Ö-Recht: 3.Teil: Abklopfen der Steine alle 7 Jahre
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Ö-Recht: 3.Teil: Abklopfen der Steine alle 7 Jahre
So, der Übersicht halber hab ich mal ein neues Thema eröffnet. Hab eine Frage bzgl. des Vorliegens der Gefahr. Beim Aufsatz von de Wall (JuS 1993, S. 939 wurde bei der materiellen Rechtmäßigkeit von dem Vorliegen einer konkreten Gefahr ausgegangen. So, jetzt könnte man in unserem Fall auch davon ausgehen, dass eine konkrete Gefahr vorliegt, da die Steine ja schon mal brüchig waren. An welcher Stelle diskutiert ihr dann diese "Je-desto-Formel"? Bei der Zustandsverantwortlichkeit der F? Hab mir gedacht, dass ich zuerst das Vorliegen einer konkreten Gefahr i.S.d. Art. 7 LStVG anspreche, da diese bestehen könnte, dann als nächsten Punkt erwähne, dass die Gefahr vom Grundstück der F ausgehen muss und letztendlich zu dem Ergebnis komme, dass es sich lediglich um einen bloßen Gefahrverdacht handelt. Dann komm ich zu den Gefahrerforschungsmaßnahmen. Wie habt ihr das?
Gast- Gast
Re: Ö-Recht: 3.Teil: Abklopfen der Steine alle 7 Jahre
die "je desto-formel" ist eine umgekehrte relation (beim vorliegen einer gefahr diskutieren)
--->je wichtiger das zu schützende rechtsgut ist, desto
1. geringer sind die anforderungen für das vorliegen einer gefahr
2. schärfere massnahmen können zu ihrer abwehr vorgenommen werden.
--->je wichtiger das zu schützende rechtsgut ist, desto
1. geringer sind die anforderungen für das vorliegen einer gefahr
2. schärfere massnahmen können zu ihrer abwehr vorgenommen werden.
gast- Gast
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