Aktuelles Datum und Uhrzeit: Mi Nov 25, 2009 3:56 am
Themenüberblick
da hast du recht denn die eu-kommission und der eugh mischen sich in alles ein, wie der fall hinte zeigt. da hatten sich kommunen, wie in unseren fall zu einer verwaltungsgemeinschaft zwecks wasserversorgung zusammengeschlossen. das passte der kommissione nicht und die wollte uns verklagen.
das hätte das ende des kommunalen selbstverwaltungsrechts nach 28 II GG bedeutet. denn die gemeinden wären dann gezwungen worden immer mehr zu privatisieren und irgend welche "heuschrecken" würden dann den leuten das wasser und so weiter teuer verkaufen.
das hätte das ende des kommunalen selbstverwaltungsrechts nach 28 II GG bedeutet. denn die gemeinden wären dann gezwungen worden immer mehr zu privatisieren und irgend welche "heuschrecken" würden dann den leuten das wasser und so weiter teuer verkaufen.
...
... was natürlich der Fall ist, denn die EU ist ja das Glück auf Erden. *ironie* 
ich gehe davon aus, das das vgh urteil uns auf europarecht lenken soll.
das hier prüfende vg-würzburg ist nicht an das urteil des vgh gebunden. es ist nur normalerweise davon auszugehen, das die satzung aus 2003 rechtens ist.
was die beschlussfassung der verwaltungsgemeinschaft betrifft ist das nach art. 33 kommzg fast wie bei der gemeinde.
b-ltd. grundrechtsträger? das ist ja das problem ob solche über art. 12 egv wie inländische juristische personen behandelt werden müssen.
das hier prüfende vg-würzburg ist nicht an das urteil des vgh gebunden. es ist nur normalerweise davon auszugehen, das die satzung aus 2003 rechtens ist.
was die beschlussfassung der verwaltungsgemeinschaft betrifft ist das nach art. 33 kommzg fast wie bei der gemeinde.
b-ltd. grundrechtsträger? das ist ja das problem ob solche über art. 12 egv wie inländische juristische personen behandelt werden müssen.
Satzungen
sagt mal wenn ihr bei der 2003 rausfliegt, prüft ihr dann bei der 2000 grundrechte und dann auch vertoss (+)??
An zwei punkten hänge ich fest.
Erstens die Antragsbefugnis liegt doch unproblematisch
vor, warum also die Grunderechtsträgerschaft der B Ltd thematisieren?
Zweitens, das gültige Urteil, dass besagt die Satzung von 2003 sei rechtmäßig.
Dann darf man doch nicht hergehen und sagen die Satzung rechtswidrig, siehe Bindung
an VGH?
Erstens die Antragsbefugnis liegt doch unproblematisch
vor, warum also die Grunderechtsträgerschaft der B Ltd thematisieren?
Zweitens, das gültige Urteil, dass besagt die Satzung von 2003 sei rechtmäßig.
Dann darf man doch nicht hergehen und sagen die Satzung rechtswidrig, siehe Bindung
an VGH?
