grosser schein bgb ss 2008

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grosser schein bgb ss 2008

Beitrag von gast am Do Jun 12, 2008 8:38 pm

Übungen im bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 2. Klausur am 05.06.2008

A. Ausgangsfall (Gewichtung 80%):
Adalbert Apfel (A) veräußerte im März 2004 den in seinem Eigentum stehenden Pkw VW Golf, Erstzulassung August 2002, zum Preis von 10.000 Euro an den Freund seiner Tochter, Friedhelm Faller (F). Das Fahrzeug hatte am 10.10.2002 beim Einparken in einer Tiefgarage einen Unfallschaden erlitten, der in der Werkstätte eines VW-Vertragshändlers fachgerecht beseitigt wurde. Dabei wurden neben kleineren Lackierarbeiten auch umfangreichere Ausbeul- und Spachtelarbeiten vorgenommen; die Reparaturkosten betrugen - dem Marktniveau angemessen - insgesamt 2000 Euro. Der merkantile Minderwert belief sich auf 350 Euro, im November 2005 verkaufte F das Fahrzeug zum Preis von 8.500 Euro an Siegfried Stein (S) zu privaten Zwecken weiter, wobei im Kaufvertrag angegeben wurde: „Unfallfrei; rechter Kotflügel wurde nachlackiert (Garageneinfahrt mitgenommen)". Bei den Kauf Vertrags Verhandlungen war auch A zugegen gewesen und hatte auf Rückfrage des S den Schaden als geringfügigen und fachgerecht beseitigten Lackschaden abgetan. Im Mai 2007 veräußerte S den Wagen für 7.000 Euro an Thomas Tamm (T), der das Fahrzeug ebenfalls zu privaten Zwecken nutzen wollte. Im Kaufvertrag, für den S ein Standard-Formular eines großen Automobilclubs verwendete, trug er in der Spalte „Unfallschäden" Folgendes ein: „Laut.Auskunft des Vorbesitzers kein Unfallschaden, jedoch Kotflügel nachlackiert". Ferner fand sich im „Kleingedrackten" eine Klausel, wonach „der Vertrag unter Ausschluss jeder Gewährleistung" geschlossen werde. Nachdem T zufällig vom tatsächlichen Umfang des damaligen Unfallschadens erfahren hatte, erklärte er gegenüber S umgehend die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise erklärte er, den Vertrag im Wege des Rücktritts lösen zu wollen. Zudem verlangte er von S Ersatz für die ihm entstandenen finanziellen Belastungen (150 Euro Zulassungsgebühren sowie 580 Euro fuer einen Dachspoiler, den er an dem Fahrzeug hatte anbringen lassen und für den ihm nun keine sinnvolle Verwendungsmöglichkeit mehr blieb). Den Tatsachen entsprechend entgegnete S, er habe von dem Unfallschaden keine positive Kenntnis gehabt. Zudem sei der Schaden durch die vollständige und fachgerechte Reparatur vollumfänglich beseitigt worden, so dass für eine Rückabwicklung des Vertrages kein Grund bestehe. Durch die Einlassungen des S unsicher geworden, erwägt T, auch gegen den Erstverkäufer A vorzugehen.

1. Welche Ansprüche stehen dem T gegen S zu?
2. Hat T Ansprüche gegen den Erstverkäufer A?

B. Zusatzfragen (Gewichtung 20%):
1. K erwarb im Januar 2008 von H, einem Kfz-Händler, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zu privaten Zwecken. Nachdem K dieses eine Woche teilweise intensiv genutzt hatte, trat auf der Autobahn bei hohem Tempo ein kapitaler Motorschaden auf. Ein hinzugezogener Gutachter konnte die Schadensursache nicht mehr mit letzter Sicherheit feststellen. Als mögliche und sogar wahrscheinliche Ursache nannte er eine Schadhaftigkeit des Zahnriemens, zugleich zog er jedoch auch einen Fahrfehler, insbesondere einen Schaltfehler des K in Betracht. H sieht sich keinen vertraglichen Gewährleistungsansprüchen des K ausgesetzt, da seiner Meinung nach bereits kein Mangel vorliegt. Ist diese Auffassung zutreffend?
2. X hatte bei H einen Neuwagen erworben. Nachdem X diesen rund ein Jahr lang genutzt hatte (zurückgelegte Strecke 30000 Kilometer), zeigte sich ein irreparabler Mangel, der zu einer Nacherfüllung seitens des Händlers durch Lieferung eines anderen (Neu-)Fahrzeuges führte. Kann der Händler Ersatz der vom Käufer gezogenen Nutzungen verlangen?
3. Wie ist die Vereinbarung eines umfassenden Gewährleistungsausschlusses zwischen zwei Unternehmern aus AGB-rechtlicher Sicht zu beurteilen?

