hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
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hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hier her alles zur ha oeff
am 17.7.08 gehts los
weil dieses forum eine halbe stunde nicht erreichbar war habe ich gleich noch ein ersatz forum gegruendet.
"juraforum-erlangen.proboards102.com" vorne "www"
ich wuerde aber vorschlagen bei diesem zu bleiben.
wie ich erfuhr wird die ha vom dewall am 17.7. ausgegeben, aber nur als kopievorlage. wenn jemand den sachverhalt hier einstellt waere nett.
am 17.7.08 gehts los
weil dieses forum eine halbe stunde nicht erreichbar war habe ich gleich noch ein ersatz forum gegruendet.
"juraforum-erlangen.proboards102.com" vorne "www"
ich wuerde aber vorschlagen bei diesem zu bleiben.
wie ich erfuhr wird die ha vom dewall am 17.7. ausgegeben, aber nur als kopievorlage. wenn jemand den sachverhalt hier einstellt waere nett.
adminn- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
- Ferienhausarbeit -
F und M leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung in der mittelfränkischen Stadt E. Sie sind die einzigen Miteigentümer eines 1000 quadart-meter großen Wochenendhausgrundstücks am Burgweg 7 im oberfränkischen Luftkurort Pollenstein, einer kreisangehörigen Gemeinde. Das Wochenendhausgrundstück erstreckt sich über einen Felsabhang, unterhalb dessen die Ortsstraße vorbeiführt.
Zu Beginn des Jahres 2008 lösten sich aus dem durch Frost und Tauwetter brüchig gewordenen Fels zweimal größere Gesteinsbrocken und fielen auf die Straße. Im April 2008 musste die Straße vorübergehend gesperrt werden, nachdem sich erneut schwere Felsstücke aus dem Hang gelöst und ein Passieren der Straße unmöglich gemacht hatten. Die Gemeinde führte deshalb im Mai zusammen mit Vertretern des zuständigen Straßenbauamts eine Ortsbesichtigung durch. Dabei ergab sich, dass eine umfangreiche Sicherung des Hanggrundstücks unumgänglich war, um die Straße gegen Steinschlag zu schützen. Ende Juni erstattete das Straßenbauamt ein Gutachten über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Es ergab, dass das gesamte lockere Gestein an der Oberfläche abzuräumen und alle senkrechten und überhängenden Felsteile abzusprengen seien. Die Kosten der Maßnahme wurden auf 40.000 € geschätzt. Zudem sei damit zu rechnen, dass es im Laufe der Jahre erneut zu Frostverwitterung und damit zur Ablösung von Gestein komme. Deshalb müsse der Hang in regelmäßigem, mindestens 7-jährigem Abstand auf das Brüchigwerden des Gesteins untersucht und locker gewordenes Gestein abgeräumt werden.
Am 17.7.2008 erhält F durch Einschreiben mit Rückschein einen Bescheid der Gemeinde P. Dieser ist an sie unter der Adresse der gemeinsam mit M bewohnten Wohnung in E adressiert und enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem verpflichtet die Gemeinde P die „Miteigentümer des Grundstückes Burgweg 7 in Pollenstein" erstens, die in dem Gutachten des Straßenbauamtes vom Juni 2008 vorgegebenen Maßnahmen zur Abwehr der Steinschlagsgefahr für die Ortsstraße bis spätestens Ende September 2008 ausführen zu lassen. Hierfür ordnet die Gemeinde P die sofortige Vollziehung an, da, wie sie ausführt, angesichts der von dem Grundstück ausgehenden Gefahren für die unterhalb entlang führende Straße mit dem Vollzug nicht zugewartet werden könne, bis - unter Umständen erst nach Jahren - über einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid entschieden sei. Für den Fall der Nichtbefolgung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € angedroht. Zweitens werden "die Miteigentümer" verpflichtet, den Hang in regelmäßigen Abständen von 7 Jahren nach Abschluss der Sanierung auf locker gewordenes Gestein überprüfen und solches ggf. abräumen zu lassen. F nimmt den Bescheid zu ihren Unterlagen, berichtet dem M jedoch am darauf folgenden Tag davon.
