstreckung auf der zweiten stufe stehen., 1.androhung und 2.festsetzung ---> "keine erfüllung der pflicht." ist nicht erforderlich!!!
das problem ist, das eventuell ein vollstreckungshindernis vorliegt, das man normal bei den allgemeinen vollstreckungsvoraussetzungen prüft. jenes wäre die fehlende wirksamkeit des VA gegenüber dem M. denn M wurde der VA nicht bekannt gegeben, also ist er ihm gegenüber nicht wirksam.
--->aber wie der vgh-münchen sagt ist das egal, denn erst bei der eigentlichen vollstreckung muss die duldungsverfügung gegenüber M vorliegen.
hli.jura.uni-erlangen.de/vollstreckungIII.doc vorne www punkt!! ansonsten passt der aufbau. beachte nur das wir innerhalb des gestreckten verfahren der zwangsvollstreckung auf der zweiten stufe stehen., 1.androhung und 2.festsetzung ---> "keine erfüllung der pflicht." ist nicht erforderlich!!!
das problem ist, das eventuell ein vollstreckungshindernis vorliegt, das man normal bei den allgemeinen vollstreckungsvoraussetzungen prüft. jenes wäre die fehlende wirksamkeit des VA gegenüber dem M. denn M wurde der VA nicht bekannt gegeben, also ist er ihm gegenüber nicht wirksam.
--->aber wie der vgh-münchen sagt ist das egal, denn erst bei der eigentlichen vollstreckung muss die duldungsverfügung gegenüber M vorliegen.
gast- Gast
...
@Gast: Hast du bitte nochmal das genaue Urteil des VGH München da, das besagt, dass es egal ist, ob VA M gegenüber wirksam ist? Ich finde es irgendwie nicht
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
bvwerg sagt dasselbe wie vgh: BVerwGE 40, 101, 102 nur vollstreckungshindernis.
gast- Gast
...
Doofe Frage: Bei der Androhung, muss da Art. 40 BayVwVfG oder Art.29 III VwZVG bei der Verhältnismäßigkeit beachtet werden?
Fienchen- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
[quote="gastus"]
hallo gastus, ich würde dich sehr darum bitten, die Festellungsklage des M näher zu beschreiben. Ich versehe es so, dass § 43 I 1 Alt einschlägig ist. Bei der Zulässigkeit-Statthafte Klageart sollte ein Rechtsverhältnis zwischen M und P vorliegen, das kann der Bescheid sein, aber er ist gegenüber M unwirksam, heißt das kein Rechtsverhältnis vorliegt? Oder wie geht es? Was ist dann das Rechtsverhältnis? und was schreibt man bei der Begründetheit?
Vielen Dank
hallo gastus, ich würde dich sehr darum bitten, die Festellungsklage des M näher zu beschreiben. Ich versehe es so, dass § 43 I 1 Alt einschlägig ist. Bei der Zulässigkeit-Statthafte Klageart sollte ein Rechtsverhältnis zwischen M und P vorliegen, das kann der Bescheid sein, aber er ist gegenüber M unwirksam, heißt das kein Rechtsverhältnis vorliegt? Oder wie geht es? Was ist dann das Rechtsverhältnis? und was schreibt man bei der Begründetheit?
Vielen Dank
Zuletzt von unigast am Di Okt 14, 2008 8:54 am bearbeitet, insgesamt 1 mal bearbeitet
unigast- Anzahl der Beiträge: 19
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Fienchen schrieb:Doofe Frage: Bei der Androhung, muss da Art. 40 BayVwVfG oder Art.29 III VwZVG bei der Verhältnismäßigkeit beachtet werden?
hallo, ich gehe nach den Vorschriften des VwZVG und somit ist Art. 29 III VwZVG einschlägig.
unigast- Anzahl der Beiträge: 19
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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Gast schrieb:Bei 1.Maßnahme: Von Anhörung kann doch abgesehen werden, wegen Gefahr in Verzug, oder?
JA
unigast- Anzahl der Beiträge: 19
Anmeldedatum: 16.09.08
...
Noch ne Frage zur 1.Maßnahme: Seht ihr sie jetzt als verhältnismäßig? Ich nicht, daTouristengebiet, ergo verdient Gemeinde an Touristen, somit an F; auf ökonom.Nutzen sollte nicht abgestellt werden, da er doch wieder im Gewinn endet; letztendlich ist es nicht verhältnismäßig, Maßnahme F allein ausführen zu lassen..Was meint ihr?
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
ja ich versteh die 2. maßnahme auch nicht
ich weiss gar nicht wie ich das aufbauen soll
das problem mit der zustandshaftung bei maßnahmerichtung oder verhältnismäßigkeit ansprechen
kann jmd ein aufbau schreiben bitte
danke
ich weiss gar nicht wie ich das aufbauen soll
das problem mit der zustandshaftung bei maßnahmerichtung oder verhältnismäßigkeit ansprechen
kann jmd ein aufbau schreiben bitte
danke
sos- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
@unigast: rechtsverhältnis zwischen M und der gemeinde P, ob der VA ihm gegenüber wirksam ist. mehr kann er nicht feststellen lassen. so habe ich es gelesen.