gast
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Re: grosser schein bgb ss 2008

Beitrag von gast am Do Jun 26, 2008 4:06 pm

Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Hausarbeit (18.02.2008 -10.04.2008)
Ausgangsfall:
Der überregional bekannte Künstler A war Eigentümer eines im Grundbuch von G eingetragenen Hausgrundstücks. Hier betrieb er eine Galerie mit eigenen Werken. Neben der Grundstückeinfahrt hatte er eine von ihm geschaffene lebensgroße Papststatue aus Bronze (Wert 20.000 Euro) aufgestellt, die von der Straße aus gut sichtbar war und ihm als Aushängeschild für seine Galerie diente. Die Statue war über eine Schraubverbindung mit einem in den Erdboden eingegrabenen Sockel aus Beton (Gewicht 1,5 Tonnen) verbunden.

Im April 2007 verkaufte A das Hausgrundstück für 200.000 Euro formgerecht an den angestellten Einzelhandelskaufinann B und ließ es ihm auf. Er tat dies in der dem B bekannten Absicht, sich in einer kleineren Stadtwohnung zur Ruhe zu setzen. Als Zeitpunkt des Gefahrübergangs vereinbarten die Parteien im Kaufvertrag den 30. September 2007, an dem die Übergabe des Hausgrundstücks erfolgen sollte, was tatsächlich auch geschah. Über die Papststatue trafen die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung. Noch vor der Stellung des Eintragungsantrages beim Grundbuchamt durch B schloß A seine Galerie am 10. September 2007 und verkaufte zugleich seine noch vorhandenen Kunstwerke mit Ausnahme der Papststatue, die unverändert an ihrem angestammten Platz auf dem Grundstück verblieb. B, der bis dahin einen Supermarkt geleitet hatte, entschied sich nach seiner am 30. September 2007 erfolgten Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen und - entsprechend einem bereits lange gehegten Wunsch - auf dem Hausgrundstück ein auf religiöse Devotionalien spezialisiertes Fachgeschäft zu eröffnen. Da ihm die matte Materialoberfläche der Papststatue nicht zusagte, ließ er diese zunächst einmal für 750 Euro hochglanzpolieren und versah sie zum Schutz vor Witterungseinflüssen zudem mit einer Glasabdeckung, die er für 1.000 Euro erwarb. Eine feste Verbindung zwischen Abdeckung und Statue wurde nicht hergestellt. Wie von B erhofft und geplant, lockte die Statue in der Zeit nach der Geschäftseröffnung am 01. Oktober 2007 zahlreiche Interessenten in sein Geschäft und steigerte seinen Umsatz im Oktober 2007 nachweislich um 2.000 Euro.

Am 01. November 2007 verlangt A von B die Herausgabe der Papststatue sowie die Erstattung der Kosten in Höhe von 600 Euro, die für eine - technisch mögliche - Wiederherstellung der ursprünglichen Oberflächenbeschaffenheit der Statue aufzuwenden seien. Durch das Hochglanzpolieren sei die Patina der Statue - ein Ausdruck der künstlerischen Wertschöpfung - zerstört worden. Er - A - könne als deren Eigentümer die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
B dagegen verweigert unter Berufung auf seine Eintragung im Grundbuch und den wirksamen Kaufvertrag die Herausgabe der Statue. Jedenfalls müsse A ihm zuvor die Kosten für das Polieren der Statue (750 Euro) sowie für die Anschaffung der Glasabdeckung (1.000 Euro) erstatten, da er für diese keine sinnvolle Verwendung mehr habe. A entgegnet, dass dies auch für ihn zuträfe. Angesichts des Wertes der Statue sei auch für B ohne weiteres erkennbar gewesen, dass eine (Mit-)Veräußerung und erst recht eine (Mit-) Übereignung der Statue von ihm niemals beabsichtigt gewesen sei. Ferner habe er weder das Polieren der Statue noch die Anbringung der Glasabdeckung gewollt und er ziehe daraus auch keinen persönlichen Nutzen.
Welche Ansprüche haben A und B gegeneinander?

1. Abwandlung:
Die Papststatue war vor Jahren der C-Bank von A zur Sicherung eines dem A gewährten Darlehens in Höhe von 15.000 Euro sicherungsübereignet worden. Mit Eintritt des Sicherungsfalles ließ die C-Bank die Statue nach Schließung der Galerie des A am 10. September 2007 von dem Betonsockel abschrauben und in ihre Räumlichkeiten transportieren. Die Eintragung des B im Grundbuch war wider Erwarten bereits am 30. August 2007 erfolgt. Nach dem Auszug des A am 30. September 2007 fordert B, der von der Sicherungsübereignung keine Kenntnis hatte, von der C-Bank die Herausgabe der noch nicht verwerteten Papststatue.
Ist die C-Bank zur Herausgabe der Papststatue verpflichtet?