F ist über das Schreiben der Gemeinde P empört. Die Verpflichtung zur Sicherung der Straße treffe nach Art. 47 1,46 Nr. 2, 9, 72 BayStrWG die Gemeinde P selbst. Dies würde auch aus Art. 29 I BayStrWG deutlich, wonach die Eigentümer anliegender Grundstücke Sicherungsmaßnahmen lediglich zu dulden hätten. Deshalb sei es nicht zulässig, wenn die Gemeinde die
Eigentümer hierfür kostenpflichtig in Anspruch nehme. Auch wenn es sich bei der Gemeinde P fraglos um ein touristisch sehr attraktives Gebiet handele, rechtfertige es der Besitz eines Wochenendhauses dort nicht, die Eigentümer mit einem Betrag von mehr als 40.000 € für die Allgemeinheit einstehen zu lassen. Im Übrigen sei ihr unklar, ob auch M aus dem Bescheid verpflichtet wurde. Die Gemeinde teilte ihr aber bei telefonischer Rückfrage mit, dass dies der Fall sei.
F wendet sich deshalb an Rechtsanwalt R und bittet ihn zu prüfen, ob sie selbst und M jeweils selbständig mit Aussicht auf Erfolg Klage gegen den Bescheid erheben können.
Bearbeitervermerk:
Das Gutachten des Rechtsanwalts R ist zu erstellen. Auf einstweiligen Rechtsschutz, eine subjektive Klagehäufung und andere als die genannten Vorschriften des BayStrWG ist nicht einzugehen. Normen des Straßenverkehrsrechts sind nicht zu behandeln.
Bearbeitungshinweise:
Die Hausarbeit darf nicht durch Dritte oder mit deren Hilfe angefertigt werden (Unterschleif). Als Unterschleif gilt auch die Übernahme von Textpassagen aus Druckwerken oder aus dem Internet, sofern sie nicht durch Anführungszeichen und Quellennachweis kenntlich gemacht werden. Bei Unterschleif wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet. Werden identische oder weitgehend identische Arbeiten abgegeben, werden alle diese Arbeiten mit "ungenügend" bewertet.
Der Umfang des Gutachtens darf 20 Seiten nicht überschreiten (40 Zeilen pro Seite, Schriftgröße 12 Punkte, 2 cm linker Seitenrand, 4 cm rechter Seitenrand; Titelblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung werden dabei nicht mitgerechnet; Fußnoten sollen auf die entsprechende Seite, werden aber beim Umfang ebenfalls nicht mitgerechnet). Über die formalen Anforderungen, deren Einhaltung in die Bewertung der Arbeit einfließt, informiert ein Merkblatt, das als Kopiervorlage an der Pforte des Juridicums ausliegt und auf der Homepage des Hans-Liernann-Instituts zu finden ist.
Abgabetermin der Hausarbeit ist der 16.10.2008 in der Übung.
- Ferienhausarbeit -
F und M leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung in der mittelfränkischen Stadt E. Sie sind die einzigen Miteigentümer eines 1000 quadart-meter großen Wochenendhausgrundstücks am Burgweg 7 im oberfränkischen Luftkurort Pollenstein, einer kreisangehörigen Gemeinde. Das Wochenendhausgrundstück erstreckt sich über einen Felsabhang, unterhalb dessen die Ortsstraße vorbeiführt.
