Übung DeWall WS08/09
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Re: Übung DeWall WS08/09
1. Klausur
A arbeitet und lebt als erfolgreicher Junganwalt in München und wurde von seiner Kanzlei soeben zum „Associate Partner" befördert. Am Abend des Samstags, 18. Oktober 2008, suchte A deshalb seinen Stamm-Club „No. One" auf, um dieses Ereignis gebührend zu feiern. Seinen Pkw BMW M3 Cabriolet stellte er am Rand einer etwas abgelegenen, wenig beleuchteten Seitenstraße in unmittelbarer Nähe des „No. One" ab, ohne das Verdeck zu schließen. Dabei kümmerte er sich nicht weiter darum, dass der Abstand seines Fahrzeugs zum nächstgelegenen Zebrastreifen nur 1 m betrug. Am Sonntag morgen um 4.00 Uhr wurde der Pkw des A von einer diensthabenden Polizeistreife entdeckt. Polizeimeister Maier entschied, dass für das Fahrzeug und das besonders wertvolle Autoradio akute Diebstahlsgefahr bestünde, und veranlasste, den Pkw zur Polizei-Verwahrstelle abzuschleppen. Als A gegen 5.30 Uhr zu seinem Wagen zurückkehren wollte, fand er diesen nicht vor. Er suchte die Polizei-Verwahrstelle auf, wo man ihm seinen Pkw mit dem Hinweis, das Abschleppen sei notwendig gewesen, um das hochwertige Fahrzeug gegen Diebstahl zu schützen, ohne weitere Ankündigungen aushändigte. A betrachtete die Angelegenheit deshalb - angesichts seiner weiter andauernden Hochstimmung - für sich als erledigt.
Am Montag, den 3. November, ging dem A ein mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Kostenbescheid der zuständigen Polizeiinspektion zu. Darin wurde er verpflichtet, für das Abschleppen seines Pkw BMW M3 am 19. Oktober 2008 Kosten von insgesamt 210 € zu bezahlen (Abschleppkosten: 110 €; Gebühr: 100 €).
Nun ist A empört. Er meint, das Abschleppen seines Wagens sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Diebstahlsgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zwar habe das Verdeck des Cabriolets offengestanden. Der Wagen sei jedoch abgeschlossen und zugleich durch eine elektronische Wegfahrsperre gesichert gewesen. Abgesehen von dem Autoradio hatten sich keinerlei Wertsachen im Fahrzeug befunden. Auch hätte die Polizei bei einem mitten in der Stadt abgestellten Fahrzeug davon ausgehen können, dass der Fahrer alsbald wiederkäme und das Fahrzeug nicht mehrere Tage oder gar Wochen unbeaufsichtigt stünde. Ein Abschleppen wegen eines eventuellen Verstoßes gegen die StVO scheide ebenfalls aus. Das Fahrzeug des A habe zur Nachtzeit keine Fußgänger gefährdet und wäre, hätte die Polizei nicht eingegriffen, entfernt worden, noch bevor am Sonntag morgen wieder mit Fußgängerverkehr zu rechnen war. Außerdem wäre es zum Schutz von Fußgängern nicht nötig gewesen, das Fahrzeug zur Polizei-Verwahrstelle abzuschleppen. Es hätte völlig ausgereicht, das Fahrzeug auf einen anderen der reichlich vorhandenen freien Plätze am Rand der Straße zu versetzen. Schließlich sei ein Abschleppen des Pkw schon deshalb unzulässig gewesen, weil A unter der Windschutzscheibe gut sichtbar einen laminierten Zettel mit der Aufschrift „Bei Störung Bitte anrufenjeomme sofort" und seiner aktuellen Handynummer ausgelegt hatte. Bei einem Anruf Her Polizei hätte sich A sofort auf den Weg gemacht, um das Fahrzeug wegzufahren. Ein solcher Anruf ging bei ihm jedoch - was zutrifft - nicht ein. Nach all dem könne es auch nicht rechtmäßig sein, wenn die Polizei ihn jetzt für die Kosten der Abschleppmaßnahme in Anspruch nehme.
Bearbeitervermerk:
A möchte sich gegen den Kostenbescheid zur Wehr setzen.