2. Abwandlung:
Im Jahre 2000-bestellte der als Landwirt tätige Grundstucksnachbar D an seinem im Grundbuch von G zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des benachbarten Grundstücks, das damals noch dem A gehörte, eine Grunddienstbarkeit. Danach mussten auf dem Grundstück des D zu errichtende bauliche Anlagen von der gemeinsamen Grenze zum herrschenden Grundstück einen Mindestabstand von 6m einhalten. Der nach der Landesbauordnung einzuhaltende Mindestabstand betrug 3m. Wegen des guten persönlichen Verhältnisses zu D gestattete A diesem durch privatschriftliche Erklärung vom 15. November 2001 die Errichtung eines größeren Schuppens in einem Abstand von 5m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Eine Änderung der Grunddienstbarkeit erfolgte nicht.
Während der Verkaufsverhandlungen zwischen A und B sprechen die beiden Parteien auch über den zwischenzeitlich von D begonnenen und vor dem Kaufvertragsschluss und der Eintragung des B im Grundbuch auch vollendeten Schuppen. A informiert den B über den Inhalt der Grunddienstbarkeit, nicht aber über die von ihm abgegebene privatschriftliche Erklärung. Nach seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch verlangt B von D unter Berufung auf die Grunddienstbarkeit den Abriss des Schuppens in dem Umfang, in dem dieser näher als 6m an die Grundstücksgrenze gebaut wurde. D verweist den B auf die von A abgegebene Erklärung. Er hält den Teilabriss des Schuppens für unvernünftig. Hilfsweise erwägt B zudem, gegen seinen Verkäufer A vorzugehen. Es ist dabei für die Fallbearbeitung davon auszugeben, dass B an dem Grundstückserwerb in jedem Falle festhalten will. Auch D fragt sich, ob ihm Ansprüche gegen A zustehen.
Wie ist die Rechtslage?

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Re: grosser schein bgb ss 2008

Beitrag von gast am Do Jun 26, 2008 4:11 pm

so sah meine loesung der hausarbeit ungefaehr aus. hat jemand noch bessere?

ausgangsfall

anspruch a-->b 985
eigentuemer:
übereigung der statue durch grundstuecksverkauf?
statue wesentlicher bestandteil 94?: nein
statue zubehoehr? vernueftigerweise wuerde man ja sagen, aber vieweg wollte nein hoeren.
---> a bleibt eigentuemer

recht zum besitz von b?
wegen zurueckbehaltungsrecht nach 273 II,1000, strittig aber nein.

---->anspruch aus 985 entstanden

erloschen? nein

durchsetzbar?
zurueckbehaltungsrecht aus 273 II, 1000
ich ging davon aus, dass b gutgläubig war.
verwendungen des b?
notwendige: keine,
nuetzliche: eventuell die glasabdeckung
--->b kann aus 273 II,1000 zurueckbehaltungsrecht geltend machen wegen seiner 1000 euro fuer glasabdeckung

aber a koennte seinerseitz mit forderungen die er gegenueber b hat aufrechnen
b hatte nutzungen in hoehe von 2000 euro umsatz (ungleich gewinn, aber vieweg kennt den unterschid nicht)
da war zu diskutieren, ob eine rechtsgrundlose besitzverschaffung der unentgeltichen gleichzustellen war.
---->ja sprich a hat nun eine forderung von 2000 euro die er mit der von b aufrechnent und das zurueckbehaltungsrecht von a erlischt

anspruch a--b aus 812
etwas erlangt: besitz

durch leistung: +

ohne rechtsgrund
kaufvertrag? ---->auslegung des kauufvertrages ----->kein rechtsgrund fuer behaltenduerfen.
----->anspruch a gegen b aus 812 +


anspruch a gegen b aus 987,990 I: -


abwandlung 1
hier war zu diskutieren ob b nach 926 I-2 bgb im zuge der grundstueckseigentumuebertragung eigentum an der statue erworben hat.
diesmal war die statue noch zubehoehr, aber a nicht berechtigter.
es war zudiskutieren ob a neben der bank auch dem kaeufer nach § 868 den besitz mitteln kann. sprich ob b nebenbesitz haben kann.
---> habe es abgelehnt.
-----> sprich b aht kein eingentum erworben.

abwandlung II

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