Zu Beginn des Jahres 2008 lösten sich aus dem durch Frost und Tauwetter brüchig gewordenen Fels zweimal größere Gesteinsbrocken und fielen auf die Straße. Im April 2008 musste die Straße vorübergehend gesperrt werden, nachdem sich erneut schwere Felsstücke aus dem Hang gelöst und ein Passieren der Straße unmöglich gemacht hatten. Die Gemeinde führte deshalb im Mai zusammen mit Vertretern des zuständigen Straßenbauamts eine Ortsbesichtigung durch. Dabei ergab sich, dass eine umfangreiche Sicherung des Hanggrundstücks unumgänglich war, um die Straße gegen Steinschlag zu schützen. Ende Juni erstattete das Straßenbauamt ein Gutachten über die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Es ergab, dass das gesamte lockere Gestein an der Oberfläche abzuräumen und alle senkrechten und überhängenden Felsteile abzusprengen seien. Die Kosten der Maßnahme wurden auf 40.000 € geschätzt. Zudem sei damit zu rechnen, dass es im Laufe der Jahre erneut zu Frostverwitterung und damit zur Ablösung von Gestein komme. Deshalb müsse der Hang in regelmäßigem, mindestens 7-jährigem Abstand auf das Brüchigwerden des Gesteins untersucht und locker gewordenes Gestein abgeräumt werden.
Am 17.7.2008 erhält F durch Einschreiben mit Rückschein einen Bescheid der Gemeinde P. Dieser ist an sie unter der Adresse der gemeinsam mit M bewohnten Wohnung in E adressiert und enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. In diesem verpflichtet die Gemeinde P die „Miteigentümer des Grundstückes Burgweg 7 in Pollenstein" erstens, die in dem Gutachten des Straßenbauamtes vom Juni 2008 vorgegebenen Maßnahmen zur Abwehr der Steinschlagsgefahr für die Ortsstraße bis spätestens Ende September 2008 ausführen zu lassen. Hierfür ordnet die Gemeinde P die sofortige Vollziehung an, da, wie sie ausführt, angesichts der von dem Grundstück ausgehenden Gefahren für die unterhalb entlang führende Straße mit dem Vollzug nicht zugewartet werden könne, bis - unter Umständen erst nach Jahren - über einen Rechtsbehelf gegen den Bescheid entschieden sei. Für den Fall der Nichtbefolgung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € angedroht. Zweitens werden "die Miteigentümer" verpflichtet, den Hang in regelmäßigen Abständen von 7 Jahren nach Abschluss der Sanierung auf locker gewordenes Gestein überprüfen und solches ggf. abräumen zu lassen. F nimmt den Bescheid zu ihren Unterlagen, berichtet dem M jedoch am darauf folgenden Tag davon.
F ist über das Schreiben der Gemeinde P empört. Die Verpflichtung zur Sicherung der Straße treffe nach Art. 47 1,46 Nr. 2, 9, 72 BayStrWG die Gemeinde P selbst. Dies würde auch aus Art. 29 I BayStrWG deutlich, wonach die Eigentümer anliegender Grundstücke Sicherungsmaßnahmen lediglich zu dulden hätten. Deshalb sei es nicht zulässig, wenn die Gemeinde die
Eigentümer hierfür kostenpflichtig in Anspruch nehme. Auch wenn es sich bei der Gemeinde P fraglos um ein touristisch sehr attraktives Gebiet handele, rechtfertige es der Besitz eines Wochenendhauses dort nicht, die Eigentümer mit einem Betrag von mehr als 40.000 € für die Allgemeinheit einstehen zu lassen. Im Übrigen sei ihr unklar, ob auch M aus dem Bescheid verpflichtet wurde. Die Gemeinde teilte ihr aber bei telefonischer Rückfrage mit, dass dies der Fall sei.
F wendet sich deshalb an Rechtsanwalt R und bittet ihn zu prüfen, ob sie selbst und M jeweils selbständig mit Aussicht auf Erfolg Klage gegen den Bescheid erheben können.