Hat ein Hauptsacherechtsbehelf des A Aussicht auf Erfolg? Dabei ist davon auszugehen, dass die Berechnung der Kostenhöhe den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Bitte wenden!(abdruck von § 12, 14 StVO. 49 OWIG. § 24 StVG. art.16 KostG)
A arbeitet und lebt als erfolgreicher Junganwalt in München und wurde von seiner Kanzlei soeben zum „Associate Partner" befördert. Am Abend des Samstags, 18. Oktober 2008, suchte A deshalb seinen Stamm-Club „No. One" auf, um dieses Ereignis gebührend zu feiern. Seinen Pkw BMW M3 Cabriolet stellte er am Rand einer etwas abgelegenen, wenig beleuchteten Seitenstraße in unmittelbarer Nähe des „No. One" ab, ohne das Verdeck zu schließen. Dabei kümmerte er sich nicht weiter darum, dass der Abstand seines Fahrzeugs zum nächstgelegenen Zebrastreifen nur 1 m betrug. Am Sonntag morgen um 4.00 Uhr wurde der Pkw des A von einer diensthabenden Polizeistreife entdeckt. Polizeimeister Maier entschied, dass für das Fahrzeug und das besonders wertvolle Autoradio akute Diebstahlsgefahr bestünde, und veranlasste, den Pkw zur Polizei-Verwahrstelle abzuschleppen. Als A gegen 5.30 Uhr zu seinem Wagen zurückkehren wollte, fand er diesen nicht vor. Er suchte die Polizei-Verwahrstelle auf, wo man ihm seinen Pkw mit dem Hinweis, das Abschleppen sei notwendig gewesen, um das hochwertige Fahrzeug gegen Diebstahl zu schützen, ohne weitere Ankündigungen aushändigte. A betrachtete die Angelegenheit deshalb - angesichts seiner weiter andauernden Hochstimmung - für sich als erledigt.
Am Montag, den 3. November, ging dem A ein mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehener Kostenbescheid der zuständigen Polizeiinspektion zu. Darin wurde er verpflichtet, für das Abschleppen seines Pkw BMW M3 am 19. Oktober 2008 Kosten von insgesamt 210 € zu bezahlen (Abschleppkosten: 110 €; Gebühr: 100 €).
Nun ist A empört. Er meint, das Abschleppen seines Wagens sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Diebstahlsgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Zwar habe das Verdeck des Cabriolets offengestanden. Der Wagen sei jedoch abgeschlossen und zugleich durch eine elektronische Wegfahrsperre gesichert gewesen. Abgesehen von dem Autoradio hatten sich keinerlei Wertsachen im Fahrzeug befunden. Auch hätte die Polizei bei einem mitten in der Stadt abgestellten Fahrzeug davon ausgehen können, dass der Fahrer alsbald wiederkäme und das Fahrzeug nicht mehrere Tage oder gar Wochen unbeaufsichtigt stünde. Ein Abschleppen wegen eines eventuellen Verstoßes gegen die StVO scheide ebenfalls aus. Das Fahrzeug des A habe zur Nachtzeit keine Fußgänger gefährdet und wäre, hätte die Polizei nicht eingegriffen, entfernt worden, noch bevor am Sonntag morgen wieder mit Fußgängerverkehr zu rechnen war. Außerdem wäre es zum Schutz von Fußgängern nicht nötig gewesen, das Fahrzeug zur Polizei-Verwahrstelle abzuschleppen. Es hätte völlig ausgereicht, das Fahrzeug auf einen anderen der reichlich vorhandenen freien Plätze am Rand der Straße zu versetzen. Schließlich sei ein Abschleppen des Pkw schon deshalb unzulässig gewesen, weil A unter der Windschutzscheibe gut sichtbar einen laminierten Zettel mit der Aufschrift „Bei Störung Bitte anrufenjeomme sofort" und seiner aktuellen Handynummer ausgelegt hatte. Bei einem Anruf Her Polizei hätte sich A sofort auf den Weg gemacht, um das Fahrzeug wegzufahren. Ein solcher Anruf ging bei ihm jedoch - was zutrifft - nicht ein. Nach all dem könne es auch nicht rechtmäßig sein, wenn die Polizei ihn jetzt für die Kosten der Abschleppmaßnahme in Anspruch nehme.
Bearbeitervermerk:
A möchte sich gegen den Kostenbescheid zur Wehr setzen.
Hat ein Hauptsacherechtsbehelf des A Aussicht auf Erfolg? Dabei ist davon auszugehen, dass die Berechnung der Kostenhöhe den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Bitte wenden!(abdruck von § 12, 14 StVO. 49 OWIG. § 24 StVG. art.16 KostG)
gast- Gast
Re: Übung DeWall WS08/09
weiß jemand, wie das neue passwort lautet? ab fall 4 skizze geht HLI nicht mehr?! 
gast13:3- Gast
Re: Übung DeWall WS08/09
wegen nächster prüfung. hab gehört das de wall sagte, es kommt nichts neues und kein versammlungsrecht dran?
gast- Gast
Re: Übung DeWall WS08/09
dh also wieder Polizei-bzw. Sicherheitsrecht?! kann das jemand bestätigen?
gast- Gast
Re: Übung DeWall WS08/09
ich denke eher an kommunalrecht. beschlussfassung im gemeinderat, ordnungsgemässe ladung, befangenheit nach 49 go. oder bürgermeister vollzieht gemeinderatbeschlüsse nicht. (vielleicht mit einschlag von sicherheitsrecht)
gast- Gast
...
Ich tipp auf wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden. Polizei- und Sicherheitsrecht würd ich ausschließen
Tierchen- Gast
Re: Übung DeWall WS08/09
ich denk es kommt ein gemeinderatsbeschluss mit 49 GO dran. eventuell kommunalverfassungsstreit. wirtschaftliche betätigung auch möglich.
" unter materialien dort gibst gute fälle zum kommuanlrecht
" unter materialien dort gibst gute fälle zum kommuanlrecht
gast- Gast
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