1.massnahme verhältnismässig? na ja es fehlen angaben zum grundstückswert, aber 40.000 dürfte nicht über den verkehrswert sein. das argument es ist ein touristengebiet und die gemeinde verdient gut ist die falsche argumentationsrichtung.
-->die verantwortlichkeit des zustandstörers ergibt sich aus seiner beziehung zur sache, hier das eigentum. diese verantwortung ende da wo ihm dieses recht vollständig entzogen wird. sprich wenn sanierung mehr kostet als das grundstück wert ist.
1.massnahme verhältnismässig? na ja es fehlen angaben zum grundstückswert, aber 40.000 dürfte nicht über den verkehrswert sein. das argument es ist ein touristengebiet und die gemeinde verdient gut ist die falsche argumentationsrichtung.
-->die verantwortlichkeit des zustandstörers ergibt sich aus seiner beziehung zur sache, hier das eigentum. diese verantwortung ende da wo ihm dieses recht vollständig entzogen wird. sprich wenn sanierung mehr kostet als das grundstück wert ist.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
"sos": stell dich halt nicht so an.
bei der ersten massnahme sprichst du die zustandsverantwortlichkeit bei der massnahmenrichtung an 9 lstvg.
2.massnahme zwangsgeld: schau dir das skript von de wall an ist hier schon verlinkt worden.
(wenn du diese hausarbeit nicht schaffst, fangt bei den nächsten früher an)
bei der ersten massnahme sprichst du die zustandsverantwortlichkeit bei der massnahmenrichtung an 9 lstvg.
2.massnahme zwangsgeld: schau dir das skript von de wall an ist hier schon verlinkt worden.
(wenn du diese hausarbeit nicht schaffst, fangt bei den nächsten früher an)
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
[quote="gastus"]@unigast:
Danke für die Rückmeldung
Also die Klage ist zulässig.
Prüfst du die Begründetheit ausführlich, oder kann man nach die Anfechtungsklage des M verweisen und sagen, dass der Bescheid der P gegenüber M unwirksam ist. Das Rectsverhältnis besteht daher nicht. Ergebnis: Klage zulässig und begründet?
Erlich blicke irgendwie nicht durch.
Danke für die Hilfe
Danke für die Rückmeldung
Also die Klage ist zulässig.
Prüfst du die Begründetheit ausführlich, oder kann man nach die Anfechtungsklage des M verweisen und sagen, dass der Bescheid der P gegenüber M unwirksam ist. Das Rectsverhältnis besteht daher nicht. Ergebnis: Klage zulässig und begründet?
Erlich blicke irgendwie nicht durch.
Danke für die Hilfe
unigast- Anzahl der Beiträge: 19
Anmeldedatum: 16.09.08
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
sorry ich hab mich falsch ausgedrückt
ich meinte die massnahme 1
wie genau ihr das prüft
bei maßnahmerichtung die zustandsverantwortlichkeit ansprechen u bejahen
aber wo soll ich den ganzen streit reinbringen es heisst dcoch dass man das in der rechtsfolge prüfen soll
ich meinte die massnahme 1
wie genau ihr das prüft
bei maßnahmerichtung die zustandsverantwortlichkeit ansprechen u bejahen
aber wo soll ich den ganzen streit reinbringen es heisst dcoch dass man das in der rechtsfolge prüfen soll
sos- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
@unigast: ich meinte mit rechtsverhältnis ganz allein, ob der VA gegenüber M wirksam bekannt gegeben wurde. nicht ob er rechtswidrig ist. -->keine verweisung zu der klage der F.
wenn ich im kopp-vwgo zu 43 II lese frage ich mich ob da nicht die subsitiartät greift?
@sos:
1.festellen das F zustandsverantwortlicher ist bei massnahmenrichtigung 9 lstvg
2.haftungsbegrenzung des zustandsstörers bei der verhältnismässigkeit. (siehe urteil bvferg)
wenn ich im kopp-vwgo zu 43 II lese frage ich mich ob da nicht die subsitiartät greift?
@sos:
1.festellen das F zustandsverantwortlicher ist bei massnahmenrichtigung 9 lstvg
2.haftungsbegrenzung des zustandsstörers bei der verhältnismässigkeit. (siehe urteil bvferg)
gastus- Gast
...
@gastus: Das was du ansprichst, ist die Theorie von der Opfergrenze; es sprechen aber gute Argumente dafür, sie abzulehnen, da Art.14 GG Vermögen als solches nicht schützt...aber 40.000,-€ Kosten können doch nicht verhältnismäßig sein.. das Argument, dass es sich nur um ein Wochenendgrundstück handelt, würde ich auch nicht gelten lassen, da Nutzen doch wieder in Wert umgewandelt wird..hm, mir fehlt das tragende Argument, um eine Verhältnismäßigkeit zu verneinen, das ist mein Problem
Gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
@gastus vielen dank
genau das wollte ich noch vergewissert haben
denn ich hab bei der maßnahmerichtung zustandsverantwortlichkeit bejaht und dann bei der verhältnißmäßigkeit die haftung besprochen
danke
genau das wollte ich noch vergewissert haben
denn ich hab bei der maßnahmerichtung zustandsverantwortlichkeit bejaht und dann bei der verhältnißmäßigkeit die haftung besprochen
danke
sos- Gast
Seite 13 von 14 •
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