Bearbeitervermerk:
Das Gutachten des Rechtsanwalts R ist zu erstellen. Auf einstweiligen Rechtsschutz, eine subjektive Klagehäufung und andere als die genannten Vorschriften des BayStrWG ist nicht einzugehen. Normen des Straßenverkehrsrechts sind nicht zu behandeln.
Bearbeitungshinweise:
Die Hausarbeit darf nicht durch Dritte oder mit deren Hilfe angefertigt werden (Unterschleif). Als Unterschleif gilt auch die Übernahme von Textpassagen aus Druckwerken oder aus dem Internet, sofern sie nicht durch Anführungszeichen und Quellennachweis kenntlich gemacht werden. Bei Unterschleif wird die Arbeit mit "ungenügend" bewertet. Werden identische oder weitgehend identische Arbeiten abgegeben, werden alle diese Arbeiten mit "ungenügend" bewertet.
Der Umfang des Gutachtens darf 20 Seiten nicht überschreiten (40 Zeilen pro Seite, Schriftgröße 12 Punkte, 2 cm linker Seitenrand, 4 cm rechter Seitenrand; Titelblatt, Literaturverzeichnis und Gliederung werden dabei nicht mitgerechnet; Fußnoten sollen auf die entsprechende Seite, werden aber beim Umfang ebenfalls nicht mitgerechnet). Über die formalen Anforderungen, deren Einhaltung in die Bewertung der Arbeit einfließt, informiert ein Merkblatt, das als Kopiervorlage an der Pforte des Juridicums ausliegt und auf der Homepage des Hans-Liernann-Instituts zu finden ist.
Abgabetermin der Hausarbeit ist der 16.10.2008 in der Übung.
sachverh- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
wie jeder unschwer erkennt liegen zwei massnahmen vor.
1. bezueglich der steinabloesung im april und mai: hier ist die massnahme wohl sicher rechtmaessig. hier wird es nicht auf die frage des ob, sondern auf das wie ankommen. sprich wer zahlt wie viel.
2. massnahme: untersuchung alle 7 jahre: hier stellt sich die frage der rechtmaessigkeit der massnahme. der sachverhalt kommt mir wie ein gefahrenverdacht vor, der die sicherheitsbehoerden hoechtsens berechtigt weiter nachzuforschen, aber noch keine massnahmen gegen dritte zu erlassen.
ausserdem der sachverhalt liegt offen auf der webseite des profs.
1. bezueglich der steinabloesung im april und mai: hier ist die massnahme wohl sicher rechtmaessig. hier wird es nicht auf die frage des ob, sondern auf das wie ankommen. sprich wer zahlt wie viel.
2. massnahme: untersuchung alle 7 jahre: hier stellt sich die frage der rechtmaessigkeit der massnahme. der sachverhalt kommt mir wie ein gefahrenverdacht vor, der die sicherheitsbehoerden hoechtsens berechtigt weiter nachzuforschen, aber noch keine massnahmen gegen dritte zu erlassen.
ausserdem der sachverhalt liegt offen auf der webseite des profs.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
was frage zwei betrifft (gutachten) stimme ich zu. ist eine gefahrenbestimmungsmaßnahme.
da gibt es eine ansicht, nach der das sache der behörde ist. 24 vwvfg = amtsermittlung
die gegenteilige ansicht sagt man kann gefahr und deren ermittelung nicht trennen.
der bayvgh sagt ist frage der effektivität, wer ermittel soll, sprich ob störer oder behörde.
de wall hat einen aufsatz dazu in der jus 1993,939 geschrieben.
da gibt es eine ansicht, nach der das sache der behörde ist. 24 vwvfg = amtsermittlung
die gegenteilige ansicht sagt man kann gefahr und deren ermittelung nicht trennen.
der bayvgh sagt ist frage der effektivität, wer ermittel soll, sprich ob störer oder behörde.
de wall hat einen aufsatz dazu in der jus 1993,939 geschrieben.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hi,
und wie siehts aus? hat jemand schon sowas wie eine grobe gliederung? zulässigkeits- /begründetheitsproblemchen (z.b. passivlegitimation o.ä.) ?
