hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

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Feststellungsklage

Beitrag von Gast am Di Okt 14, 2008 9:02 pm

Ich halte nochmal fest: M begehrt die Feststellung hinsichtl.des Bestehens eines Rechtsverhältnisses; dieses kann in dem Bescheid gesehen werden; kein Rechtsverhältnis ist auch die rechtl.Qualifizierung eines Handelns der Verwaltung als unwirksam, rechtswidrig etc. (Schmidt, Verw.prozessrecht, Rn.472, demnach besteht kein Rehctsverhältnis, da VA unwirksam gegenüber M, oder seh ich das falsch?

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gastus am Di Okt 14, 2008 9:12 pm

feststellungsklage; genau das ist es. der M könnte feststellen lassen ob der VA ihn betrifft. sehr sinnvoll und reichts das für 43 II vwgo?

opfergrenze: ich rede davon:"Bundesverfassungsgerichts vom 16.
Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99"
es sagt, eigentum verpflichtet den eigentümer grundsätzlich als zustandsstörer. aber da wo dem eigentümer dieses recht aus 14 gg voll weggenommen wird endet seine verantwortung. als orientierungspunkt dafür wann das der fall ist dient der verkehrswert. ich rede nicht von vermögen als solches.

1.der punkt der opfergrenze kann nach unten verschoben werden wenn das eingentum lebensmittelpunkt ist.

2.die opfergrenze kannnach oben verschoben werden, wenn beim erwerb des eigentum risiken bewusst sind.

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von help am Di Okt 14, 2008 10:21 pm

hallo

kann mir bitte jmd erklären was mit der androhung gemeint ist
dass sie ein va darstellt und noch anfechtbar ist
was ist hier genau diese androhung
danke
und was mit 29 III und 38 I gemeint ist

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von help am Di Okt 14, 2008 10:32 pm

hallo

was ist die rechtsgrundlage bei der 2. maßnahme bzw wie soll man das schreiben
rg nach art 18 I 2.var

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von help am Di Okt 14, 2008 10:59 pm

ist sanierungsarbeit die grundverfügung in der 2. maßnahme

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Mi Okt 15, 2008 12:35 am

die androhung ist der erste von drei teilen des gestreckten vollstreckungsverfahren. die androhung soll warnen, was paasiert wenn f nicht brav ist. das ist ihre funktion, deshalb ist sie ein VA. die sanierungspflicht,= 1.massnahme ist die grundverfügung.

rechtsgrundlage der vollstreckung sind 18 I, 29 II nr.1 bayvwzvg.

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von help am Mi Okt 15, 2008 12:37 pm

oh danke schön

was hat 38 I VwZVG und 29 III auf sich

danke

und wie habt ihr das aufgebaut

1.massnahme
2.massnahme
3. m

oder anders danke

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von crazy am Mi Okt 15, 2008 2:54 pm

Blöde Frage, aber wo steht, dass der VA nicht mündlich bekanntgegeben werden kann??!

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Beitrag von Gastilei am Mi Okt 15, 2008 4:35 pm

Prüft ihr jetzt die Feststell.klage durch? Was prüft ihr da genau bzw. besteht ein Rechtsverhältnis? Geht sie dann durch? Wg. Begründetheit kann man doch auf F verweisen

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Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall

Beitrag von gast am Mi Okt 15, 2008 6:23 pm

ja va kann mündlich bekannt gegeben werden ( was m betrifft) aber da müsste f vollmacht für m haben. und nach 36 VII muss zugestellt werden.

festellungsklage: na welches rechtsverhältnis. vermute das m nur festellen lassen kann das er noch nicht vom va betroffen ist. das bringt dem m nichts und fraglich wegen 43 II vwgo.

feststellung des m, dass va soweit er auch gegenüber f rechtswidrig ist, auch ihm gegenüber rechtswidrig ist.
würden da nicht die vorraussetzungen der anfechtungsklage umgangen, 43 II vwgo?

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