Aktuelles Datum und Uhrzeit: Mi Nov 25, 2009 3:58 am
Themenüberblick
na ja einstweiliger rechtsschutz ist ja keine so grosses problem, wie unterschied 123 zu 80/ 80a. bei herstellung der aufschiebenden wirkung auf die formelle rechtmässigkeit achten.
ansonsten liegen ja die probleme bei einer solchen sache ja bei der begründetheit der hauptsache bei summarischer prüfung.
--> eigentlich nicht viel neues zum lernen.
ansonsten liegen ja die probleme bei einer solchen sache ja bei der begründetheit der hauptsache bei summarischer prüfung.
--> eigentlich nicht viel neues zum lernen.
KLAUSUR 2.07
der geis sagte doch wir sollten uns auf einstweilige Anordnung
vorbereiten.. ich gehen mal davon aus, dass sowas drankommt... ABER:
denkt ihr, dass er sich auf den § 123 bezieht, der schließlich
einstweilige anordnung heißt... oder die §§ 80. 80a, die in der übung
drankamen und auch einsweiligen Rechtsschutz bieten...
vorbereiten.. ich gehen mal davon aus, dass sowas drankommt... ABER:
denkt ihr, dass er sich auf den § 123 bezieht, der schließlich
einstweilige anordnung heißt... oder die §§ 80. 80a, die in der übung
drankamen und auch einsweiligen Rechtsschutz bieten...
In der nächsten Klausur kommt Baurecht dran.
Viel Glück allerseits!
Viel Glück allerseits!
Prof. Geis hat sich leider auch heute überhaupt nicht eingeschränkt, was den Stoff der 1. Klausur betrifft. In den ersten Fällen kam Sicherheitsrecht und Kommunalrecht dran, heute nochmal ein Fall aus dem Kommunalrecht.
1. klausur? wenn du dir die beiden fälle anschaust, dann wird wohl eine mischung aus kommunal- und sicherheitsrecht drankommmen (habe leider auch nicht das passwort, aber fallangaben liegen vorm lehrstuhl aus)
fallangaben sind auch hier online: vorne "wewewe-punkt" nicht vergessen
juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=8&page=1
fallangaben sind auch hier online: vorne "wewewe-punkt" nicht vergessen
juraforum-erlangen.proboards.com/index.cgi?action=display&board=aufsatz&thread=8&page=1