gruß
und wie siehts aus? hat jemand schon sowas wie eine grobe gliederung? zulässigkeits- /begründetheitsproblemchen (z.b. passivlegitimation o.ä.) ?
gruß
gast- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
was die zulässigkeit betrifft bin ich mir nicht schlüssig: "Das Gutachten des Rechtsanwalts R ist zu erstellen."
an sich treten in der zulässigkeit keine probleme auf. da keine fristen genannt wurden auch die bekanntgabe an den lebenspartner dürfte geheilt worden sein. -->zulässigkeit wie normal.
dann begründetheit: wie erwähnt die zwei massnahmen.
an sich treten in der zulässigkeit keine probleme auf. da keine fristen genannt wurden auch die bekanntgabe an den lebenspartner dürfte geheilt worden sein. -->zulässigkeit wie normal.
dann begründetheit: wie erwähnt die zwei massnahmen.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
na was denkt ihr wo der schwerpunkt liegt
))
gast22- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
so seh ich das:
begruendetheit
1 massnahme (beseitigung der steine)
rechtsgrundlage 7 II-3 lstvg
gefahr+
stoererauswahl (schwerpunkt)
ist der grundstueckseigentuemer handlungs oder zustandstoerer? --->zustandstoerer
haftungsbegrenzung fuer zustandsstoerer --> ja/nein
2. massnahme (gutachen)
rechtsgrundlage 7 II-3
gefahr oder gefahrenverdacht (schwerpunkt)
vorliegen einer gefahr als notwendiges tatbestandsmerkmal zum erlass des VA.
--->VA diesebezueglich nicht- oder bzw. rechtswidrig
begruendetheit
1 massnahme (beseitigung der steine)
rechtsgrundlage 7 II-3 lstvg
gefahr+
stoererauswahl (schwerpunkt)
ist der grundstueckseigentuemer handlungs oder zustandstoerer? --->zustandstoerer
haftungsbegrenzung fuer zustandsstoerer --> ja/nein
2. massnahme (gutachen)
rechtsgrundlage 7 II-3
gefahr oder gefahrenverdacht (schwerpunkt)
vorliegen einer gefahr als notwendiges tatbestandsmerkmal zum erlass des VA.
--->VA diesebezueglich nicht- oder bzw. rechtswidrig
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
diese ha ist doch easy im vergleich zu der letzten!!!
k700- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
Seht ihr bei der Zulässigkeit irgendwelche Probleme?
Gasti- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
zulaessigkeit:
na ja bei der befugnis sollte man erwaehnen, ob eine ordnungsgemaesse bekanntgabe an f vorliegt.
"Miteigentümer des Grundstückes Burgweg 7 in Pollenstein" wir aber wohl so sein.
und notwendige beiladung des m erforderlich. ansonsten kein fristproblem, f ist adressat eines belastenden VA, keine vorverfahren, 40 vwgo + und der anwalt wird wohl form und fristgemaess klage erheben ---> ich sehe nix problem bei der zulaessigekeit.
"diese ha ist doch easy im vergleich zu der letzten!!!"
na ja dann lass uns doch mal teilhaben an dein wissen. besonders wie argumentierst du bei der erste frage: soll der zustandsstoerer voll haften oder warum nicht.
na ja bei der befugnis sollte man erwaehnen, ob eine ordnungsgemaesse bekanntgabe an f vorliegt.
"Miteigentümer des Grundstückes Burgweg 7 in Pollenstein" wir aber wohl so sein.
und notwendige beiladung des m erforderlich. ansonsten kein fristproblem, f ist adressat eines belastenden VA, keine vorverfahren, 40 vwgo + und der anwalt wird wohl form und fristgemaess klage erheben ---> ich sehe nix problem bei der zulaessigekeit.
"diese ha ist doch easy im vergleich zu der letzten!!!"
na ja dann lass uns doch mal teilhaben an dein wissen. besonders wie argumentierst du bei der erste frage: soll der zustandsstoerer voll haften oder warum nicht.
alf- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
das denke ich auch
lass uns einfach mal an deinem wissen teilhaben 
Gast22- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
wichtiges urteil zum lesen:
landesanwaltschaft.bayern.de/documents/07a00949b.pdf
landesanwaltschaft.bayern.de/documents/07a00949b.pdf
ictus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
hi gehts hier um polizeirecht oder kommunalrecht
und liegt hier ne anfechtungsklage vor
und liegt hier ne anfechtungsklage vor
alliya- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
ich hab das immernoch net verstanden worum es hier geht
danke für eine aufklärung
danke für eine aufklärung
alliya- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
@alliya
anfechtungsklage richtig. (bearbeiterhinweis vom de wall: nix einstweiliger rechtsschutz)
worum geht es: schau dir den aufbau von alf oben an, die zwei massnahmen. zur ersten massnahme beseitung der akuten gefahr schau dir das urteil des vgh an. link steht ja da.
das problem bei der ersten massnahme ist, ob hier bei einer gesamtschuldnerschaft von hauseigentuemern und der gemeinde, die gemeinde selbst die eigentuemer voll in anspruch nehmen kann. der vgh sagt ja, weil da ein rangverhaeltnis in der verpflichtng besteht. genaueres lies im urteil.
anfechtungsklage richtig. (bearbeiterhinweis vom de wall: nix einstweiliger rechtsschutz)
worum geht es: schau dir den aufbau von alf oben an, die zwei massnahmen. zur ersten massnahme beseitung der akuten gefahr schau dir das urteil des vgh an. link steht ja da.
das problem bei der ersten massnahme ist, ob hier bei einer gesamtschuldnerschaft von hauseigentuemern und der gemeinde, die gemeinde selbst die eigentuemer voll in anspruch nehmen kann. der vgh sagt ja, weil da ein rangverhaeltnis in der verpflichtng besteht. genaueres lies im urteil.
gastus- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
ne an meinem wissen lass ich nicht teilhaben... ihr solltet schon selber drauf kommen...
ne der zustandsstörer soll nicht voll haften, da unzumutbar..
ne der zustandsstörer soll nicht voll haften, da unzumutbar..
k700- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
was macht ihr mit dem zwangsgeld?
ich finde das passt werder in die erste noch in zweite maßnahme
ich finde das passt werder in die erste noch in zweite maßnahme
gast22- Gast
Re: hausarbeit oeffentlich fortgeschritten ws 08/09 de wall
zwangsgeld?
dürfte keine rolle spielen. wenn du dir art.31 vwzvg anschaust, danach sind bis 50.000 euro moeglich. lediglich nach art. 29 vwzvg soll das zwangsmittel angemessen sein.
vorraussetzungen fuer die vollstreckung sind nach art.19 vwzvg, ..nr.3 sofort vollziehbar ist und nach abs.2 der schuldner seiner pflicht nicht nachkommt.
vielleicht sollte man es einfach nur am schluss erwähnen, dass rechtsanwalt einen antrag nach 80 vwgo stellen soll um die vollsteckung abzuwehren.
dürfte keine rolle spielen. wenn du dir art.31 vwzvg anschaust, danach sind bis 50.000 euro moeglich. lediglich nach art. 29 vwzvg soll das zwangsmittel angemessen sein.
vorraussetzungen fuer die vollstreckung sind nach art.19 vwzvg, ..nr.3 sofort vollziehbar ist und nach abs.2 der schuldner seiner pflicht nicht nachkommt.
vielleicht sollte man es einfach nur am schluss erwähnen, dass rechtsanwalt einen antrag nach 80 vwgo stellen soll um die vollsteckung abzuwehren.
gastus- Gast
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